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Beschluss

10 B 2827/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei großvolumigen Abbruchvorhaben besteht Genehmigungspflicht nach §§ 63, 65 BauO NRW; die Behörde darf eine Abbruchgenehmigung nur erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. • Die Behörde muss bei hinreichenden Anzeichen für konkrete Gefahren den Sachverhalt zuverlässig aufklären; die Intensität der Aufklärung richtet sich nach dem Gefährdungsausmaß, bei Gefahren für Leib oder Leben sind hohe Anforderungen zu stellen (§§ 3, 15 BauO NRW). • Fehlende oder unzureichende Nebenbestimmungen und allgemein gehaltene Ablaufbeschreibungen genügen nicht, wenn sie den Schutz benachbarter Gebäude und deren Standsicherheit nicht sicherstellen. • Bei unklarer Gefährdungslage ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abbruchgenehmigung anzuordnen, bis die Behörde den Sachverhalt aufgeklärt oder wirksame Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Aufklärung und Nebenbestimmungen bei großvolumigem Abbruch führen zur Rücknahme der Genehmigung • Bei großvolumigen Abbruchvorhaben besteht Genehmigungspflicht nach §§ 63, 65 BauO NRW; die Behörde darf eine Abbruchgenehmigung nur erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. • Die Behörde muss bei hinreichenden Anzeichen für konkrete Gefahren den Sachverhalt zuverlässig aufklären; die Intensität der Aufklärung richtet sich nach dem Gefährdungsausmaß, bei Gefahren für Leib oder Leben sind hohe Anforderungen zu stellen (§§ 3, 15 BauO NRW). • Fehlende oder unzureichende Nebenbestimmungen und allgemein gehaltene Ablaufbeschreibungen genügen nicht, wenn sie den Schutz benachbarter Gebäude und deren Standsicherheit nicht sicherstellen. • Bei unklarer Gefährdungslage ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abbruchgenehmigung anzuordnen, bis die Behörde den Sachverhalt aufgeklärt oder wirksame Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat. Die Beigeladene erhielt eine Genehmigung zum Abbruch von vier Mehrfamilienhäusern (über 12.000 m³ umbauter Raum). Eine Nachbarin (Antragstellerin) wandte sich gegen die Genehmigung mit der Einwendung, der Abbruch gefährde die Standsicherheit ihres benachbarten Wohngebäudes. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Die Behörde hatte die Abbruchgenehmigung mit Nebenbestimmungen sowie einer allgemein gehaltenen Ablaufbeschreibung erteilt; eine konkrete Abbruchstatik wurde erst später vorgelegt. Streitgegenstand ist, ob die Behörde den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und durch Nebenbestimmungen Gefahren für Nachbargebäude abgewehrt hat. • Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig nach §§ 63 Abs.1 i.V.m. 65 Abs.1, 3 BauO NRW; Anspruch auf Erteilung besteht nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen (§ 75 Abs.1 S.1 BauO NRW). • Bei möglichen Gefahren für öffentliche Sicherheit oder Standsicherheit benachbarter Gebäude hat die Baugenehmigungsbehörde eine intensive Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen und erforderlichenfalls Sicherungsmaßnahmen anzuordnen (§§ 3 Abs.1, 15 Abs.1 S.2 BauO NRW). • Ob und in welchem Umfang Aufklärung und Sicherung erforderlich sind, bemisst sich nach dem Ausmaß der möglichen Schäden und der Stärke der Indizien; bei Gefährdung von Leib oder Leben bestehen erhöhte Anforderungen. • Die erteilte Abbruchgenehmigung sowie die beigefügte Ablaufbeschreibung enthalten nur allgemeine Hinweise und Nebenbestimmungen, die sich vorwiegend auf Entsorgung, Auswahl des Unternehmers und allgemeine Arbeitsschutzpflichten beziehen und nicht verbindlich regeln, wie die Standsicherheit der benachbarten Gebäude sicherzustellen ist. • Die vom Ingenieurbüro später vorgelegte Abbruchstatik geht erheblich über die Ablaufbeschreibung hinaus und verlangt konkrete Erhaltungs- und Abfangmaßnahmen für benachbarte Gebäude, was zeigt, dass die ursprüngliche Genehmigung den Gefahren nicht genügt. • Mangels zuverlässiger Aufklärung und verbindlicher Anordnungen zur Sicherung der Nachbargebäude konnte die Behörde nicht davon ausgehen, dass durch den Abbruch keine konkrete Gefahr entsteht; deshalb war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu belassen. Die Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Die Abbruchgenehmigung ist rechtswidrig, weil die Behörde den Sachverhalt trotz substantiierten Hinweisen auf mögliche Gefährdungen benachbarter Gebäude nicht hinreichend aufgeklärt hat und die beigefügten Nebenbestimmungen sowie die Ablaufbeschreibung keine konkreten, verbindlichen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit vorsehen. Die Behörde muss hinsichtlich des Ausmaßes der Gefahren und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nacharbeiten und gegebenenfalls die Genehmigung mit wirksamen Nebenbestimmungen versehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte mit den Ausnahmen eigener außergerichtlicher Kosten; der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.