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Beschluss

15 B 123/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist unbegründet, weil der Antragsteller die für einstweilige Anordnungen erforderlichen Anordnungsansprüche nicht glaubhaft gemacht hat. • Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers kann nur aus drittschützenden Normen des öffentlichen Rechts abgeleitet werden; bloße Verletzungen nicht-drittschützender Bestimmungen genügen nicht. • Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG) schützen den Antragsteller nicht vor der rechtlich gebotenen Erfüllung staatlicher Aufgaben durch die Kommune, soweit keine gezielte, nicht mit der Aufgabenerfüllung zusammenhängende Benachteiligung vorliegt. • Zivilrechtliche wettbewerbsrechtliche Prüfungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen, aber hier nicht dargelegt; deshalb wird von deren Prüfung abgesehen.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsanspruch gegen gebührenreduziertes kommunales Entsorgungsangebot • Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist unbegründet, weil der Antragsteller die für einstweilige Anordnungen erforderlichen Anordnungsansprüche nicht glaubhaft gemacht hat. • Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers kann nur aus drittschützenden Normen des öffentlichen Rechts abgeleitet werden; bloße Verletzungen nicht-drittschützender Bestimmungen genügen nicht. • Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG) schützen den Antragsteller nicht vor der rechtlich gebotenen Erfüllung staatlicher Aufgaben durch die Kommune, soweit keine gezielte, nicht mit der Aufgabenerfüllung zusammenhängende Benachteiligung vorliegt. • Zivilrechtliche wettbewerbsrechtliche Prüfungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen, aber hier nicht dargelegt; deshalb wird von deren Prüfung abgesehen. Der Antragsteller wandte sich gegen die Entscheidung der ersten Instanz und begehrte einstweilige Anordnungen gegen den Kreis als Antragsgegner. Er verlangte, es dem Kreis zu untersagen, die Entsorgung von asbesthaltigem Baustoff zu einem Gebührensatz unter 205,00 EUR/t zzgl. MwSt. anzubieten, und verpflichtend in die Gebührensatzung aufzunehmen, dass die Gebühr 205,00 EUR/t zzgl. MwSt. beträgt. Der Antragsteller rügte, der reduzierte Gebührensatz verzerre den Wettbewerb und führe zu Umsatzeinbußen. Der Kreis begründete seine Gebührengestaltung mit der gesetzlichen Pflicht zur Abfallentsorgung und dem Ziel, Deponien des Kreises auszulasten. Im Beschwerdeverfahren machte der Antragsteller Anordnungsansprüche geltend, die das Verwaltungsgericht prüfen sollte. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der Antragsteller die für einstweilige Anordnungen erforderlichen Anordnungsansprüche nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). • Ein Anordnungsanspruch kann nur aus drittschützenden Normen des öffentlichen Rechts folgen; Verletzungen rein objektiv-rechtlicher, nicht drittschützender Vorschriften (z.B. Äquivalenzprinzip, §§ 4 Abs.1, 13 Abs.1 KrW-/AbfG, § 9 Abs.2 Satz 3 LAbfG NRW) begründen ihn nicht. • § 53 Abs.1 KrO NRW i.V.m. § 107 Abs.1 GO NRW ist hier nicht einschlägig; die beanstandete Tätigkeit des Kreises fällt unter § 107 Abs.2 Nr.4 GO NRW und gilt nicht als wettbewerbliche Betätigung im Sinne von § 107 Abs.1 GO NRW. • Die angeführten Grundrechte (Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1, Art.12 Abs.1, Art.14 GG) werden durch die Gebührengestaltung nicht verletzt; wirtschaftliche Nachteile allein begründen keinen grundrechtsgleichen Schutz, insbesondere nicht gegenüber rechtlich gebotener Erfüllung staatlicher Aufgaben (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Soweit wettbewerbsrechtliche zivilrechtliche Normen in Betracht kommen, hat der Antragsteller sie im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt; daher sieht der Senat gemäß § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO von deren Prüfung ab. • Da kein Anordnungsanspruch für das Unterlassungs- und das Verpflichtungsersuchen glaubhaft gemacht wurde, sind beide Anträge zu versagen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 47,52,53 GKG; Streitwert 50.000 EUR. • Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ein Anordnungsanspruch, der den Kreis verpflichten oder ihm untersagen könnte, die Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen unterhalb von 205,00 EUR/t zzgl. MwSt. anzubieten oder die Gebührensatzung entsprechend festzulegen, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ausschlaggebend ist, dass ein solcher Anspruch nur aus drittschützenden Normen des öffentlichen Rechts hergeleitet werden kann und hier keine einschlägige drittschützende Vorschrift greift. Außerdem sind eingetretene wirtschaftliche Nachteile des Antragstellers nicht ohne weiteres als Grundrechtsverletzung zu qualifizieren, da der Kreis hier eine rechtlich gebotene Aufgabe erfüllt und damit einen Handlungsvorrang hat; eine gezielte, verfassungswidrige Benachteiligung ist nicht ersichtlich. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.