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Beschluss

6 E 58/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sachverständiger ist aus denselben Gründen ablehnbar wie ein Richter; es genügt objektiv begründetes Misstrauen gegen Unparteilichkeit. • Die bloße Tatsache, dass ein beauftragter Sachverständiger nicht öffentlich bestellt oder vereidigt ist, begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Unzureichend konkretisierte Vorwürfe früherer voreingenommener oder tendenziöser Stellungnahmen rechtfertigen keinen Ablehnungsgrund.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt • Ein Sachverständiger ist aus denselben Gründen ablehnbar wie ein Richter; es genügt objektiv begründetes Misstrauen gegen Unparteilichkeit. • Die bloße Tatsache, dass ein beauftragter Sachverständiger nicht öffentlich bestellt oder vereidigt ist, begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Unzureichend konkretisierte Vorwürfe früherer voreingenommener oder tendenziöser Stellungnahmen rechtfertigen keinen Ablehnungsgrund. Die Klägerin beantragte beim Verwaltungsgericht, den mit einem Gutachten beauftragten Landesinnungsmeister für das Friseurhandwerk wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Sie rügte, der Sachverständige sei kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Perücken und habe sich vorgerichtlich mit ihren Angelegenheiten befasst; dabei habe sich eine tendenzielle Stellungnahme zu Gunsten der Beihilfestelle gezeigt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Ablehnungsantrag ab; die Klägerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob aus den vorgetragenen Umständen objektive Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. • Anwendbare Normen sind § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 S.1 ZPO sowie § 54 Abs.1 VwGO i.V.m. § 42 Abs.2 ZPO; maßgeblich sind die Gründe, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. • Die Besorgnis der Befangenheit erfordert nicht tatsächliche Befangenheit, sondern hinreichend objektive Gründe, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zum Zweifel an Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit geben. • Der Umstand, dass ein Sachverständiger nicht öffentlich bestellt oder vereidigt ist, stellt für sich genommen keinen Ablehnungsgrund dar und begründet kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit. • Pauschale Vorwürfe einer vorgerichtlichen Befassung und einer daraus folgenden tendenziösen Stellungnahme sind ohne nähere Konkretisierung nicht geeignet, einen schlüssigen Ablehnungsgrund zu begründen. • Die Klägerin hat keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte dargelegt, die bei verständiger Würdigung Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen würden; daher war der Ablehnungsantrag zu Recht zurückgewiesen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht abgelehnt. Es lagen keine objektiv hinreichenden Gründe vor, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters begründen könnten. Weder der fehlende Status als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger noch pauschale, nicht konkretisierte Vorwürfe einer vorgerichtlichen Befassung und angeblich tendenziöser Stellungnahmen rechtfertigen Ablehnung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.