Beschluss
13 A 1702/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahren kann nach Maßgabe der VwGO eingestellt werden, wenn die Fortführung aussichtslos oder unzulässig ist.
• Ein früheres Urteil kann durch Verfahrenseinstellungen in späteren Instanzen wirkungslos werden.
• Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Entscheidungsgründe
Verfahren eingestellt; früheres Urteil wirkungslos; Klägerin kostenpflichtig • Ein Verfahren kann nach Maßgabe der VwGO eingestellt werden, wenn die Fortführung aussichtslos oder unzulässig ist. • Ein früheres Urteil kann durch Verfahrenseinstellungen in späteren Instanzen wirkungslos werden. • Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. Die Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Verfahren geführt und dort ein Urteil erwirkt. Gegen dieses Urteil lief ein Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 13 A 1702/02. Das Berufungsverfahren wurde jedoch nicht weiter betrieben, sodass das Gericht über die Fortführung und die Kosten zu entscheiden hatte. Es ging um eine streitige Forderung mit einem Streitwert von 51.129,19 EUR (entsprechend 100.000 DM). Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Infolge der Entscheidung sollte die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils bewertet werden. Weiter war zu bestimmen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. • Das Gericht stellte das Verfahren insgesamt ein; maßgebliche Rechtsgrundlagen sind §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO für die Einstellung. • Durch die Einstellung wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wirkungslos gestellt; maßgeblich hierfür waren § 269 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO. • Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen auf Grundlage des Kostengrundsatzes des § 155 Abs. 2 VwGO. • Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde mit 51.129,19 EUR (100.000 DM) festgesetzt nach den Vorschriften zu § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG n.F. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, sodass keine weitere Rechtsmittelinstanz offensteht. Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren insgesamt eingestellt. Infolge der Einstellung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wirkungslos geworden. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 51.129,19 EUR (100.000 DM) festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.