Beschluss
5 A 559/03.A
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG war unbegründet.
• Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung reicht nicht, wenn die Rechtsprechung des Gerichts die Rechtsfrage bereits geklärt hat.
• Angehörige der Roma aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) sind nach der Rechtsprechung des Gerichts weder Opfer politischer Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG war unbegründet. • Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung reicht nicht, wenn die Rechtsprechung des Gerichts die Rechtsfrage bereits geklärt hat. • Angehörige der Roma aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) sind nach der Rechtsprechung des Gerichts weder Opfer politischer Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Kläger stellten einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein am 16.12.2002 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Streitgegenstand war die Frage, ob Angehörige der Roma aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) aufgrund von Verfolgung oder einer extremen Gefahrenlage Schutz nach dem Asyl- bzw. Ausländerrecht beanspruchen können. Die Kläger machten grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und suchten deshalb Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die behauptete grundsätzliche Bedeutung vorliegt oder ob die Frage bereits durch die eigene Rechtsprechung geklärt ist. Die Antragsschrift zeigte nach Ansicht des Gerichts keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach Prüfung unbegründet. • Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist Zulassung nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerechtfertigt. • Das Gericht hält die Rechtslage in der Sache für geklärt: In der eigenen Rechtsprechung ist entschieden, dass Angehörige der Roma aus Serbien und Montenegro weder in Bezug auf politische Gruppenverfolgung noch hinsichtlich einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Schutz genießen. • Es wurde auf den früheren Beschluss des Gerichts vom 30.10.2002 (5 A 1485/01.A) verwiesen, der die vorgenannten Grundsätze bestätigt. • Die Antragsschrift legte keinen weiteren Klärungsbedarf dar, weshalb die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung fehlt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylVfG. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen, weil die erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt war. Die Sache sei bereits in der Rechtsprechung des Gerichts dahin geklärt, dass Angehörige der Roma aus Serbien und Montenegro weder politische Gruppenverfolgung noch eine "extreme Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geltend machen können. Ein weiterer Klärungsbedarf wurde von den Klägern nicht aufgezeigt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens; es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar.