OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 1897/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Sportwetten (Oddset) sind Glücksspiel im Sinne des Strafrechts und können ohne in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis strafbar veranstaltet werden. • Eine ausländische (britische) Erlaubnis gilt nicht automatisch in Nordrhein-Westfalen; fehlt eine Erlaubnis nach SportWG NRW, erfüllt der Veranstalter den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. • Die Monopolregelung des SportWG NRW und die Beschränkungen dienen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Schutz vor Spielsucht, Vermögensverlust, Kriminalitätsprävention) und sind nicht diskriminierend. • Wer die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels fördert, leistet nach § 27 StGB strafbare Beihilfe; daraus folgt ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse gegen die Fortführung der Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Sportwetten ohne NRW-Erlaubnis als strafbares Glücksspiel (§ 284 StGB) • Sportwetten (Oddset) sind Glücksspiel im Sinne des Strafrechts und können ohne in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis strafbar veranstaltet werden. • Eine ausländische (britische) Erlaubnis gilt nicht automatisch in Nordrhein-Westfalen; fehlt eine Erlaubnis nach SportWG NRW, erfüllt der Veranstalter den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. • Die Monopolregelung des SportWG NRW und die Beschränkungen dienen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Schutz vor Spielsucht, Vermögensverlust, Kriminalitätsprävention) und sind nicht diskriminierend. • Wer die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels fördert, leistet nach § 27 StGB strafbare Beihilfe; daraus folgt ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse gegen die Fortführung der Tätigkeit. Der Antragsteller betrieb in Nordrhein-Westfalen Vermittlungsstellen zur Annahme von Sportwetten (Oddset), wobei der Wettunternehmer über eine britische Erlaubnis verfügte. Die Behörde untersagte die Tätigkeit mit der Begründung, es liege eine unerlaubte Veranstaltung von Glücksspiel vor; der Antragsteller legte fristgerecht Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob Sportwetten Glücksspiel sind, ob die britische Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen gilt und ob das nordrhein-westfälische Sportwettengesetz verfassungswidrig oder diskriminierend ist. Der Senat prüfte ausschließlich die vom Antragsteller vorgebrachten Beschwerdegründe. Es ging außerdem um die Frage der strafbaren Beihilfe nach § 27 StGB durch den Antragsteller und um das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen seine Tätigkeit. • Der Senat bestätigt seine frühere Auffassung, dass Sportwetten/Oddset-Wetten Glücksspiel sind und daher der öffentlichen-rechtlichen Regulierung und Strafnormen unterliegen. • Eine britische Erlaubnis gilt nicht in Nordrhein-Westfalen; der Veranstalter verfügte nicht über die nach SportWG NRW erforderliche Erlaubnis, sodass der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt ist. • Selbst wenn das SportWG NRW verfassungswidrig wäre, änderte dies nichts daran, dass eine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis fehlte und damit die Strafvoraussetzungen für § 284 StGB vorliegen. • Die Monopolregelung und Beschränkungen des SportWG NRW rechtfertigen sich durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Verhinderung übermäßiger Nachfrage, Gewährleistung ordnungsgemäßen Spielablaufs, Schutz vor Spielsucht, Vermögensverlust und kriminalitätsfördernden Effekten wie Geldwäsche. • Der Antragsteller förderte durch Betrieb der Annahmestelle die unerlaubte Veranstaltung tatsächlich und leistet damit nach § 27 StGB strafbare Beihilfe; ob er selbst Veranstalter ist oder eine zulässige Wettannahmestelle betreibt, kann offen bleiben. • Aus dem Bestehen eines Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 StGB folgt ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, das das private Interesse des Antragstellers an Fortsetzung der Tätigkeit überwiegt; die dargelegte Duldung vergleichbarer Tätigkeiten in anderen Bundesländern ändert hieran nichts. • Europarechtliche Schlussanträge (Gambelli) und die Entscheidung des EuGH berühren die Senatsauffassung nicht in einer Weise, die eine Abkehr rechtfertigte; der Senat hält an seiner rechtlichen Bewertung fest. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Senat stellt fest, dass die Sportwette/Oddset-Wette als Glücksspiel einzustufen ist und der Veranstalter ohne in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis den Straftatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Antragsteller hat durch Betrieb der Annahmestelle strafbare Beihilfe nach § 27 StGB geleistet. Aufgrund des bestehenden öffentlichen Vollziehungsinteresses überwiegt dieses das private Interesse des Antragstellers, sodass sein Anspruch auf Fortsetzung der Wettannahme nicht durchsetzbar ist. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.