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Beschluss

1 B 1794/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuweisungen von Beamten an eine konzerninterne Personal- und Serviceagentur (PSA) können einer Versetzung im Sinne des §26 BBG vergleichbar sein und soweit ersichtlich nach §80 Abs.5 VwGO vorläufig vollziehbar bleiben. • Die Versetzung zur PSA ist nur rechtmäßig, wenn ein dauerhafter Personalüberhang in der abgebenden Dienststelle vorliegt und eine (amtangemessene) Weiterbeschäftigung dort unmöglich oder unzumutbar geworden ist. • Bei Auswahlentscheidungen über die Wegversetzung von Dienstposteninhabern sind Grundsätze wie Bestenauslese nicht in gleicher Weise zu berücksichtigen wie bei der Vergabe von Ämtern; tarifvertragliche Auswahlregelungen können unter Ermessen des Dienstherrn angewandt werden. • Eine vorübergehende unterwertige Beschäftigung nach Entfall des bisherigen Dienstpostens ist grundsätzlich hinzunehmen, sofern keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ermessensausübung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Versetzung zur konzerninternen Personal- und Serviceagentur als zulässige dienstliche Maßnahme • Zuweisungen von Beamten an eine konzerninterne Personal- und Serviceagentur (PSA) können einer Versetzung im Sinne des §26 BBG vergleichbar sein und soweit ersichtlich nach §80 Abs.5 VwGO vorläufig vollziehbar bleiben. • Die Versetzung zur PSA ist nur rechtmäßig, wenn ein dauerhafter Personalüberhang in der abgebenden Dienststelle vorliegt und eine (amtangemessene) Weiterbeschäftigung dort unmöglich oder unzumutbar geworden ist. • Bei Auswahlentscheidungen über die Wegversetzung von Dienstposteninhabern sind Grundsätze wie Bestenauslese nicht in gleicher Weise zu berücksichtigen wie bei der Vergabe von Ämtern; tarifvertragliche Auswahlregelungen können unter Ermessen des Dienstherrn angewandt werden. • Eine vorübergehende unterwertige Beschäftigung nach Entfall des bisherigen Dienstpostens ist grundsätzlich hinzunehmen, sofern keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ermessensausübung vorliegen. Die Antragstellerin, Beamtin der Deutschen Telekom AG, wurde durch Verfügung der Antragsgegnerin der Personal- und Serviceagentur (PSA) zugewiesen und damit von ihrem bisherigen Dienstposten freigestellt, um für Vermittlung oder Qualifizierung bereit zu stehen. Hintergrund war eine Neuorganisation, durch die zwei von vier Dienstposten in der Organisationseinheit entfallen sollten. Die Auswahl der zu versetzenden Beamten erfolgte nach einem mit Modifikationen angewendeten Tarifvertrag (TV Ratio). Die Antragstellerin rügte die Rechtswidrigkeit der Zuweisung, insbesondere weil bei der PSA keine amtsangemessene Weiterbeschäftigung vorgesehen sei und sie dort unterwertig beschäftigt werde. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen; die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht war form- und fristgerecht eingelegt. • Statthaftigkeit: Die Verfügung ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren und vorläufiger Rechtsschutz ist nach §80 Abs.5 VwGO zu prüfen, weil die Maßnahme einer Versetzung vergleichbar ist. • Ermächtigungsgrundlage: Zwar bestehen Bedenken gegen eine spezielle Rechtsgrundlage für die Zuweisung zur PSA, doch ist ein Rückgriff auf §26 Abs.1 und 2 BBG für eine organisatorische Versetzung vertretbar. • Tatbestandliche Prüfung: Nach den Akten lag ein tatsächlicher Personalüberhang vor; zwei Dienstposten entfielen innerhalb der betroffenen Organisationseinheit, sodass eine Auswahl und Wegversetzung erforderlich wurde. • Ausübung des Ermessen: Die Antragsgegnerin hat das in §26 BBG eröffnete Ermessen unter Zugrundelegung des anzuwendenden Auswahlverfahrens (TV Ratio) gebildet; die Berücksichtigung von Sozialpunkten, Alter und Leistung ist nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft. • Anforderungen an Versetzung zur PSA: Für rechtmäßige Zuweisung zur PSA genügt nicht allein der Wegfall des Dienstpostens; es muss auch feststehen, dass eine Weiterbeschäftigung in der abgebenden Dienststelle unmöglich oder unzumutbar ist—dies war hier gegeben. • Rechtsfolge der PSA-Zuweisung: Auch wenn die PSA kaum dauerhafte Dienstposten bereitstellt und die Betroffene vorübergehend unterwertig beschäftigt wird, ist dies bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen hinzunehmen; keine Anhaltspunkte für missbräuchliche Ermessensausübung erkennbar. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der dienstlichen Maßnahme gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die angefochtene Verfügung zur Zuweisung an die PSA ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Es lagen ein tatsächlicher Personalüberhang und eine rechtsfehlerfreie Auswahl der wegzusetzenden Dienstposten vor; die Antragsgegnerin durfte unter Anwendung der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen und ihres Ermessens zur PSA zuweisen. Eine vorübergehende unterwertige Beschäftigung bei der PSA ist angesichts des Wegfalls des bisherigen Dienstpostens und der Vermittlungsfunktion der PSA hinzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt.