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Beschluss

5 A 2432/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan werden (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Die fortdauernde Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen kann sich nach dem seit 1.11.2000 geltenden Recht auf § 481 StPO i.V.m. den Polizeigesetzen (hier §§ 24 Abs.2, 22 PolG NRW) stützen. • Bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bleibt die suchfähige Speicherung personenbezogener Daten über Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, zulässig; eine Überprüfung spätestens nach zehn Jahren ist vorzusehen. • Konkrete Umstände (frühere Verurteilung, ärztliche Atteste, Eingeständnisse, hohe Rückfallquote bei Exhibitionismus) können die Fortdauer der Speicherung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung des Zulassungsantrags gegen Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen • Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan werden (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Die fortdauernde Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen kann sich nach dem seit 1.11.2000 geltenden Recht auf § 481 StPO i.V.m. den Polizeigesetzen (hier §§ 24 Abs.2, 22 PolG NRW) stützen. • Bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bleibt die suchfähige Speicherung personenbezogener Daten über Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, zulässig; eine Überprüfung spätestens nach zehn Jahren ist vorzusehen. • Konkrete Umstände (frühere Verurteilung, ärztliche Atteste, Eingeständnisse, hohe Rückfallquote bei Exhibitionismus) können die Fortdauer der Speicherung rechtfertigen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem die weitere Aufbewahrung seiner erkennungsdienstlichen Unterlagen bestätigt worden war. Die Unterlagen waren 1998 angefertigt worden; gegen den Kläger war ein später eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden. In früheren Jahren lag eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie ärztliche Befunde und ein Eingeständnis zu exhibitionistischen Störungen vor. Der Kläger legte nicht dar, dass die damalige Behandlung erfolgreich abgeschlossen sei. Die Behörde setzte einen Prüftermin zur Überprüfung der Speicherung bis Mitte 2008 fest. Der Kläger machte geltend, die weitere Speicherung sei unzulässig; das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Aufbewahrung. Der Zulassungsantrag zur Berufung richtete sich gegen diese Bestätigung. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargetan wurden (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die ursprüngliche Anordnung zur Aufbewahrung der Unterlagen war nach den früheren Maßstäben zulässig; das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend dargestellt und seine Ausführungen werden gemäß § 122 Abs.2 Satz3 VwGO übernommen. • Rechtsgrundlage für die fortdauernde Speicherung ist nicht mehr die frühere StPO-Regelung (§ 81b 2. Alt.), sondern seit 1.11.2000 § 481 StPO in Verbindung mit den Polizeigesetzen; für NRW sind insbesondere §§ 24 Abs.2, 22 PolG NRW relevant. • Nach § 24 Abs.2 PolG NRW dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Gefahrenabwehr gespeichert und genutzt werden; suchfähige Speicherung ist über Personen nur zulässig, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde; bei Erwachsenen ist spätestens nach zehn Jahren eine Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. • Konkrete, fortbestehende Anhaltspunkte rechtfertigen die weitere Speicherung: das Strafverfahren wurde zwar eingestellt, der Verdacht wurde nicht vollständig ausgeräumt; es bestehen frühere Verurteilung, ein ärztliches Attest über exhibitionistische Störungen und ein Eingeständnis; die Rückfallgefahr bei Exhibitionismus ist hoch. • Die geplante Prüfung bis 27.06.2008 liegt innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist und ist angemessen. Zudem können ältere Unterlagen weiterhin für die Aufklärung früherer Vorfälle von Bedeutung sein. • Damit lagen keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 Nr.2 oder Nr.3 VwGO vor; die Speicherung ist rechtlich durch § 481 StPO i.V.m. §§ 24 Abs.2, 22 PolG NRW gedeckt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 4.000 EUR festgesetzt. Die Kammer sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der weiteren Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen, da die ursprüngliche Maßnahme zulässig war und die Fortdauer der Speicherung nach der seit 2000 geltenden Rechtslage (§ 481 StPO i.V.m. §§ 24 Abs.2, 22 PolG NRW) gerechtfertigt ist. Konkrete Umstände wie eine frühere Verurteilung, ärztliche Befunde, ein Eingeständnis und die besondere Rückfallgefährdung bei exhibitionistischen Taten machen die weitere Speicherung erforderlich. Eine Überprüfung der Erforderlichkeit ist bis zum gesetzten Termin vorgesehen; eine Berufungszulassung war deshalb nicht geboten.