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Beschluss

18 B 830/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abschiebung ist nach § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG rechtsunmöglich, wenn durch die Abschiebung oder deren Folgen der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert wird. • Die Ausländerbehörde hat die Schutzpflicht, die Abschiebung so zu gestalten, dass erforderliche medizinische Betreuung bis zur Übergabe im Zielstaat sichergestellt wird; dies kann auch die Begleitung bis zur Übergabe umfassen. • Die Unmöglichkeit der Abschiebung eines erkrankten Elternteils kann über Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Abschiebung mitreisender minderjähriger Kinder verhindern.
Entscheidungsgründe
Abschiebung wegen medizinischer Reiseunfähigkeit und Schutzpflicht bis zur Übergabe • Eine Abschiebung ist nach § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG rechtsunmöglich, wenn durch die Abschiebung oder deren Folgen der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert wird. • Die Ausländerbehörde hat die Schutzpflicht, die Abschiebung so zu gestalten, dass erforderliche medizinische Betreuung bis zur Übergabe im Zielstaat sichergestellt wird; dies kann auch die Begleitung bis zur Übergabe umfassen. • Die Unmöglichkeit der Abschiebung eines erkrankten Elternteils kann über Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Abschiebung mitreisender minderjähriger Kinder verhindern. Die Antragsteller sind eine schwer psychisch erkrankte Frau (Antragstellerin zu 1) und ihre zwei minderjährigen Kinder (Antragsteller zu 2 und 3). Die Ausländerbehörde plante ihre Abschiebung nach Belgrad. Medizinische Gutachten stellten bei der Antragstellerin zu 1. eine schwere psychische Erkrankung mit situationsgebundener Suizidalität und eine zeitweise Reise- und Flugunfähigkeit fest. Die Behörde bemühte sich, am Zielflughafen eine ärztliche Übergabe sicherzustellen; die Botschaft konnte einen Vertrauensarzt benennen, wies jedoch auf mögliche mangelnde Kooperation der serbisch-montenegrinischen Behörden hin. Die Antragsteller beantragten Duldung und Schutz gegen Abschiebung; das Verwaltungsgericht lehnte ihren Abschiebungsschutz ab. Die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht richtete sich gegen diese Entscheidung und auf Sicherstellung, dass bei Ankunft die notwendige medizinische Betreuung gewährleistet wird. • Rechtliche Grundlage ist § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG: Abschiebung ist rechtsunmöglich, wenn sie den Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Die Schutzpflicht des Staates bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Die Behörde muss die Abschiebung so gestalten, dass erforderliche ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung und zur Übergabe an medizinisches Fachpersonal im Zielstaat getroffen werden können; dies kann die Fortdauer der Schutzpflicht über die Ankunft hinaus einschließen (Art. 6 GG-Grundsatz des Familien- und Schutzguts relevant für mitreisende Kinder). • Im vorliegenden Fall zeigen die Akten, dass die Antragstellerin zu 1. aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung derzeit reisefähig eingeschränkt bzw. reiseunfähig ist und eine ausgeprägte Suizidalität besteht, sodass eine unmittelbare Gefahr für ihre Gesundheit durch die Abschiebung gegeben ist. • Die vom Antragsgegner getroffenen Maßnahmen sind unzureichend: Die bloße Benennung eines Vertrauensarztes durch die Botschaft reicht nicht aus, wenn ungewiss ist, ob die örtlichen Behörden die erforderliche Übergabe und Betreuung am Flughafen ermöglichen. Besondere kritische Phasen wie Grenz- und Einreisekontrolle erfordern gegebenenfalls Kooperationen mit den Zielbehörden. • Mangels hinreichender Gewähr, dass die notwendige medizinische Betreuung bei Ankunft gewährleistet wird, ist die Abschiebung der Antragstellerin zu 1. rechtsunmöglich; daraus folgt aufgrund von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Unmöglichkeit der Abschiebung der mit ihr lebenden minderjährigen Kinder. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit geändert, dass die Behörde verpflichtet ist, die Antragsteller solange nicht abzuschieben, bis bei Ankunft auf dem Zielflughafen Belgrad die notwendige medizinische Betreuung der Antragstellerin zu 1. sichergestellt ist; den Antragstellern ist bis dahin eine Duldung zu erteilen. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, weil bei der Antragstellerin eine schwere psychische Erkrankung mit erhöhter Suizidalität vorliegt und die vom Antragsgegner dargestellten Vorkehrungen nicht ausreichende Gewähr bieten, dass die erforderliche ärztliche Betreuung unmittelbar bei Ankunft tatsächlich erfolgt. Aufgrund der Schutzpflicht des Staates und der besonderen Gefährdungslage kann die Abschiebung nicht verantwortet werden; dies verhindert auch die Abschiebung der minderjährigen Kinder. Die Kosten des Verfahrens wurden hälftig zwischen Antragstellern und Antragsgegner verteilt; der Streitwert wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.