Beschluss
13 B 29/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung nach § 123 VwGO fehlt es, wenn der Antragsteller aufgrund der Vormerkliste auf einer aussichtslosen Position steht.
• Für die Beurteilung der Rangposition kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Konzessionserteilung an, nicht auf die Lage bei Antragstellung.
• § 12 Abs. 2 PBefG hat vorwiegend Ordnungsfunktion; fehlende Vorlage von Unterlagen bei Antragstellung kann eine Vormerkposition beeinflussen.
• Bei summarischer Prüfung sind Bewerber, die wegen gesetzlicher Sperrfristen derzeit noch keine Konzession erhalten dürfen, nicht zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch bei aussichtsloser Vormerkliste (13 B 29/03) • Zur Anordnung nach § 123 VwGO fehlt es, wenn der Antragsteller aufgrund der Vormerkliste auf einer aussichtslosen Position steht. • Für die Beurteilung der Rangposition kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Konzessionserteilung an, nicht auf die Lage bei Antragstellung. • § 12 Abs. 2 PBefG hat vorwiegend Ordnungsfunktion; fehlende Vorlage von Unterlagen bei Antragstellung kann eine Vormerkposition beeinflussen. • Bei summarischer Prüfung sind Bewerber, die wegen gesetzlicher Sperrfristen derzeit noch keine Konzession erhalten dürfen, nicht zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe vorläufig zu erteilen. Streitpunkt war seine Rangposition auf der Vormerkliste nach § 13 Abs. 5 PBefG; er behauptete, im Mai 2000 einen formellen Antrag gestellt zu haben, was ihm vorrangige Berücksichtigung verschaffe. Die Behörde führt eine Vormerkliste mit zahlreichen vorrangigen Neubewerbern und hatte den Antragsteller auf einer nach Auffassung des Senats aussichtslosen Position eingestuft. Der Senat prüfte zudem die rechtliche Bedeutung der Unterlagen nach § 12 Abs. 2 PBefG und die Frage, ob auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Weitere Hilfsanträge des Antragstellers zielten auf rückwirkende Einräumung eines Ranges und Bereinigung der Listen. Das Gericht stellte fest, dass weder der Anspruch noch die Glaubhaftmachung für die Eilrechtsschutzanordnung vorliegen. • Kein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO: Der Antragsteller steht auf einer aussichtslosen Position der Vormerkliste angesichts zahlreicher vorrangiger Bewerber, sodass die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht ausreichend dargetan sind. • Zeitpunkt der relevanten Sach- und Rechtslage: Für die Bewertung der Vergabereihenfolge kommt es auf die Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Konzession an und nicht allein auf die Verhältnisse bei Antragstellung. • Auslegung § 12 Abs. 2 PBefG: Die Vorschrift hat hauptsächlich Ordnungsfunktion; die Pflicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen bei Antragstellung ist in ihrer Bedeutung unklar und kann nicht zwingend zu einer Vormerkposition führen, weil sich Verhältnisse während meist mehrjähriger Wartezeiten ändern können. • Vorrangige Bewerber und Sperrfristen: Bewerber, deren achtjährige Sperrfrist noch besteht oder die nur nebenberuflich interessiert sind, dürfen bei summarischer Prüfung nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden; der Antragsteller hat aber das Fehlen einer Fehlbewertung nicht glaubhaft gemacht. • Begründetheit der Hilfsanträge: Hilfsanträge auf rückwirkende Rangzuteilung sind unbegründet, da es auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt und zusätzliche verwaltungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Beschwerde ist kostenpflichtig, Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt wegen vorweggenommener Hauptsache mit erheblicher Befriedigungstendenz. Die Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil er den Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Die Vormerklage scheitert, da der Antragsteller trotz seines Vorbringens auf einer aussichtslosen Position der Vormerkliste steht und zahlreiche vorrangige Neubewerber vorhanden sind. Auf die Antragstellung im Mai 2000 kommt es nicht an; maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Konzession. Hilfsanträge auf rückwirkende Rangzuweisung und Bereinigung der Listen sind unbegründet. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf je 10.000 EUR festgesetzt.