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Beschluss

18 A 4394/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan sind (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung über die Befristung der Wirkung einer Ausweisung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen; spätere Tatsachen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Die bloße Tatsache, dass der ausländische Ehegatte zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat, begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine kürzere Befristung der Ausweisungswirkung. • Zur Annahme entfallener Wiederholungsgefahr sind konkrete Nachweise oder überzeugende Darlegungen erforderlich; pauschale Rügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ermessensbefristung der Ausweisungswirkung: Nachträgliche Tatsachen grundsätzlich unbeachtlich • Die Zulassung der Berufung kann versagt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan sind (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung über die Befristung der Wirkung einer Ausweisung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen; spätere Tatsachen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Die bloße Tatsache, dass der ausländische Ehegatte zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat, begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine kürzere Befristung der Ausweisungswirkung. • Zur Annahme entfallener Wiederholungsgefahr sind konkrete Nachweise oder überzeugende Darlegungen erforderlich; pauschale Rügen genügen nicht. Der Kläger wurde wegen Handelns mit Betäubungsmitteln ausgewiesen. Die Ausweisung wurde durch Ordnungsverfügung vom 29.02.2000 verhängt und durch weitere behördliche Entscheidungen hinsichtlich ihrer Wirkungsdauer befristet; zuletzt setzte die Behörde die Wirkung der Ausweisung auf den 20.03.2010 fest. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem diese Befristung für rechtmäßig erklärt wurde. Er machte geltend, die Ehefrau habe seit dem 11.12.2001 die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, die Reststrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden und es fehle es an tatsächlichen Anknüpfungspunkten für eine Wiederholungsgefahr. Er behauptete, diese Umstände ergäben Anlass für eine kürzere Befristung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen. • Zulassungsmaßstab: Der Antrag auf Zulassung der Berufung verlangt substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsentscheids (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Tatsachenstand bei Ermessensüberprüfung: Für die Prüfung, ob aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, gilt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz; für die Beurteilung des Ermessens über die Befristung der Ausweisungswirkung ist jedoch der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. • Vorbringen zur Strafaussetzung: Tatsächlich hatte die Staatsanwaltschaft nur von weiterer Vollstreckung unter der Voraussetzung abgesehen, dass die Ausweisung durchgeführt wird; eine echte Bewährungssetzung der Reststrafe lag nicht vor, sodass das Vorbringen des Klägers nicht greift. • Offener Vollzug: Dass Teile der Strafe im offenen Vollzug verbüßt wurden, wurde nicht hinreichend konkretisiert in dem Sinne, dass hieraus eine rechtlich gebotene kürzere Befristung der Ausweisungswirkung folgte; der Zulassungsantrag enthält keine substantiierten Darlegungen hierzu (§8 Abs.2 Satz3 AuslG/jetzt §11 AufenthG). • Wiederholungsgefahr: Zur Widerlegung der aus der Art der Tat und den damaligen Lebensumständen abgeleiteten Wiederholungsgefahr fehlen konkrete neue Umstände; pauschale Rügen reichen nicht aus. • Ehegattenkonstellation: Der Umstand, dass die Ehefrau später eingebürgert wurde, trat erst nach Erlass der letzten behördlichen Entscheidung ein und war daher für die Ermessensprüfung nicht zu berücksichtigen; generell begründet die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht automatisch eine kürzere Befristung. • Ermessensausübung der Behörde: Die Behörde hat bereits mögliche mildere Befristungen in Aussicht gestellt (Verschiebung auf 2008 oder bei Nachweis Straffreiheit und Sicherstellung des Lebensunterhalts auf 2005), sodass keine Rechtsfehlerhaftigkeit erkennbar ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die geltend gemachten ernstlichen Zweifel sind nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf den 20.03.2010 zu Recht als ermessensfehlerfrei angesehen. Wesentliche vom Kläger angeführte Umstände (Einbürgerung der Ehefrau, angebliche Bewährungssetzung, offene Vollzugsteilnahme) waren entweder erst nach der letzten behördlichen Entscheidung eingetreten oder wurden nicht konkretisiert, sodass sie die gebotene Ermessensentscheidung nicht in Frage stellen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.