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Beschluss

16 E 319/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Erfolgsaussicht der Klage fehlt. • Bei regelmäßigem Einkommen in Höhe von ca. 1.950 bis 2.124,20 DM besteht regelmäßig keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, wenn damit Regelbedarf und angemessene Unterkunftskosten gedeckt werden können. • Eine Erweiterung des Klagebegehrens auf weitere Zeiträume kann als unzulässige Klageänderung gewertet werden und ist von der Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei gedecktem Bedarf • Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Erfolgsaussicht der Klage fehlt. • Bei regelmäßigem Einkommen in Höhe von ca. 1.950 bis 2.124,20 DM besteht regelmäßig keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, wenn damit Regelbedarf und angemessene Unterkunftskosten gedeckt werden können. • Eine Erweiterung des Klagebegehrens auf weitere Zeiträume kann als unzulässige Klageänderung gewertet werden und ist von der Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen. Der Kläger beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem Beklagten für verschiedene Zeiträume zwischen dem 10. Oktober 1990 und dem 31. Mai 2001. Er begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für diese Zeiträume durchsetzen wollte. Das Verwaltungsgericht gewährte keine Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass nur der Zeitraum 2. Juni 1992 bis 31. Mai 1997 als klares Klagebegehren zu gelten habe und die Erfolgsaussicht hierfür zu verneinen sei. Der Kläger legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfeentscheidung zu entscheiden hatte. Das Gericht prüfte insbesondere Einkommen, Unterkunftskosten und die Frage, ob der Kläger bedürftig war oder seine Aufwendungen hätte reduzieren können. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Erfolgsaussicht der zuletzt geltend gemachten Klageanträge fehlt. • Für den Zeitraum 2. Juni 1992 bis 31. Mai 1997 stand dem Kläger ein monatliches Einkommen zwischen 1.950 DM und 2.124,20 DM zur Verfügung; damit konnten Regelbedarf und angemessene Unterkunftskosten gedeckt werden, sodass keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit bestand. • Dass der Kläger tatsächlich höhere Unterkunftskosten hatte, ändert nichts an der Bedarfsermittlung: Er hätte seine Aufwendungen durch Umzug oder Untervermietung reduzieren können; daher ist ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht ersichtlich. • Zudem konnten Fahrzeugkosten und sonstige Aufwendungen offenbar ohne laufende Sozialhilfe getragen werden, was gegen Bedürftigkeit spricht. • Für die Zeiträume 10. Oktober 1990 bis 1. Juni 1992 und 1. Juni 1997 bis 31. Mai 2001 ist die Beschwerde unzulässig, weil der Kläger sein Klagebegehren nach dem erstinstanzlichen Beschluss ausgeweitet hat; eine solche Klageänderung bedarf gesonderter Entscheidung nach § 91 VwGO und ist von der Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein zuletzt formuliertes Klagebegehren ist nicht gerechtfertigt. Für den Zeitraum 2. Juni 1992 bis 31. Mai 1997 besteht nach den vorliegenden Einkommensverhältnissen keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, da Regelbedarf und angemessene Unterkunftskosten gedeckt waren und der Kläger seine überhöhten Aufwendungen selbst reduzieren konnte. Für die zusätzlich geltend gemachten Zeiträume ist die Beschwerde unzulässig, weil es sich um eine Klageänderung handelt, die gesondert zu prüfen ist. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.