Urteil
6 A 3988/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vorgriffsstundenregelung stellt eine langfristige, ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit dar und nicht bloß eine generelle Pflichtstundenerhöhung.
• Lehrkräfte, die die Vorgriffsstunden geleistet haben, dürfen nicht ohne Ausgleich benachteiligt werden, wenn ihnen der spätere zeitliche Ausgleich aus Gründen wie vorzeitiger Dienstunfähigkeit verloren geht.
• Verwaltungsgerichte sind befugt, in einem Feststellungsverfahren zu prüfen, ob ein Verordnungsgeber durch Unterlassen eine Verletzung höherrangigen Rechts bewirkt.
• Der Dienstherr ist gehalten, für Fälle, in denen ein zeitlicher Ausgleich nicht mehr möglich ist, eine Regelung über finanziellen Ausgleich zu treffen oder zu regeln; Form und Inhalt dieser Regelung liegen im Gestaltungsspielraum des Landes.
Entscheidungsgründe
Feststellungsanspruch auf Ausgleichsregelung für nicht ausgeglichene Vorgriffsstunden • Die Vorgriffsstundenregelung stellt eine langfristige, ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit dar und nicht bloß eine generelle Pflichtstundenerhöhung. • Lehrkräfte, die die Vorgriffsstunden geleistet haben, dürfen nicht ohne Ausgleich benachteiligt werden, wenn ihnen der spätere zeitliche Ausgleich aus Gründen wie vorzeitiger Dienstunfähigkeit verloren geht. • Verwaltungsgerichte sind befugt, in einem Feststellungsverfahren zu prüfen, ob ein Verordnungsgeber durch Unterlassen eine Verletzung höherrangigen Rechts bewirkt. • Der Dienstherr ist gehalten, für Fälle, in denen ein zeitlicher Ausgleich nicht mehr möglich ist, eine Regelung über finanziellen Ausgleich zu treffen oder zu regeln; Form und Inhalt dieser Regelung liegen im Gestaltungsspielraum des Landes. Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Studienrat im Dienst des beklagten Landes und leistete von August 1997 bis Juli 1999 zusätzliche sogenannte Vorgriffsstunden. Nach der Verordnung sollten diese Vorleistungen ab dem Schuljahr 2008/2009 durch eine Pflichtstundenermäßigung ausgeglichen werden. Der Kläger ging wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand und beantragte eine sofortige finanzielle Vergütung für die geleisteten Vorgriffsstunden; die Bezirksregierung lehnte ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger berief und machte geltend, die Verweigerung eines finanziellen Ausgleichs verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Betroffene vor oder während der Ausgleichsphase ungleich behandelt würden. Der Senat änderte das Urteil insoweit, dass festgestellt wurde, der Kläger werde in seinen Rechten verletzt, weil das Land sich weigert, eine Regelung über finanziellen Ausgleich für nicht mehr zeitlich ausgleichbare Vorgriffsstunden zu erlassen. • Vorgriffsstundenregelung ist als langfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit zu qualifizieren; Leistung und späterer Ausgleich stehen in einem Austauschverhältnis. • Die Regelung schafft ein Arbeitszeitkonto-ähnliches Verhältnis; ohne verbindlichen Ausgleichsmechanismus würde eine Gruppe verpflichteter Lehrkräfte gegenüber anderen ohne Rechtfertigung benachteiligt. • Fehlende Ausgleichsregelung verletzt den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil wesensgleiche Sachverhalte (geleistete Vorgriffsstunden) ungleich behandelt werden, insbesondere wenn der zeitliche Ausgleich wegen vorzeitigem Ausscheiden nicht mehr möglich ist. • Verwaltungsgerichte sind zuständig für Feststellungsklagen gegen Unterlassen des Verordnungsgebers; die Klageänderung auf Feststellung ist zulässig und sachdienlich (§ 40 Abs.1 VwGO, § 91 VwGO). • Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch ist derzeit nicht durchsetzbar, weil der zeitliche Ausgleich erst ab Schuljahr 2008/2009 endgültig als unmöglich feststehen kann und keine unmittelbare Rechtsgrundlage für eine sofortige Entschädigung besteht (§ 2 Abs.1 BBesG, Vorschriften zur Mehrarbeitsvergütung greifen nicht ein). • Die Feststellungsklage ist begründet; es ist festzustellen, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, weil das Land sich weigert, eine Regelung über finanziellen Ausgleich für nicht mehr zeitlich ausgleichbare Vorgriffsstunden zu erlassen. • Das Land bleibt im Rahmen seiner Gestaltungsermessen frei, Form, Zeitpunkt und Umfang der zu treffenden Ausgleichsregelung zu wählen; eine Verordnung wäre naheliegend (§ 48 Abs.3 Satz1 BBesG i.V.m. Mehrarbeitsvergütungsverordnung). Der Senat hat die Berufung teilweise stattgegeben: Die Klage auf unmittelbare Zahlung eines finanziellen Ausgleichs wurde abgewiesen; die Feststellungsklage war hingegen begründet. Es wurde festgestellt, dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, dass das Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für Vorgriffsstunden zu erlassen, die nicht mehr durch den vorgesehenen zeitlichen Ausgleich kompensierbar sind. Die Bescheide der Bezirksregierung vom 2. Februar 2001 und 5. März 2002 sind aufzuheben. Das Land hat somit die Verpflichtung, innerhalb seines gesetzlichen Gestaltungsspielraums eine Regelung zu treffen, wie und ab wann betroffene Lehrkräfte finanziell auszugleichen sind; in welcher konkreten Form (z. B. Verordnung, Höhe, Beginn der Fälligkeit) dies geschieht, bleibt dem Land überlassen. Die weitergehende Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben.