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Urteil

14 A 1970/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG zuständige Landesbehörde darf auf Veranlassung des Finanzamts ohne Antrag des Unternehmers tätig werden. • Die Bescheinigung ist keine vom Willen des Steuerpflichtigen abhängige materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung, sondern eine verfahrensmäßige Feststellung fachlich zuständiger Behörden. • Ein behauptetes strukturelles Vollzugsdefizit rechtfertigt nicht die Verfassungswidrigkeit der Ausnahmevorschrift des § 4 Nr. 20 a) UStG. • § 22 VwVfG NRW steht der Erteilung der Bescheinigung auf Veranlassung des Finanzamts nicht entgegen; der Behörde verbleibt insoweit kein Ermessen, die Prüfung zu unterlassen. • Die Rechtslage ist mit der obergerichtlichen und der Rechtsprechung des BFH vereinbar; die Revision war nicht zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Erteilung der Bescheinigung nach §4 Nr.20a Satz2 UStG auch ohne Antrag des Unternehmers • Die für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG zuständige Landesbehörde darf auf Veranlassung des Finanzamts ohne Antrag des Unternehmers tätig werden. • Die Bescheinigung ist keine vom Willen des Steuerpflichtigen abhängige materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung, sondern eine verfahrensmäßige Feststellung fachlich zuständiger Behörden. • Ein behauptetes strukturelles Vollzugsdefizit rechtfertigt nicht die Verfassungswidrigkeit der Ausnahmevorschrift des § 4 Nr. 20 a) UStG. • § 22 VwVfG NRW steht der Erteilung der Bescheinigung auf Veranlassung des Finanzamts nicht entgegen; der Behörde verbleibt insoweit kein Ermessen, die Prüfung zu unterlassen. • Die Rechtslage ist mit der obergerichtlichen und der Rechtsprechung des BFH vereinbar; die Revision war nicht zuzulassen. Die Klägerin wandte sich gegen eine von der Landesbehörde erteilte Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG, die das Finanzamt veranlasst hatte. Sie machte geltend, sie habe keinen Antrag gestellt und die Behörde dürfe nicht gegen ihren Willen tätig werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, die Bescheinigung sei rechtmäßig auf Veranlassung des Finanzamts erteilt worden. Die Klägerin berief sich auf Verfassungsbedenken wegen angeblicher struktureller Vollzugsdefizite und verwies auf entgegenstehende Entscheidungen. Die beklagte Landesbehörde und das Gericht des ersten Rechtszugs vertraten die Auffassung, die Behörde dürfe von Amts wegen tätig werden, wenn das Finanzamt anfragt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Rechtsfragen und die Verfassungsmäßigkeit der Norm. • Auslegung von § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG: Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass die Landesbehörde befugt ist, auf Veranlassung des Finanzamts ohne Antrag des Unternehmers die Bescheinigung zu erteilen; diese Auslegung folgt aus Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte, europarechtlichen Vorgaben und Zweck der Vorschrift. • Verfahrensrechtliche Einordnung: Die Bescheinigung ist nicht die materielle Steuervoraussetzung, sondern eine verfahrensmäßige Feststellung durch eine fachlich zuständige Behörde, die für die Finanzbehörde verbindlich ist; damit schafft die Landesbehörde nicht die Steuerbefreiung selbst. • Keine Ermessenspielräume bei Vorliegen der Tatbestände: Nach § 22 VwVfG NRW muss die Behörde die Prüfung durchführen beziehungsweise die Bescheinigung erteilen, wenn die zu bescheinigenden Tatsachen vorliegen; es bestehen keine Rechtsvorschriften, die die Landesbehörde ohne Antrag an der Tätigkeit hindern. • Verfassungsmäßigkeit und Vollzugseinwände: Ein behauptetes strukturelles Vollzugsdefizit, wie vom Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang geprüft, liegt hier nicht vor; mögliche Vollzugsprobleme beim Vorsteuerabzug betreffen andere Regelungen und ändern nichts an der Verfassungsmäßigkeit der Norm. • Rechtsfortbildung und Übereinstimmung: Die Entscheidung schließt sich der Rechtsprechung des OVG Hamburg und der Auffassung des Bundesfinanzhofs an; die Frage ist damit höchstrichterlich geklärt und rechtfertigt keine Revision. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die angefochtene Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG ist rechtmäßig. Die Landesbehörde durfte auf Veranlassung des Finanzamts ohne Antrag der Klägerin tätig werden, weil die Bescheinigung eine verfahrensmäßige, nicht vom Willen des Steuerpflichtigen abhängige Feststellung darstellt. Ein verfassungsrechtliches Vollzugsdefizit liegt nicht vor, und § 22 VwVfG NRW steht der Erteilung nicht entgegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.