Beschluss
13 A 3733/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheitert, wenn das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat.
• Eine frühere Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BSeuchG begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Beauftragung nach § 43 IfSG, weil sich Inhalt und Voraussetzungen der Regelungen unterscheiden.
• Der Gesetzgeber darf Berufsbilder verändern; ein Anspruch auf Erhalt des bisherigen Geschäftsumfangs oder ein wirtschaftlicher Besitzstand wegen Wegfalls einzelner Tätigkeitsmöglichkeiten besteht nicht ohne Weiteres.
• Das Fehlen einer Übergangsregelung ist nicht stets unzumutbar, wenn die Neuregelung den Zugang zum Beruf nicht verschließt und die genaue Ausübung der Tätigkeit künftig dem Ermessen der Behörden unterliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Beauftragung trotz früherer Erlaubnis nach BSeuchG • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheitert, wenn das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat. • Eine frühere Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BSeuchG begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Beauftragung nach § 43 IfSG, weil sich Inhalt und Voraussetzungen der Regelungen unterscheiden. • Der Gesetzgeber darf Berufsbilder verändern; ein Anspruch auf Erhalt des bisherigen Geschäftsumfangs oder ein wirtschaftlicher Besitzstand wegen Wegfalls einzelner Tätigkeitsmöglichkeiten besteht nicht ohne Weiteres. • Das Fehlen einer Übergangsregelung ist nicht stets unzumutbar, wenn die Neuregelung den Zugang zum Beruf nicht verschließt und die genaue Ausübung der Tätigkeit künftig dem Ermessen der Behörden unterliegt. Der Kläger verfügte über eine 1992 erteilte Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BSeuchG. Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) änderten sich die Regelungen zu Untersuchungs- und Belehrungspflichten sowie zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse (§§ 42, 43 IfSG). Der Kläger begehrte die Beauftragung nach § 43 IfSG oder die Feststellung eines daraus folgenden Anspruchs unter Hinweis auf seine alte Erlaubnis und möglichen Vertrauensschutz. Die Behörde verweigerte eine automatische Übernahme der alten Erlaubnis als Beauftragung. Der Kläger wandte sich hiergegen gerichtlich, das erstinstanzliche Urteil war dem Senat nicht zweifelhaft genug, um die Berufung zuzulassen. Streitgegenstand war maßgeblich, ob die alte Erlaubnis fortwirkt und ob ein Vertrauens- oder Besitzstandsschutz dem Kläger einen Anspruch auf Beauftragung verschafft. • Das Obergericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; deshalb greift der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. • Die Änderung der gesetzlichen Regelung hat den Inhalt der früheren Erlaubnis verändert: Früher ging es um medizinische Feststellungen, nunmehr um Belehrungspflichten und die schriftliche Ausstellung von Zeugnissen (§§ 42, 43 IfSG). Deshalb kann eine alte Erlaubnis die neue Beauftragung nicht ohne Weiteres ersetzen. • Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW ist davon auszugehen, dass die inhaltliche Gesetzesänderung die bisherigen Voraussetzungen und die Wirksamkeit der alten Erlaubnis auf andere Weise erledigt hat. • Ein Anspruch aus Vertrauensschutz kommt nicht entgegen: Der Gesetzgeber darf Berufsbilder im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG neu regeln; es besteht kein subjektives Recht auf Erhalt des bisherigen Geschäftsumfangs oder zusätzlicher Erwerbsmöglichkeiten. • Für den Kläger liegt kein relevanter Besitzstand vor, dessen Schutz die Zumutbarkeitsgrenze eines Übergangsregimes erzwingen würde; die wirtschaftliche Bedeutung der weggefallenen Tätigkeit ist gering. • Die Neuregelung schließt niedergelassene Ärzte nicht generell aus, sie überlässt die konkrete Beauftragung dem Ermessen der Gesundheitsbehörden; daher besteht keine Ermessensbindung zugunsten des Klägers. • Aus diesen Gründen ist weder ein automatischer Fortbestand der alten Erlaubnis noch ein Anspruch auf Beauftragung wegen Vertrauensschutz gegeben. Der Antrag des Klägers wurde abgewiesen; die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf dem Unterliegen. Die Berufungszulassung wurde nicht erteilt, weil das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung sah und die aufgeworfenen Grundsatzfragen ohne Berufungsverfahren klärbar waren. Die frühere Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 BSeuchG begründet mangels inhaltlicher Gleichstellung und wegen der geänderten gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Beauftragung nach § 43 IfSG. Auch ein Anspruch aus Vertrauensschutz oder ein zu schützender Besitzstand wurde verneint, zumal die neue Regelung den Beruf nicht verschließt und die konkrete Beauftragung im Ermessen der Behörden liegt.