Urteil
1 A 661/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung von Dienstbefreiungen nach § 5 Abs. 4 ArbZV sind nur Nachtdienststunden eines Kalenderjahres zu berücksichtigen.
• Die Anknüpfung an das Kalenderjahr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der ArbZV, insbesondere § 5 Abs. 7 Satz 1, sowie aus systematischem Vergleich mit sachgleichen Vorschriften (z. B. § 48a BAT, § 8a AZVOPol, § 12 EUrlV).
• Eine analoge Regelungslücke ist nicht zu schließen zugunsten eines Übertrags von Reststunden ins Folgejahr; andernfalls würden die in der ArbZV verfolgten Zweck- und Begrenzungsprinzipien unterlaufen.
• Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Übertragung nicht anspruchsbegründender Nachtdienststunden in Folgejahre.
Entscheidungsgründe
Keine Übertragbarkeit nicht anspruchsbegründender Nachtdienststunden ins Folgejahr • Bei der Bemessung von Dienstbefreiungen nach § 5 Abs. 4 ArbZV sind nur Nachtdienststunden eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. • Die Anknüpfung an das Kalenderjahr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der ArbZV, insbesondere § 5 Abs. 7 Satz 1, sowie aus systematischem Vergleich mit sachgleichen Vorschriften (z. B. § 48a BAT, § 8a AZVOPol, § 12 EUrlV). • Eine analoge Regelungslücke ist nicht zu schließen zugunsten eines Übertrags von Reststunden ins Folgejahr; andernfalls würden die in der ArbZV verfolgten Zweck- und Begrenzungsprinzipien unterlaufen. • Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Übertragung nicht anspruchsbegründender Nachtdienststunden in Folgejahre. Der Kläger, Justizvollzugsobersekretär im Dienst des beklagten Landes, führte in den Jahren 1998–2000 nur begrenzt Nachtdienststunden. In der Dienststelle werden Nachtdienststunden jährlich addiert; wenn Schwellenwerte gemäß § 5 Abs. 4 ArbZV erreicht sind, wird Dienstbefreiung gewährt und die dafür verbrauchten Stunden abgezogen. Nicht für einen Anspruch ausreichende Reststunden verfallen nach Praxis der Dienststelle mit dem Jahreswechsel und werden nicht in das Folgejahr übertragen. Der Kläger beanstandete diese Verwaltungspraxis, begehrte Überprüfung und schließlich die Übernahme solcher Reststunden in Folgejahre. Die Instanzgerichte wiesen die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Auslegung von § 5 ArbZV: Zwar fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Bezugszeit, aus systematischem Zusammenhang und Zweck folgt aber, dass das Kalenderjahr als maßgeblicher Bezugszeitraum gilt (§ 5 Abs. 7 Satz 1 begrenzt die Dienstbefreiung auf vier Arbeitstage im Kalenderjahr und korrespondiert damit mit der Staffelung in § 5 Abs. 4). • Sinn und Zweck: Dienstbefreiung dient einem zeitnahen Ausgleich und Erholungszweck; Übertragbarkeit von Reststunden würde diesen Zweck unterlaufen und zu typisierungswidrigen Ergebnissen führen (z. B. langfristiges Ansparen geringer Jahressummen). • Vergleich mit sachgleichen Regelungen: Parallelvorschriften (z. B. § 48a BAT, § 8a AZVOPol, § 12 EUrlV) stellen auf das Kalenderjahr ab; dies stützt die Auslegung der ArbZV und spricht gegen eine Besserstellung der hier Betroffenen gegenüber anderen Beschäftigtengruppen. • Analogie/planwidrige Regelungslücke: Selbst wenn § 5 ArbZV keine klare Regel enthielte, läge keine zu schließende planwidrige Lücke zugunsten des Klägers vor; die einschlägigen sachgleichen Regelungen rechtfertigen keine entgegenstehende Auslegung. • Verfassungsrechtliche und verwaltungspraktische Erwägungen: Übertragbarkeit würde Gleichbehandlungs- und Zweckmäßigkeitsprobleme aufwerfen und eine Umgehung der durch die ArbZV gesetzten Begrenzungen ermöglichen. • Rechtsfolge: Ergebnis der Auslegung und der Gesamtwürdigung ist, dass nicht anspruchsbegründende Nachtdienststunden eines Jahres nicht bei der Bemessung von Dienstbefreiung im Folgejahr zu berücksichtigen sind. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Übertragung nicht anspruchsbegründender Nachtdienststunden in Folgejahre, weil § 5 ArbZV unter Berücksichtigung seines Regelungszusammenhangs und des Zwecks die Bemessung der Dienstbefreiung auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Eine entgegenstehende Analogie oder Ergänzungslösung kommt nicht in Betracht, da dies die typisierende Begrenzung und den Erholungszweck der Vorschrift unterlaufen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.