Beschluss
18 B 377/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist überzeugend darzulegen, dass Abschiebung rechtlich unmöglich ist oder eine Ausnahme nach übergeordnetem Recht vorliegt.
• Familiäre Bindungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen naher Angehöriger können Gewicht haben, rechtfertigen aber nicht ohne weiteres eine Duldung des vollziehbar ausreisepflichtigen Kindes.
• Die möglichen gesundheitlichen Folgen einer Abschiebung werden vom Aufenthaltsgesetz bis auf besondere Umstände in Kauf genommen; medizinische Gegenmaßnahmen sind zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsschutz wegen Gesundheitsgefährdung der Mutter nicht ohne besondere Umstände • Zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist überzeugend darzulegen, dass Abschiebung rechtlich unmöglich ist oder eine Ausnahme nach übergeordnetem Recht vorliegt. • Familiäre Bindungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen naher Angehöriger können Gewicht haben, rechtfertigen aber nicht ohne weiteres eine Duldung des vollziehbar ausreisepflichtigen Kindes. • Die möglichen gesundheitlichen Folgen einer Abschiebung werden vom Aufenthaltsgesetz bis auf besondere Umstände in Kauf genommen; medizinische Gegenmaßnahmen sind zu prüfen. Der Antragsteller, vollziehbar ausreisepflichtig und im erstinstanzlichen Verfahren mit Ausweisungsanordnung befasst, begehrt Abschiebungsschutz bzw. Duldung wegen der gesundheitlichen Lage seiner in Deutschland lebenden Mutter. Er stützt sich auf ärztliche Bescheinigungen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter bis hin zu Suizidgefahr bei seiner Abschiebung prognostizieren. In erster Instanz wurde sein Antrag abgelehnt; mit der Beschwerde wendet er sich gegen diese Entscheidung und legt erneut die ärztlichen Atteste vor. Streitgegenstand ist, ob die Abschiebung rechtlich unmöglich ist oder sich aus übergeordnetem Recht ein Anspruch auf Duldung ergibt. Das Gericht prüft insbesondere die Bedeutung familiärer Bindungen nach Art. 6 GG und die Wertung des Aufenthaltsrechts bezüglich Familiennachzug erwachsener Kinder. • Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht; die Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 VwGO gelten für die Prüfung). • Ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn Abschiebung rechtlich unmöglich ist oder übergeordnetes Recht Ausnahmen begründet; familiäre Bindungen haben hier nicht generell Vorrang gegenüber der Regelung des Familiennachzugs (§§ 27 ff. AufenthG). • Die einschlägige Rechtsprechung des Senats nimmt regelmäßig gesundheitliche Folgen einer Abschiebung in Kauf, weil das Aufenthaltsgesetz die Vollziehbarkeit ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG); nur unter besonderen Umständen rechtfertigen gesundheitliche Risiken eine Duldung. • Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend substantiiert; es fehlt an einer hinreichend aussagekräftigen Prognose, die eine unmittelbar durch die Abschiebung eintretende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter bis hin zur Suizidalität belegt, ohne dass dem durch zumutbare medizinische Intensivierung abgeholfen werden könnte. • Mangels besonderer Umstände ist die Abschiebung daher nicht als rechtlich unmöglich anzusehen; die gesetzlichen Voraussetzungen für Abschiebungsschutz sind nicht erfüllt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach § 154 Abs. 2 VwGO und den genannten GKG-Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es liegt kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung oder sonstigen Abschiebungsschutzes nach § 60a Abs. 2 AufenthG vor, weil die Abschiebung nicht als rechtlich unmöglich darstellbar ist und die vorgelegten ärztlichen Gutachten keine derart belastbare Prognose enthalten, die eine unmittelbare und unabwendbare wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter belegen würden. Die gesetzlichen Regelungen zum Familiennachzug für erwachsene Kinder und die einschlägige Rechtsprechung, die gesundheitliche Folgen einer Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen zum Duldungsgrund machen, sind hier maßgeblich. Daher bleibt die angefochtene Entscheidung bestehen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.