Beschluss
12 B 173/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen.
• Für einstweiligen Rechtsschutz wegen Hilfe zum Lebensunterhalt fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn die beantragten laufenden Leistungen nicht zur Sicherung der Wohnung ausreichen.
• Die Hilfebedürftigkeit trägt der Hilfe suchende darlegungs- und beweisbelastet; bloße pauschale Angaben zu früheren Mieteinnahmen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von PKH und Beschwerde in Sozialhilfeangelegenheit wegen Darlegungslücken • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen. • Für einstweiligen Rechtsschutz wegen Hilfe zum Lebensunterhalt fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn die beantragten laufenden Leistungen nicht zur Sicherung der Wohnung ausreichen. • Die Hilfebedürftigkeit trägt der Hilfe suchende darlegungs- und beweisbelastet; bloße pauschale Angaben zu früheren Mieteinnahmen genügen nicht. Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Beschwerdeführung gegen einen ablehnenden Verwaltungsbescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt und Unterkunft. Sie verlangte Leistungen in gesetzlicher Höhe einschließlich Unterkunftskosten; es bestand eine Kündigung und Räumungsklage des Vermieters wegen Mietrückständen. Die Miete war seit Oktober 2002 rückständig; die Antragstellerin hatte bis Mai 2002 eine vermietete Wohnung mit angeblichem Nutzungsrecht besessen. Im Verwaltungsverfahren gab sie widersprüchliche und unvollständige Angaben zu bisherigen Mieteinnahmen und deren Verwendung ab. Die Antragsgegnerin beanstandete die unzureichende Darstellung wirtschaftlicher Verhältnisse und bezweifelte die Hilfebedürftigkeit. Die Antragstellerin stellte kein spezifisches Begehren zur Begleichung offener Mietrückstände oder zur Übernahmeerklärung der Antragsgegnerin. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach §§ 114, 121 ZPO i.V.m. § 166 VwGO abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Anordnungsgrund für laufende Leistungen liegt nicht vor, soweit diese nicht ausreichen, die Wohnung zu sichern; zur Abwendung des Wohnungsverlusts wäre ein weitergehendes Begehren auf Begleichung der Mietrückstände oder eine Übernahmeerklärung erforderlich (§ 569 BGB relevant). • Selbst ein derartiges Begehren wäre hier nicht erfolgversprechend, da eine frühere Kündigung durch spätere Ausgleichung unwirksam geworden ist und daher nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die zweite Kündigung nicht ohne Weiteres durch Entrichtung der Rückstände unwirksam würde; es fehlt an Anhaltspunkten, dass der Vermieter bei Begleichung die Fortsetzung des Mietverhältnisses zusagen würde. • Zum Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt es an Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit. Nach § 11 Abs. 1 BSHG hat der Hilfe suchende die materielle Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorhandensein eigener ausreichender Mittel. Pauschale Angaben zu nicht erzielter Rendite aus Vermietung oder angeblich an die Wohnungsgesellschaft abgeführte Mieten genügen nicht. • Die Antragstellerin hätte detaillierte Angaben zu erzielten Mieteinnahmen, etwaige Rückstellungen und Ausgaben machen und diese notfalls eidesstattlich versichern oder durch Belege nachweisen müssen. Ungeklärte mögliche weitere Mittel, etwa Abfindungszahlungen, verstärken die Zweifel an der Bedürftigkeit. • Ansprüche der minderjährigen Tochter sind gesonderte, nicht von der Antragstellerin in eigenem Namen geltend zu machende Ansprüche und hätten gegebenenfalls gesondert einzubeziehen zu werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht sind. Insbesondere fehlt ein Anordnungsgrund zur Sicherung der Unterkunft, da die beantragten laufenden Leistungen die bestehenden Mietrückstände nicht ausgleichen; ein konkreter Antrag auf Begleichung der Rückstände oder eine Übernahmeerklärung wurde nicht gestellt. Weiterhin ist die Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt; die Antragstellerin hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt und die erforderlichen Nachweise zu Mieteinnahmen und sonstigen Mitteln nicht erbracht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.