OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 E 1021/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

7mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anträgen im Zusammenhang mit Arzneimittelzulassungen kann der Streitwert im Ermessen des Gerichts pauschal anhand eines geschätzten Jahresreingewinns festgesetzt werden. • Für Hauptsachen wird typischerweise ein Jahresreingewinn von 40.000 EUR zugrunde gelegt; in Eilverfahren ist die Hälfte anzusetzen, wenn kein abweichender Jahresreingewinn nachvollziehbar dargelegt wird. • Die pauschalierte Festsetzung dient der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung und ist verhältnismäßig, um unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Arzneimittelzulassung nach pauschalem Jahresreingewinn • Bei Anträgen im Zusammenhang mit Arzneimittelzulassungen kann der Streitwert im Ermessen des Gerichts pauschal anhand eines geschätzten Jahresreingewinns festgesetzt werden. • Für Hauptsachen wird typischerweise ein Jahresreingewinn von 40.000 EUR zugrunde gelegt; in Eilverfahren ist die Hälfte anzusetzen, wenn kein abweichender Jahresreingewinn nachvollziehbar dargelegt wird. • Die pauschalierte Festsetzung dient der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung und ist verhältnismäßig, um unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Antragsteller wandte sich im Zusammenhang mit einer Arzneimittelzulassung gegen eine Festsetzung des Streitwerts. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt. Der Antragsteller legte keinen konkreten Jahresreingewinn nach, der von der üblichen Pauschalregelung abweichen würde. Der Senat prüfte die Rechtsgrundlage und die Angemessenheit der pauschalen Bewertung. Es ging insbesondere um die Frage, ob statt Pauschalierung eine streitanhängige Einzelfallermittlung vorzunehmen sei. Entscheidungsrelevant war die Abwägung zwischen Ermittlungsaufwand und Gleichbehandlungsinteresse. Das Verfahren betrifft die Bestimmung des Streitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. • Die Beschwerde war unbegründet; die Festsetzung des Streitwerts auf 20.000 EUR (Eilverfahren: Hälfte des im Regelfall angenommenen Jahresreingewinns von 40.000 EUR) entspricht dem Ermessen des Gerichts nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. • Gerichte dürfen bei gleich gelagerten Fällen eine weitgehende Schematisierung und Pauschalierung zur Schätzung des Streitwerts vornehmen, um Rechtssicherheit und Gleichbehandlung zu gewährleisten und unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. • Die Methode, einen geschätzten pauschalierten Jahresreingewinn zugrunde zu legen, ist konsistent mit der Rechtsprechung in anderen genehmigungsabhängigen Bereichen und ist dem Gerichtsermessen innerhalb des GKG entgegenzunehmen. • Eine allein an Umsätzen orientierte Berechnung ist wegen der Unsicherheiten und der 50%-Regel für die Gewinnfeststellung nicht sachgerecht und kann zu überhöhten Streitwerten führen; daher ist sie nicht verpflichtend. • Nur bei nachvollziehbarer Darlegung eines abweichenden Jahresreingewinns besteht Raum, von der Pauschalregel abzuweichen; solche Nachweise lagen hier nicht vor. • Die Kosten- und Gebührenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar und damit sofort rechtskräftig. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Festsetzung des Streitwerts auf 20.000 EUR durch das Verwaltungsgericht war sachgerecht, weil kein nachvollziehbarer abweichender Jahresreingewinn dargelegt wurde. Der Senat bestätigt die grundsätzliche Praxis, im Regelfall einen Jahresreingewinn von 40.000 EUR für Arzneimittelzulassungen zugrunde zu legen und in Eilverfahren die Hälfte hiervon anzusetzen. Die pauschalierte Schätzung entspricht dem Ermessen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und dient der Rechtssicherheit sowie der Vermeidung unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwands. Zudem ist eine allein auf Umsatz gestützte Berechnung nicht geboten. Gerichtskosten werden nicht erhoben, Kosten nicht erstattet.