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Urteil

12 A 3543/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff "Familienangehörige" in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist weit zu verstehen und umfasst neben Ehegatten und minderjährigen Kindern auch Verwandte und Verschwägerte, soweit sie im selben Haushalt leben. • Einkommen und Vermögen von im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen sind demnach bei der Prüfung des Anspruchs auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG anzurechnen. • Hat der hilfesuchende Ausländer die Darlegungslast für das Nichtbestehen verwertbarer eigener oder zurechenbarer Mittel nicht erfüllt, sind ihm Leistungen zu versagen, wenn ausweislich der Akten ausreichende anrechenbare Mittel vorhanden sind.
Entscheidungsgründe
Familienangehörige im AsylbLG: weiter Angehörigenbegriff und Anrechnung von Haushaltseinkommen • Der Begriff "Familienangehörige" in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist weit zu verstehen und umfasst neben Ehegatten und minderjährigen Kindern auch Verwandte und Verschwägerte, soweit sie im selben Haushalt leben. • Einkommen und Vermögen von im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen sind demnach bei der Prüfung des Anspruchs auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG anzurechnen. • Hat der hilfesuchende Ausländer die Darlegungslast für das Nichtbestehen verwertbarer eigener oder zurechenbarer Mittel nicht erfüllt, sind ihm Leistungen zu versagen, wenn ausweislich der Akten ausreichende anrechenbare Mittel vorhanden sind. Die drei Klägerinnen, Schwestern und ursprünglich syrische Staatsangehörige, lebten seit 1993 in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft gemeinsam mit ihrem Bruder, ihrer Schwester und deren Ehemann. Sie erhielten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Mit Bescheid vom 7. Dezember 1995 stellte die Behörde die Leistungen für die Klägerinnen ab 1. Dezember 1995 ein, weil Einkommen des Bruders (Verletztengeld) und des Schwagers (Erwerbseinkommen) angerechnet worden sei. Die Klägerinnen widersprachen und erhoben Klage mit dem Ziel, die Behörde zur Gewährung von Grundleistungen für den Zeitraum 1.12.1995–31.5.1997 zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage für Teile des Zeitraums statt; die Behörde legte Berufung ein mit dem Vorbringen, der Begriff der Familienangehörigen sei weit zu verstehen. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil und bejahte die weite Auslegung des Familienangehörigenbegriffs. • Zuständigkeit und Anwendbarkeit: Die Klägerinnen waren im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG; sodann waren §§ 3 und 7 AsylbLG anzuwenden. • Wortlaut und Systematik: § 7 AsylbLG enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Familienangehörige"; der Umstand, dass an anderer Stelle des Gesetzes ausdrücklich auf Ehegatten und Kinder abgestellt wird, spricht dafür, dass § 7 einen weiter gefassten Begriff intendiert. • Vergleich mit anderen Rechtsnormen: Zahlreiche Gesetze (z. B. § 11 StGB, § 20 VwVfG, § 16 BSHG) und die herrschende Rechtsauffassung verwenden "Familienangehörige" im weiten Sinn einschließlich Verwandter und Verschwägerter; dies stützt eine weitergehende Auslegung im AsylbLG. • Zweck der Norm: § 7 AsylbLG dient dem Vorrang vorrangiger Mittel und dem Ziel, Anreize zur Migration durch höhere Leistungen zu vermeiden; eine weite Auslegung gewährleistet, dass nur diejenigen staatliche Leistungen erhalten, die nicht durch im Haushalt vorhandene Mittel gedeckt werden können. • Beweis- und Darlegungslast: Der Leistungssuchende hat darzulegen und zu beweisen, dass weder eigenes noch zurechenbares Einkommen/Vermögen verfügbar ist. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist zu seinen Lasten von ausreichenden Mitteln auszugehen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Akten ergaben, dass Bruder und Schwager Einkommen hatten (Verletztengeld, durchschnittliches Nettoeinkommen des Schwagers) und dass die Klägerinnen keine ausreichenden Nachweise erbracht haben; die zusammengerechneten anrechenbaren Einkünfte deckten den Gesamtbedarf des Haushalts, so dass ein Anspruch auf Grundleistungen entfiel. • Verfassungs- und Bestimmtheitsfragen: Die weite Auslegung genügt dem Bestimmtheitsgebot; verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine engere Auslegung des Begriffs. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Berufung war zulässig; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Klage ist für den Zeitraum 1.12.1995 bis 31.1.1997 abzuweisen. Die Anrechnung des Einkommens des im selben Haushalt lebenden Bruders und Schwagers war zulässig, weil § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG den Begriff "Familienangehörige" weit versteht und auch Verwandte und Verschwägerte erfasst. Die Klägerinnen konnten nicht substantiiert darlegen, dass kein verwertbares Eigen- oder zurechenbares Haushaltseinkommen vorhanden war; die vorhandenen anrechenbaren Mittel reichten zur Bedarfsdeckung des Haushalts aus. Folge: Die Behörde hat die Leistungen zu Recht eingestellt, die Klägerinnen erhalten für den streitigen Zeitraum keine Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen; die Revision wurde zugelassen.