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Beschluss

7 B 1639/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fensteröffnungen in einer als Brandwand auszubildenden Gebäudeabschlusswand sind materiell unzulässig und können nicht dauerhaft durch Zeitablauf einer befristeten Befreiung legalisiert werden. • Die Behörde darf wegen konkret gewordener Brandgefährdung wegen Nachbebauung ein Einschreiten anordnen; finanzielle Folgen für den Betroffenen begründen keinen gebotenen Ermessensverzicht. • Verschlüsse an Brandwänden müssen den Anforderungen an Feuerwiderstand (F 90), nichtbrennbare Baustoffe und Standsicherheit genügen; eine feststehende Verglasung ist nur zulässig, wenn diese Kriterien erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Behördliches Einschreiten bei offenem Brandschutzverstoß an Gebäudeabschlusswand • Fensteröffnungen in einer als Brandwand auszubildenden Gebäudeabschlusswand sind materiell unzulässig und können nicht dauerhaft durch Zeitablauf einer befristeten Befreiung legalisiert werden. • Die Behörde darf wegen konkret gewordener Brandgefährdung wegen Nachbebauung ein Einschreiten anordnen; finanzielle Folgen für den Betroffenen begründen keinen gebotenen Ermessensverzicht. • Verschlüsse an Brandwänden müssen den Anforderungen an Feuerwiderstand (F 90), nichtbrennbare Baustoffe und Standsicherheit genügen; eine feststehende Verglasung ist nur zulässig, wenn diese Kriterien erfüllt sind. Die Antragstellerin betreibt ein Wohnhaus mit Fensteröffnungen in der östlichen Gebäudeabschlusswand, die nach der Baupolizeiverordnung ursprünglich nur einer befristeten Befreiung unterlagen. Die Befreiung aus dem Jahr 1962 war jederzeit widerruflich und ist inzwischen erloschen. Auf dem Nachbargrundstück ist nunmehr ein Gebäude in Bauabschlussnähe entstanden, wodurch die Brandgefährdung konkret geworden ist. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung, die die dauerhafte Schließung der Fensteröffnungen in Qualität einer Brandwand (F 90) verlangt. Die Antragstellerin rügte die Anordnung und machte insbesondere die wirtschaftliche Belastung geltend sowie geltend, eine feststehende Verglasung sei ausreichend. • Die Beschwerde war unzulässig begründet; die Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. • Die Fensteröffnungen waren materiell illegal; die befristete Befreiung von 1962 ist mangels Fortgeltung erloschen. • Das Ermessen der Behörde ist nicht zu beanstanden, weil die Bebauung des Nachbargrundstücks die Gefahrensituation konkretisiert hat und die Behörde daher zum Schutz gegen Brandrisiken einschreiten durfte. Finanzielle Härten der Antragstellerin rechtfertigen keinen Duldungszwang der Behörde gegenüber einem rechtswidrigen Zustand. • Rechtlich maßgeblich ist das Verbot von Öffnungen in Brandwänden nach BauO NRW und ihren Vorläufern; Ausnahmen werden nicht zugelassen. Daher ist die Anordnung, die Öffnungen "dauerhaft in Qualität einer Brandwand (F 90) zu verschließen", rechtmäßig. • Die geforderte Verschlussart muss den Anforderungen des § 33 Abs. 1 BauO NRW genügen: Feuerwiderstandsklasse F 90, nichtbrennbare Baustoffe und Erhalt der Standsicherheit. Ob die von der Antragstellerin vorgeschlagene feststehende Verglasung diesen Anforderungen entspricht, ist nicht zweifelsfrei dargetan; ist sie aber geeignet, bleibt sie zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und bleibt bestehen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Begründend stellte das Gericht fest, dass die ursprünglich befristete Befreiung erloschen ist und die Behörde aufgrund der konkret gewordenen Brandgefahr zum Schließen der Öffnungen verpflichtet war. Die Anordnung ist verhältnismäßig, weil eine zulässige Umgestaltung des Hauses möglich ist und technische Anforderungen an den Verschluss (F 90, nicht brennbare Baustoffe, Standsicherheit) erfüllt sein müssen.