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Beschluss

20 A 2106/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Zusammenhängende Grundstücksflächen desselben Eigentümers sind im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bei der Berechnung eines Eigenjagdbezirks einzubeziehen, ohne zusätzliche Prüfung der jagdlichen Nutzbarkeit einzelner Teilflächen. • Für die Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit kommt es nicht auf Jagdtauglichkeit, Betretungsbeschränkungen oder Einzäunungen an. • Bei Ermessensentscheidungen genügt das Aufzeigen einer denkbaren anderen, aber nicht fehlerhaften Entscheidung nicht, um Ermessensfehler nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Feststellung eines Eigenjagdbezirks • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Zusammenhängende Grundstücksflächen desselben Eigentümers sind im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bei der Berechnung eines Eigenjagdbezirks einzubeziehen, ohne zusätzliche Prüfung der jagdlichen Nutzbarkeit einzelner Teilflächen. • Für die Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit kommt es nicht auf Jagdtauglichkeit, Betretungsbeschränkungen oder Einzäunungen an. • Bei Ermessensentscheidungen genügt das Aufzeigen einer denkbaren anderen, aber nicht fehlerhaften Entscheidung nicht, um Ermessensfehler nachzuweisen. Die Kläger rügen die Entscheidung, wonach ein Eigenjagdbezirk bestanden habe und deren Grundstücksteile (T.) diesem Bezirk angegliedert wurden. Streitpunkt sind insbesondere zwei Flächen südlich und östlich einer Kläranlage sowie ein ehemaliges Bundeswehrgelände, deren Einbeziehung in die Flächenberechnung und die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit bestritten werden. Die Kläger behaupten, die genannten Flächen könnten wegen Schmalheit oder Ungeeignetheit nicht als zusammenhängende Flächen im Sinne des Jagdrechts gerechnet werden und wenden sich gegen die Angliederung der T. an den Eigenjagdbezirk. Die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht haben die Angliederung und die Flächenberechnung bejaht und Ermessensgründe für die Angliederung angeführt. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere rechtliche/sachliche Schwierigkeiten vorliegen. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass das erstinstanzliche Ergebnis unrichtig ist; bloße Zweifel an Einzelelementen genügen nicht. • Flächenzusammenhang: Die in der Antragsschrift bezeichneten Flächen grenzen an sonstige dem gleichen Eigentümer gehörende Flächen an und sind daher als zusammenhängende Grundflächen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG zu berücksichtigen; ein realer Zusammenhang wird nicht bestritten. • Keine zusätzliche Anforderung der jagdlichen Nutzbarkeit: § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bemisst die Zugehörigkeit nach Eigentumsverhältnissen und land-, forst- oder fischereiwirtschaftlicher Nutzbarkeit; eine ergänzende Prüfung der jagdlichen Nutzbarkeit einzelner Teilflächen oder eine Einschränkung für schmale Flächen findet im geltenden Recht keine Grundlage. • Frühere Reichsjagdrechtsregelungen sind nicht anzuwenden: Auf frühere Ausführungsbestimmungen (z. B. Breiten-/Längenregel) kann nicht gestützt werden; eine ergänzende Auslegung nach historischem Recht ist unzulässig, wenn das Gesetz entsprechende Klarstellungen nahegelegt hätte. • Forstwirtschaftliche Nutzbarkeit des Bundeswehrgeländes: Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit werden nicht ernstlich in Frage gestellt; Betretungsverbote, Einzäunung oder Gefahrenhindernisse schließen forstwirtschaftliche Nutzbarkeit nicht aus. • Ermessensprüfung: Das Verwaltungsgericht hat die Erwägungen der Widerspruchsbehörde zur Angliederung aufgegriffen und keine Ermessensfehler festgestellt; die angeführten Gründe (Fortführung des bestehenden Zustands, natürliche Grenzen, Stärkung des Eigenjagdbezirks) sind tragfähig. • Kein Nachweis besonderer Schwierigkeiten: Die bloße Behauptung komplizierter jagdrechtlicher Verhältnisse begründet keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der anteiligen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die betreffenden Flächen dem Eigenjagdbezirk zuzurechnen und die Angliederung der T. vorzunehmen, bleibt in ihren rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen unangefochten, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargelegt wurden. Insbesondere fehlt eine rechtliche Grundlage dafür, einzelne schmale oder vermeintlich unbrauchbare Teilflächen wegen mangelnder jagdlicher Nutzbarkeit aus der Flächenberechnung auszunehmen, und die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit des ehemaligen Bundeswehrgeländes ist ebenfalls gegeben. Damit besteht kein Zulassungsgrund für die Berufung.