Beschluss
1 B 2411/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die schriftliche Anordnung, den Einsatzort dauerhaft zu verlegen, kann als statusberührende Versetzung i.S.d. beamtenrechtlichen Versetzungsbegriffs anzusehen sein.
• Eine statusberührende Versetzung, die mit Dienstortwechsel einhergeht, ist nach §76 Abs.1 BPersVG mitbestimmungspflichtig; hierfür ist jedenfalls eine Anwendung des Mitbestimmungstatbestands für Umsetzungen oder alternativ des Laufbahnwechseltatbestands gerechtfertigt.
• Fehlende Beteiligung des zuständigen Personalrats macht die Maßnahme bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und begründet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Entscheidungsgründe
Statusberührende Versetzung mit Dienstortwechsel: Mitbestimmungspflicht und offensichtliche Rechtswidrigkeit • Die schriftliche Anordnung, den Einsatzort dauerhaft zu verlegen, kann als statusberührende Versetzung i.S.d. beamtenrechtlichen Versetzungsbegriffs anzusehen sein. • Eine statusberührende Versetzung, die mit Dienstortwechsel einhergeht, ist nach §76 Abs.1 BPersVG mitbestimmungspflichtig; hierfür ist jedenfalls eine Anwendung des Mitbestimmungstatbestands für Umsetzungen oder alternativ des Laufbahnwechseltatbestands gerechtfertigt. • Fehlende Beteiligung des zuständigen Personalrats macht die Maßnahme bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und begründet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Antragsteller, ein Beamter der bisherigen Bundesanstalt für Flugsicherung und seit Privatisierung bei der beklagten Flugdienst-Gesellschaft beschäftigt, erhielt mit Schreiben der Beigeladenen vom 12. Juni 2003 die Anordnung, ab 1. Juli 2003 dauerhaft am AIS-C in G. statt an seiner bisherigen Niederlassung L.-C. Dienst zu tun. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte aufschiebende Wirkung; das Verwaltungsgericht gewährte diese mit der Begründung, die Maßnahme sei als Versetzung mitbestimmungsbedürftig und formell rechtswidrig, weil der zuständige Personalrat nicht beteiligt worden sei. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und hielt die Maßnahme für bloße Dienstortänderung/Umsetzung ohne Laufbahn- oder Statusberührung; die Beigeladene trat dem im Wesentlichen bei. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch, ob die Maßnahme als organisations- oder statusberührende Versetzung zu qualifizieren sei und ob Mitbestimmungsrechte verletzt wurden. • Zur Einordnung: Beamte behalten ihren Status; Zuordnung und Versetzungsvoraussetzungen des Beamtenrechts sind auch bei privatrechtlich organisierten Trägern anwendbar. • Organisationsrechtliche Versetzung setzt hinreichend verselbständigte organisatorische Einheit als andere Dienststelle voraus; hierfür sprechen Indizien, gegen eine solche sprechen aber auch strukturelle und vertragliche Hinweise der Rahmenvereinbarung. • Unabhängig von einer abschließenden Entscheidung zur organisationsrechtlichen Versetzung ist die Maßnahme voraussichtlich als statusberührende Versetzung zu qualifizieren, weil der Antragsteller dauerhaft einem anderen, laufbahnprägendem Aufgabenbereich (ausschließlich Flugberatung) zugewiesen werden soll, was seine beamtenrechtliche Stellung berührt. • Eine statusberührende Versetzung mit Dienstortwechsel berührt die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach §76 Abs.1 BPersVG; der 2. Mitbestimmungstatbestand für Umsetzungen ist im Wege eines erst-recht-Schlusses oder alternativ der Laufbahnwechseltatbestand anzuwenden. • Die interne Kompetenzverteilung der Rahmenvereinbarung legt Zuständigkeit für Versetzungen bei der Antragsgegnerin; damit wäre der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen gewesen, nicht ein bei der Beigeladenen nicht vorhandener Personalrat. • Die unstreitige Unterlassung der Beteiligung des zuständigen Personalrats führt bei summarischer Prüfung zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Regelung und rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelung vom 12. Juni 2003, weil die Maßnahme voraussichtlich als statusberührende Versetzung mit Dienstortwechsel zu qualifizieren ist und damit mitbestimmungspflichtig nach §76 Abs.1 BPersVG war. Da der zuständige Personalrat nicht beteiligt wurde, ist die Maßnahme bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.