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Beschluss

4 B 1005/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sportwetten (Oddset) sind Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB, weil der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt. • Eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten gilt grundsätzlich nur im Gebiet des erteilenden Bundeslandes. • Fehlt eine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis, macht sich der Veranstalter nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar; Vermittler können sich der Beihilfe nach § 27 StGB strafbar machen. • Die Beschränkung der Veranstalter auf bestimmte juristische Personen durch das SportWG NRW stellt keine unzulässige Diskriminierung dar; zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigen die Beschränkung.
Entscheidungsgründe
Sportwetten als Glücksspiel; Erlaubniswirkung territorial beschränkt • Sportwetten (Oddset) sind Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB, weil der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt. • Eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten gilt grundsätzlich nur im Gebiet des erteilenden Bundeslandes. • Fehlt eine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis, macht sich der Veranstalter nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar; Vermittler können sich der Beihilfe nach § 27 StGB strafbar machen. • Die Beschränkung der Veranstalter auf bestimmte juristische Personen durch das SportWG NRW stellt keine unzulässige Diskriminierung dar; zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigen die Beschränkung. Der Antragsteller vermittelte Sportwetten (Oddset) für einen auswärtigen Wettunternehmer. Die Behörde hielt die Tätigkeit für strafbar, weil der Wettunternehmer keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis nach dem SportWG NRW habe. Der Antragsteller rügte dies und legte fristgerecht Gründe vor. Streitgegenstand war, ob die Sportwette ein Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB ist, ob eine auswärtige Erlaubnis in NRW wirkt und ob das Landesrecht (SportWG NRW) gegenüber der Dienstleistungsfreiheit oder dem Grundgesetz unanwendbar sei. Der Senat prüfte allein die vom Antragsteller fristgerecht vorgebrachten Gründe. Es ging insbesondere um die rechtliche Einordnung der Sportwette, die territorialen Wirkungen von Landeserlaubnissen und die Zulässigkeit der Monopolregelung des SportWG NRW. • Sportwetten sind Glücksspiel, weil der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt; dies folgt aus früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Gerichte. • Die Verwaltungs- und Erlaubniswirkung eines Landesakts reicht grundsätzlich nur für das Gebiet des erteilenden Landes; eine räumliche Erstreckung auf das gesamte Bundesgebiet liegt hier nicht vor. • Der auswärtige Wettunternehmer verfügt nicht über eine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1, 2 SportWG NRW; nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWG NRW können nur bestimmte juristische Personen Träger eines Wettunternehmens sein, dies trifft den auswärtigen Unternehmer nicht. • Selbst wenn das SportWG NRW verfassungsrechtlich angreifbar wäre, bliebe die fehlende inländische Erlaubnis nach § 284 StGB relevant; die Strafbarkeit wegen Veranstaltens unerlaubter Glücksspiele würde fortbestehen. • Die Regelungen des SportWG NRW verstoßen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit; die Monopolstellung begründet keine unzulässige Diskriminierung. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Verhinderung von Spielsucht, Schutz der Spieler, Verhinderung krimineller Zwecke) rechtfertigen die Beschränkungen. • Der Antragsteller hat durch Vermittlung strafbare Beihilfe nach § 27 StGB geleistet, da er die Haupttat gefördert hat; ob er selbst Täter ist, kann offenbleiben. • Kostenfestsetzung und Streitwert beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass Sportwetten als Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB einzuordnen sind und der veranstaltende Wettunternehmer keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis besitzt, wodurch die Veranstaltung unerlaubt ist. Der Antragsteller hat durch Vermittlung die Haupttat gefördert und sich damit der Beihilfe nach § 27 StGB strafbar gemacht. Eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit oder sonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen das SportWG NRW wurden nicht angenommen; die Regelungsbeschränkungen rechtfertigen sich durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses.