Beschluss
1 A 3210/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Gründe (Ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) nicht substantiiert dargelegt sind.
• Zur Beurteilung der Zuständigkeit ist entscheidend, ob eine delegierende oder nur eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung besteht; nur bei Delegation ginge die Zuständigkeit dauerhaft auf den anderen Beteiligten über.
• Fehlende Zustellung oder Nichtladung eines Beteiligten begründet nur dann Zulassungsgründe, wenn substantiiert dargelegt wird, dass hierdurch ein rügbarer Verfahrensmangel entstanden ist und das Rügeversäumnis nicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 295, 531 ZPO ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei nicht substantiierten Zweifeln an Zuständigkeit und Verfahrensmängeln • Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Gründe (Ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) nicht substantiiert dargelegt sind. • Zur Beurteilung der Zuständigkeit ist entscheidend, ob eine delegierende oder nur eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung besteht; nur bei Delegation ginge die Zuständigkeit dauerhaft auf den anderen Beteiligten über. • Fehlende Zustellung oder Nichtladung eines Beteiligten begründet nur dann Zulassungsgründe, wenn substantiiert dargelegt wird, dass hierdurch ein rügbarer Verfahrensmangel entstanden ist und das Rügeversäumnis nicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 295, 531 ZPO ausgeschlossen ist. Der Kläger hatte gegen Beihilfebescheide geklagt; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es die Beigeladene als richtigen Beklagten ansah. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit verschiedenen Zulassungsgründen nach § 124 VwGO. Er rügte insbesondere, die Klage sei nicht ordnungsgemäß an den beklagten Landrat zugestellt und dieser nicht zur Verhandlung geladen worden. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass zwischen dem beklagten Landrat und der Beigeladenen nur eine mandatierende Vereinbarung bestehe und die Beigeladene als erlassende Behörde ausgewiesen sei. Der Kläger machte ferner geltend, der Landrat hätte in einer Stellungnahme andere Sachverhalte vortragen können; konkrete Belege hierfür legte er nicht vor. • Zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Ernstliche Zweifel bedeuten eine realistische Aussicht auf Erfolg der Berufung; solche ergeben sich nicht, weil der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass das Urteil im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich zu seinen Gunsten fehlerhaft sei. • Zuständigkeitsfrage: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar angenommen, dass nur eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 GkG vorliegt; daraus folgt, dass die Beigeladene Trägerin der Rechte und Pflichten geblieben ist und die Bescheide von ihr erlassen wurden. • Beweiserhebung und Verfahrensaufklärung: Die tatsächlichen Umstände (Angaben im Bescheid, Verhalten der Parteien im Vorverfahren) sprechen dafür, dass der Beklagte nie seine eigene Zuständigkeit behauptet hat; deshalb bestand kein Anlass für das Gericht, eine ergänzende Stellungnahme des Beklagten einzuholen (Amtsermittlungsprinzip genüge). • Zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO: Es wurden keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten oder eine konkrete klärungsbedürftige Grundsatzfrage aufgezeigt. • Zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und Rügepflicht: Ein behaupteter Verfahrensmangel durch fehlende Zustellung/Nichtladung reicht nicht, weil der Kläger im Verfahren wusste, dass die Beigeladene als Beklagte geführt wurde und er die Verurteilung des Beklagten verfolgt hat; außerdem fehlt eine substantiiert dargestellte frühere Rüge oder eine Begründung, weshalb ein Rügeverlust nach § 173 VwGO nicht vorliegt. • Prozesskosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert wurde bis 300,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die vorgebrachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO (Ernstliche Zweifel, besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) sind nicht substantiiert dargetan worden. Die entscheidende Zuständigkeitsfrage ist durch die tatsächlichen Feststellungen gedeckt: Es liegt nur eine mandatierende Vereinbarung vor, die Beigeladene bleibt rechtsverantwortlich. Weiterhin hat der Kläger keinen ausreichenden Nachweis erbracht, dass er durch fehlende Zustellung oder Nichtladung des Beklagten prozessuale Rechte verloren hat oder dass ein Rügeversäumnis hier nicht entgegensteht, sodass ein Verfahrensmangel nicht gegeben ist.