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Beschluss

18 B 2560/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine behauptete Erkrankung begründet nur dann ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, wenn akute Reiseunfähigkeit vorliegt. • Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (unzureichende Behandlung im Heimatland) sind vom Bundesamt festzustellen; die Verwaltungsgerichte prüfen insoweit nicht subsidiär. • Psychische Beeinträchtigungen führen nicht bereits wegen der mit Abschiebung verbundenen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu Duldungsgründen; maßgeblich ist eine konkrete akute Reiseunfähigkeit. • Eine behauptete Verletzung des Art. 8 EMRK rechtfertigt die Aussetzung der Abschiebung nur bei hinreichender Auseinandersetzung mit den familiären Verhältnissen und der besonderen Betroffenheit des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung wegen psychischer Erkrankung ohne akute Reiseunfähigkeit • Eine behauptete Erkrankung begründet nur dann ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, wenn akute Reiseunfähigkeit vorliegt. • Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (unzureichende Behandlung im Heimatland) sind vom Bundesamt festzustellen; die Verwaltungsgerichte prüfen insoweit nicht subsidiär. • Psychische Beeinträchtigungen führen nicht bereits wegen der mit Abschiebung verbundenen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu Duldungsgründen; maßgeblich ist eine konkrete akute Reiseunfähigkeit. • Eine behauptete Verletzung des Art. 8 EMRK rechtfertigt die Aussetzung der Abschiebung nur bei hinreichender Auseinandersetzung mit den familiären Verhältnissen und der besonderen Betroffenheit des Betroffenen. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung ihrer Abschiebung mit Verweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung und legte ein nervenärztliches Attest vor. Das Verwaltungsgericht lehnte die Aussetzung mit der Begründung ab, es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine akute Reiseunfähigkeit vor. Die Antragstellerin rügte dies und berief sich zudem auf eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und den Bindungswirkungen des Asylverfahrensrechts. Es stellte fest, dass eine allfällige fehlende Behandelbarkeit im Heimatland eine zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge betrifft. Das Gericht wog die vorgelegten medizinischen Unterlagen gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ab und berücksichtigte die einschlägige Senatsrechtsprechung. • Die Beschwerde ist unbegründet; nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind die vorgetragenen Gründe nicht ausreichend, um den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. • Zu prüfen war nur ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis; zielstaatsbezogene Fragen (unzureichende Behandlung im Heimatland) fallen in die Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. • Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind Ausländer grundsätzlich auf den in ihrem Heimatland allgemein üblichen medizinischen Standard zu verweisen; das allein begründet keinen Duldungsgrund. • Nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustands durch Abschiebung führt zu einem Duldungsgrund; erforderlich ist eine akute Reiseunfähigkeit, die hier nicht dargelegt ist. • Das vorgelegte Attest beschreibt Angstzustände, Schlafstörungen und depressive Symptome, enthält aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung unmittelbar und wesentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirken würde. • Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK greift nicht durch, weil keine Ausweisung erfolgt ist und die Klägerin nicht hinreichend darlegt, weshalb vor dem Hintergrund ihrer familiären Verhältnisse eine Aussetzung der Abschiebung geboten wäre. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt. Die vorgelegenen medizinischen Befunde genügen nicht, um eine akute Reiseunfähigkeit im Sinne eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses zu begründen. Zielstaatsbezogene Probleme der Behandlung im Heimatland sind vom Bundesamt zu prüfen, nicht vom Gericht im vorliegenden Verfahren. Eine behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK begründet ohne konkrete und hinreichend substantiiert dargelegte familiäre Betroffenheit keine Aussetzung der Abschiebung.