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Urteil

1 A 358/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für bei Implantationen verwendete Fräsen sind keine gesondern berechenbaren Auslagen oder Wegegelder nach der GOZ, sondern fallen unter die mit den Gebühren abgegoltenen Praxiskosten (§ 4 Abs. 3 GOZ), wenn kein eigener Gebührentatbestand besteht. • Die Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen Kosten richtet sich nach § 5 Abs. 1 BhV in Verbindung mit der GOZ; eine Rechnung ist nur beihilfefähig, wenn die einzelnen Posten durch die GOZ gedeckt sind. • Eine unsichere oder streitige Auslegung der GOZ rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Anerkennung fraglicher Posten als beihilfefähig; hier war jedoch keine zumindest vertretbare Rechtsgrundlage für die gesonderte Berechnung der Fräsen ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Fräsen bei Implantationen: keine gesonderte Abrechnung nach GOZ (§ 4 Abs.3 GOZ) • Aufwendungen für bei Implantationen verwendete Fräsen sind keine gesondern berechenbaren Auslagen oder Wegegelder nach der GOZ, sondern fallen unter die mit den Gebühren abgegoltenen Praxiskosten (§ 4 Abs. 3 GOZ), wenn kein eigener Gebührentatbestand besteht. • Die Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen Kosten richtet sich nach § 5 Abs. 1 BhV in Verbindung mit der GOZ; eine Rechnung ist nur beihilfefähig, wenn die einzelnen Posten durch die GOZ gedeckt sind. • Eine unsichere oder streitige Auslegung der GOZ rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Anerkennung fraglicher Posten als beihilfefähig; hier war jedoch keine zumindest vertretbare Rechtsgrundlage für die gesonderte Berechnung der Fräsen ersichtlich. Der Kläger, Berufssoldat im Rang eines Obersts, beantragte Beihilfe für zahnärztliche Kosten seiner Ehefrau nach einer Implantatbehandlung. Das Bundesministerium gewährte nur einen Teil der geltend gemachten Aufwendungen und erkannte zwei in Rechnung gestellte Posten für Einmalfräsen nicht an. Der Kläger rügte, die Fräsen seien nicht bloßes Material, teilweise nur einmal verwendbar und damit gesondert abrechenbar; die Zahnärztekammer befürwortete diese Sicht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage in geringem Umfang statt und erkannte die Fräsen als beihilfefähig an. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Fräsen seien nicht gesondert berechenbar; es gebe keine tragfähige Grundlage für die abgerechneten Posten. Der Senat hat die Unterlagen und Sachverständigengutachten gewürdigt und zur Entscheidung die mündliche Verhandlung entbehrlich erklärt. • Beihilfen richten sich nach § 31 Soldatengesetz i.V.m. den BhV; für zahnärztliche Aufwendungen ist nach § 5 Abs.1 BhV die GOZ maßgeblich. • Vergütungsarten nach der GOZ sind Gebühren (§ 4 GOZ), Wegegeld (§ 8 GOZ) und Auslagenersatz (§ 9 GOZ); Fräsen sind weder als Wegegeld noch als zahntechnische Auslagen im Sinne des § 9 GOZ zu qualifizieren. • Im Gebührenverzeichnis der GOZ sind Fräsen oder Bohrer nicht als eigenständiger Gebührentatbestand ausgewiesen; sie dienen als Werkzeuge zur Vorbereitung und sind daher nicht als separate Gebührenposition anzusehen. • § 4 Abs.3 GOZ sieht vor, dass Praxiskosten einschließlich Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten mit den Gebühren abgegolten sind, soweit das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt; damit sind nicht ausdrücklich geregelte Instrumentenkosten von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen. • Ein Rückgriff auf § 10 GOÄ über § 6 Abs.1 GOZ kommt nur in den dort genannten Fällen in Betracht; implantologische Leistungen sind dort nicht enthalten, sodass § 10 GOÄ hier nicht weiterhilft. • Die dogmatische und systematische Auslegung der GOZ lässt keine vertretbare Rechtsgrundlage erkennen, die die gesonderte Berechnung der Fräsen erlaubt; selbst bei behaupteter Einmalverwendbarkeit ändert dies nichts an der fehlenden gesetzlichen Grundlage. • Folge: Die streitigen Rechnungspositionen sind nicht durch die GOZ gedeckt und daher beihilfefähigkeitshemmend; das angefochtene Urteil ist insoweit zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Das Bundesministerium durfte die in Rechnung gestellten Beträge für die zwei Fräsen nicht als beihilfefähig anerkennen, weil die GOZ hierfür keinen gesonderten Gebührentatbestand, kein Wegegeld und keine zahntechnischen Auslagen vorsieht. Nach § 4 Abs.3 GOZ sind solche Instrumentenkosten von den Gebühren abgegolten, sofern das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt. Eine Auslegung der GOZ, die die gesonderte Berechnung der Fräsen rechtfertigen würde, war nicht wenigstens vertretbar; daher bestehen keine beihilferechtlichen Ansprüche des Klägers auf die streitigen Beträge. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.