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Beschluss

7 A 1408/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Grenzbereich vorgenommene Geländeveränderung kann wegen gebäudegleicher Wirkung abstandspflichtig sein (§ 6 Abs. 10 BauO NRW). • Entscheidend ist die objektive Wirkung der Aufschüttung auf die Nachbarschaftsverhältnisse, nicht das individuelle Nutzungsverhalten der Eigentümer. • Stützmauern, die eine neu angelegte großflächige Aufschüttung absichern, sind nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert; Aufschüttung und Stützmauer bilden eine einheitliche bauliche Anlage. • Bei materieller Rechtswidrigkeit der gesamten Anlage kann die Behörde deren vollständige Beseitigung verlangen; ein Austauschangebot liegt im Verantwortungsbereich des Bauherrn.
Entscheidungsgründe
Aufschüttung im Grenzbereich als abstandspflichtige, gebäudegleiche Anlage • Eine im Grenzbereich vorgenommene Geländeveränderung kann wegen gebäudegleicher Wirkung abstandspflichtig sein (§ 6 Abs. 10 BauO NRW). • Entscheidend ist die objektive Wirkung der Aufschüttung auf die Nachbarschaftsverhältnisse, nicht das individuelle Nutzungsverhalten der Eigentümer. • Stützmauern, die eine neu angelegte großflächige Aufschüttung absichern, sind nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert; Aufschüttung und Stützmauer bilden eine einheitliche bauliche Anlage. • Bei materieller Rechtswidrigkeit der gesamten Anlage kann die Behörde deren vollständige Beseitigung verlangen; ein Austauschangebot liegt im Verantwortungsbereich des Bauherrn. Die Klägerin hatte auf ihrem Grundstück im unmittelbaren Grenzbereich eine Geländeverfüllung von etwa 2 m Höhe vorgenommen und diese durch stützende Pflanzringe/Abstützungen gesichert. Die Kommune ordnete die vollständige Beseitigung der Aufschüttung an. Die Klägerin wandte sich gegen diese Ordnungsverfügung und begehrte Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Verfügung bestätigt worden war. Sie rügte insbesondere, die Aufschüttung sei nicht gebäudegleich und stütze sich auf eine Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW; zudem verwies sie auf ihr und ihrer Familie regelmäßiges Benutzen der Terrasse. Das Verwaltungsgericht hatte die Aufschüttung als formell rechtswidrig eingestuft; die Klägerin begehrte vor dem Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. • Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung oder entscheidungserhebliche Verfahrensmängel. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW sind Abstandflächen auch gegenüber Anlagen einzuhalten, die Wirkungen wie Gebäude haben. Die angehobene Geländeoberfläche erzeugt durch erhöhte Aufenthaltsmöglichkeiten und sichtbare Abstützungen eine gebäudegleiche Wirkung gegenüber dem Nachbargrundstück. Objektiv wahrnehmbare Auswirkungen auf den Wohnfrieden und die Nutzungsmöglichkeiten des Nachbarn rechtfertigen die Einordnung als abstandspflichtige Anlage; maßgeblich ist die Möglichkeit, sich bis unmittelbar an die Grenze auf dem erhöhten Niveau zu bewegen, nicht das individuelle Nutzungsverhalten der Bauherrin. Stützmauern im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW schützen nur bestehende Geländeversprünge; hier bilden Aufschüttung und Abstützung eine Einheit, sodass die Privilegierung nicht greift. Liegt die gesamte Anlage materiell rechtswidrig vor, kann die Behörde ihre vollständige Beseitigung verlangen; ein etwaiges alternatives Rückbaukonzept ist vom Bauherrn fristgerecht als Austauschangebot vorzubringen. Die behauptete Verfahrensfehlerhaftigkeit durch Nichtbeiladung des nördlichen Nachbarn ist unbeachtlich, da die Ordnungsverfügung wegen objektiven Rechtsverstoßes gerechtfertigt ist. • Wesentliche Normen: § 6 Abs. 10 BauO NRW; § 6 Abs. 11 BauO NRW; § 124 Abs. 2 VwGO; § 21 Satz 2 OBG; § 154 Abs. 2 VwGO. Der Zulassungsantrag der Klägerin wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in Kraft und die Ordnungsverfügung zur Beseitigung der Aufschüttung wirksam. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt. Die Aufschüttung nebst Abstützung ist wegen ihrer gebäudegleichen Wirkung abstandspflichtig und nicht durch § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert; daher war die Anordnung der vollständigen Beseitigung rechtmäßig. Ein Rückbau auf einen erlaubten Zustand kann die Klägerin allenfalls als Austauschangebot fristgerecht vorlegen.