Beschluss
18 B 43/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei abgelehnten Asylbewerbern sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG im Vorverfahren nicht zu berücksichtigen; Zuständigkeit bleibt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
• Zur Beurteilung einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit nach § 60a Abs. 2 AuslG trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast.
• Amtsärztliche Stellungnahmen der unteren Gesundheitsbehörde sind keine Parteigutachten; ihre Objektivität ist nicht ohne konkrete Anhaltspunkte zu beanstanden.
• Fehlen konkrete ärztliche Befunde, die eine Reiseunfähigkeit oder eine durch Abschiebung zu erwartende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands darlegen, begründen bloße Gehbeschwerden kein Vollstreckungshindernis.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsschutz bei nicht dargelegter Reiseunfähigkeit nach erfolgter Asylablehnung • Bei abgelehnten Asylbewerbern sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG im Vorverfahren nicht zu berücksichtigen; Zuständigkeit bleibt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. • Zur Beurteilung einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit nach § 60a Abs. 2 AuslG trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. • Amtsärztliche Stellungnahmen der unteren Gesundheitsbehörde sind keine Parteigutachten; ihre Objektivität ist nicht ohne konkrete Anhaltspunkte zu beanstanden. • Fehlen konkrete ärztliche Befunde, die eine Reiseunfähigkeit oder eine durch Abschiebung zu erwartende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands darlegen, begründen bloße Gehbeschwerden kein Vollstreckungshindernis. Der Antragsteller ist abgelehnter Asylbewerber. Er beantragte beim Verwaltungsgericht Abschiebungsschutz unter Verweis auf gesundheitliche Beschwerden nach einer 2004 vorgenommenen Sprunggelenksoperation und einer bevorstehenden Entfernung von Restmetall. Die Ausländerbehörde ließ eine amtsärztliche Untersuchung durchführen, die Reise- und Flugfähigkeit attestierte. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte lediglich inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse und lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachter Reiseunfähigkeit ab. Der Antragsteller brachte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, mit dem Vorbringen, die amtsärztliche Stellungnahme sei nicht verwertbar und seine gesundheitlichen Einschränkungen rechtfertigten eine Aussetzung der Abschiebung. • Zuständigkeit: Die Zuständigkeit für Abschiebungsverbote von abgelehnten Asylbewerbern verbleibt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. • Rechtlicher Rahmen: Das Zuwanderungsgesetz änderte an der Aufgabenteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden nichts; §§ 24 Abs. 2, 42 AsylVfG blieben inhaltlich unverändert; maßgebliche Normen sind § 60 Abs. 7 AufenthG und § 60a Abs. 2 AuslG. • Darlegungs- und Beweislast: Der Antragsteller ist darlegungspflichtig für eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit; die vorgelegenen Unterlagen genügen nicht, um eine Reiseunfähigkeit oder die Gefahr einer durch Abschiebung zu erwartenden erheblichen Gesundheitsverschlechterung glaubhaft zu machen. • Amtsärztliche Stellungnahme: Die amtsärztliche Bescheinigung vom 10.11.2004 ist objektiv und verwertbar. Amtsärzte handeln als Vertreter der unteren Gesundheitsbehörde und sind keine Parteigutachter; ihre dienstliche Tätigkeit begründet Vertrauensschutz. • Konkrete Befunde fehlen: Die vorgelegte Bescheinigung eines Internisten nennt nur einen geplanten Eingriff zur Metallentfernung im Juli/August 2005; es liegen keine ärztlichen Angaben vor, die eine gegenwärtige Reiseunfähigkeit belegen oder eine unmittelbare wesentliche Verschlechterung infolge der Abschiebung darlegen würden. • Rechtsfolge: Mangels glaubhaft gemachter Reiseunfähigkeit besteht kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen würde. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass ohne konkrete ärztliche Nachweise einer gegenwärtigen Reiseunfähigkeit oder einer durch Abschiebung zu erwartenden erheblichen Gesundheitsverschlechterung kein Abschiebungsschutz gewährt werden kann. Die amtsärztliche Stellungnahme ist verwertbar und steht der Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit nicht entgegen. Die materielle Zuständigkeit für Abschiebungsverbote bei abgelehnten Asylbewerbern liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sodass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten.