OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 716/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelführer die erforderlichen, substantiierten Darlegungen gemäß § 124a Abs. 4 VwGO nicht vorlegt. • Klagebefugnis fehlt, wenn durch die angegriffene Krankenhausplanungsentscheidung keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers begründet werden; die Gesetze der Krankenhausplanung dienen dem Allgemeinwohl. • Ein behaupteter Verfahrensmangel rechtfertigt Zulassung der Berufung nur, wenn er der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und ursächlich für die Entscheidung sein kann; die Überprüfung mancher Entscheidungen der Ersatzkammer ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsrüge gegen Ablehnung der Berufung mangels Darlegung und Klagebefugnis • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelführer die erforderlichen, substantiierten Darlegungen gemäß § 124a Abs. 4 VwGO nicht vorlegt. • Klagebefugnis fehlt, wenn durch die angegriffene Krankenhausplanungsentscheidung keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers begründet werden; die Gesetze der Krankenhausplanung dienen dem Allgemeinwohl. • Ein behaupteter Verfahrensmangel rechtfertigt Zulassung der Berufung nur, wenn er der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und ursächlich für die Entscheidung sein kann; die Überprüfung mancher Entscheidungen der Ersatzkammer ist ausgeschlossen. Die Kläger wandten sich gegen einen Feststellungsbescheid der Beklagten, mit dem 15 Betten einer Betriebsstelle für qualifizierten Drogenentzug ausgewiesen wurden. Sie suchten vor dem Verwaltungsgericht Feststellung und Einsicht in Verwaltungsunterlagen auf Grundlage des IFG NRW; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit verschiedenen Zulassungsgründen, darunter Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und erhebliche Verfahrensmängel, sowie Ablehnungsvorwürfe gegen Richter der 7. Kammer und die Ersatzkammer. Das OVG prüfte im Zulassungsverfahren, ob die Darlegungen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 VwGO genügen und ob Klagebefugnis und mögliche Verfahrensfehler vorliegen. • Zulassungsmaßstab: § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die auf einer summarischen Prüfung gewichtige Gründe ergeben müssen; die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind einzuhalten. • Die Kläger haben die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt; ihre Ausführungen gehen nicht hinreichend auf die tragenden vorinstanzlichen Entscheidungsgründe ein und erläutern nicht, warum das tenorierte Ergebnis unzutreffend sein soll. • Fehlende Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO): Die Krankenhausplanung nach KHG und KHG NRW begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Einzelnen; Entscheidungen der Planung dienen dem Allgemeinwohl und allenfalls reflexiv dem Einzelnen. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich Einsichtsersuchen nach IFG NRW, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde. • Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Die Kläger benennen nicht konkret, welcher Mangel vorliegt, inwiefern dieser der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und wie er ursächlich die Entscheidung beeinflusst hat; formelle Anforderungen an die Zulassungsschrift sind nicht erfüllt. • Ablehnungs- und Befangenheitsvorwürfe gegen Richter: Eine Überprüfung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags durch die Ersatzkammer ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen; nachträgliche Befangenheitsvorwürfe sind unbeachtlich, insbesondere wenn sie missbräuchlich zur Erlangung von Einsicht in Verwaltungsvorgänge erhoben wurden. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; Streitwertfestsetzung auf 20.451,68 EUR. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Kläger die erforderlichen Darlegungen gemäß § 124a Abs. 4 VwGO nicht erbracht haben und bereits an der Klagebefugnis fehlt, da die Krankenhausplanungsregelungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Einzelnen begründen. Auch behauptete Verfahrensmängel und Befangenheitsvorwürfe sind nicht substantiiert dargelegt oder der Überprüfung durch das Berufungsgericht zugänglich; insoweit liegen keine gewichtigen Gründe für die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses vor. Der Streitwert wird jeweils auf 20.451,68 EUR festgesetzt. Dieses Beschlussurteil ist unanfechtbar.