Beschluss
12 B 1390/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vereinbarung mit Gebietsschutz (Alleinbetreuungsrecht) verletzt den Anspruch anderer Träger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG.
• Die Selbstbindung des Sozialhilfeträgers durch Gebietsschutz ist rechtswidrig, weil sie dem gesetzlich vorgesehenen Wettbewerb zwischen Anbietern (§§ 93 ff. BSHG) widerspricht.
• Ist durch Gebietsschutz die Möglichkeit des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen, mit weiteren Trägern Vereinbarungen zu schließen, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor.
• Ein Vergabeverfahren, das auf den Abschluss einer Vereinbarung mit Gebietsschutz gerichtet ist, darf nicht durchgeführt und ein Zuschlag nicht erteilt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Gebietsschutz in Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG • Eine Vereinbarung mit Gebietsschutz (Alleinbetreuungsrecht) verletzt den Anspruch anderer Träger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG. • Die Selbstbindung des Sozialhilfeträgers durch Gebietsschutz ist rechtswidrig, weil sie dem gesetzlich vorgesehenen Wettbewerb zwischen Anbietern (§§ 93 ff. BSHG) widerspricht. • Ist durch Gebietsschutz die Möglichkeit des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen, mit weiteren Trägern Vereinbarungen zu schließen, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor. • Ein Vergabeverfahren, das auf den Abschluss einer Vereinbarung mit Gebietsschutz gerichtet ist, darf nicht durchgeführt und ein Zuschlag nicht erteilt werden. Der Antragsteller ist Träger ambulanter Suchthilfe und rügt ein Ausschreibungsverfahren des Sozialhilfeträgers im Kreis X. Gegenstand war der Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG für ambulant betreutes Wohnen. Der Entwurf der auszuschreibenden Vereinbarung sah in § 2 Abs. 3 ein Alleinbetreuungsrecht für den Zuschlagsempfänger vor (Gebietsschutz) und eine zweijährige Bindungsdauer des Vertrags. Der Antragsteller beantragte unter anderem Unterlassung der Vergabe mit Gebietsschutz und Verpflichtung zu Verhandlungen über eine Vereinbarung mit ihm. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag teilweise statt und erließ einstweilige Anordnungen; der Sozialhilfeträger legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte, ob der Gebietsschutz Rechte des Antragstellers verletzt und ob ein Unterlassungs- und Verpflichtungsanspruch besteht. • Eine Regelung, die einem Zuschlagsempfänger ein Alleinbetreuungsrecht im jeweiligen Gebiet einräumt, hindert den Sozialhilfeträger, während der Vertragsdauer mit anderen Trägern Vereinbarungen abzuschließen und verletzt damit den Anspruch anderer Träger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Vereinbarungsabschlüsse nach § 93 Abs. 2 BSHG. • Die Gebietsschutzklausel führt zu einem Ermessensnichtgebrauch, weil der Träger wegen des zugesprochenen Alleinbetreuungsrechts Anfragen weiterer Anbieter ohne Prüfung der in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG genannten Kriterien ablehnen muss. • Das Gesetz stärkt den Wettbewerb der Anbieter; §§ 93 ff. BSHG gelten dem Prinzip der Angebots- und Trägervielfalt. Ein Gebietsmonopol widerspricht diesem Grundsatz und ist deshalb rechtswidrig. • Auch wenn die ausschreibende Maßnahme möglicherweise unter vergaberechtliche Vorschriften fallen könnte, schließt das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags nicht zwingend ein Vergabeverfahren ein, wenn gesetzliche Vorgaben außerhalb des Vergaberechts (hier die Vorschriften des BSHG) dessen Durchführung unzulässig machen. • Der Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung besteht über das Vergabeverfahren hinaus; eine Bindung an das Vergabeverfahren rechtfertigt nicht die Weigerung, Verhandlungen mit anderen Trägern nach §§ 93 ff. BSHG zu führen. • Vorläufiger Rechtsschutz war hier ausnahmsweise gerechtfertigt, weil bei Erteilung des Zuschlags an einen Konkurrenten ein nicht mehr zu beseitigender Nachteil droht, indem dem Antragsteller wegen der Gebietsschutzklausel der Zugang zu Vereinbarungen verschlossen würde. Die Beschwerde des Sozialhilfeträgers wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass die geplante Gebietsschutzregelung in den auszuschreibenden Vereinbarungen rechtswidrig ist, weil sie das Wettbewerbsprinzip der §§ 93 ff. BSHG unterläuft und in subjektive Rechte konkurrierender Einrichtungsträger eingreift. Daher durfte das Vergabeverfahren nicht zur Erteilung eines Zuschlags führen und die einstweiligen Anordnungen des Verwaltungsgerichts bleiben in ihrer Zielrichtung gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.