OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 3635/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Auslandsverwendungszuschlag nach §58a BBesG setzt eine besondere Verwendung im Ausland voraus, nicht bloß einzelne Auslandsdienstreisen. • Nur wer vorübergehend vollumfänglich in den Dienstbetrieb einer Auslandseinheit integriert wird (z. B. durch Abordnung/Kommandierung), kann regelmäßig Zuschlagsberechtigung beanspruchen. • Wiederholte oder regelmäßige eintägige Versorgungsflüge begründen für sich genommen keine Verlegung der allgemeinen Dienstleistung ins Ausland und rechtfertigen daher keinen Auslandsverwendungszuschlag. • Bei Auslegung von §58a BBesG und der AuslVZV sind sowohl Wortlaut, Systematik (Besoldungscharakter) als auch Zweck (Abgeltung besonderer Belastungen) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Zuschlagsberechtigung für wiederkehrende eintägige Versorgungsflüge • Auslandsverwendungszuschlag nach §58a BBesG setzt eine besondere Verwendung im Ausland voraus, nicht bloß einzelne Auslandsdienstreisen. • Nur wer vorübergehend vollumfänglich in den Dienstbetrieb einer Auslandseinheit integriert wird (z. B. durch Abordnung/Kommandierung), kann regelmäßig Zuschlagsberechtigung beanspruchen. • Wiederholte oder regelmäßige eintägige Versorgungsflüge begründen für sich genommen keine Verlegung der allgemeinen Dienstleistung ins Ausland und rechtfertigen daher keinen Auslandsverwendungszuschlag. • Bei Auslegung von §58a BBesG und der AuslVZV sind sowohl Wortlaut, Systematik (Besoldungscharakter) als auch Zweck (Abgeltung besonderer Belastungen) zu berücksichtigen. Der Kläger, Berufssoldat und Ladungsmeister bei einem NATO F.-4.-Verband, führte im März/April 1999 drei Versorgungsflüge nach Trapani und Preveza durch, die der Versorgung der AWACS-Maschinen dienten. Er beantragte hierfür Auslandsverwendungszuschläge nach §58a BBesG; die Zahlstelle und die nächsthöhere Dienststelle lehnten ab mit der Begründung, Zuschläge stünden nur fliegenden Besatzungen der AWACS und unmittelbar beteiligtem Bodenpersonal zu. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung machte der Kläger geltend, er habe in einem dreijährigen Einsatzzeitraum zahlreiche vergleichbare Auslandseinsätze erbracht und sei deshalb gleich zu behandeln. Die Beklagte hielt dagegen, es liege nur Auslandsdienstreise, nicht aber eine Verwendung im Ausland vor; entscheidend seien Verlegung und Integration in den ausländischen Dienstbetrieb. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist §58a BBesG i.V.m. der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV). • Tatbestandsmerkmal der "Verwendung" im Sinne von §58a BBesG erfordert regelmäßig die Verlagerung der allgemeinen Dienstleistung ins Ausland und i.d.R. eine Personalmaßnahme (z. B. Abordnung oder Kommandierung), die zu einer (vorübergehenden) Eingliederung in die Organisations- und Kommandostrukturen vor Ort führt. • Abzugrenzen sind davon wiederkehrende einzelne Dienstgeschäfte bzw. Auslandsdienstreisen; solche verbleiben in der Regel bei der Stamm‑Dienststelle und begründen keine volle Integration in eine Auslandseinheit. • Wortlaut, Systematik (Besoldungsbestandteil der Besoldung) und Zweck der Norm (Abgeltung besonderer materieller und immaterieller Belastungen einschließlich Gefährdungen) stützen diese Auslegung: Zuschlag soll vorrangig diejenigen treffen, deren Dienst vollumfänglich in das Einsatzgebiet verlegt ist. • Die vom Kläger vorgetragenen häufigen eintägigen Versorgungsflüge, die logistischer Unterstützung dienten, führten nicht zu einer Verlegung seines allgemeinen Aufgabenbereichs ins Ausland; es gab keine Kommandierung, Abordnung oder Stationierung bei den vorgeschobenen Basen. • Auch die Häufigkeit der Einsätze, besondere Flugrouten, ökonomische Bedeutung der Flüge oder erhaltene Auszeichnungen ändern die rechtliche Einordnung nicht. • Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Anspruchsgrundlage verneint; die Berufung ist unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag für die in Rede stehenden eintägigen Versorgungsflüge, weil hierfür die gesetzlich vorausgesetzte besondere Verwendung im Ausland (§58a BBesG i.V.m. AuslVZV) nicht vorlag. Die Tätigkeit des Klägers blieb in der allgemeinen Dienstleistung seinem Inland-Dienstposten zugeordnet und wurde nicht durch eine Abordnung oder vergleichbare Personalmaßnahme vorübergehend ins Ausland verlagert. Wiederholte oder regelmäßige Tagesflüge begründen allein keine Integration in den Dienstbetrieb einer Auslandseinheit und somit keinen besoldungsrechtlichen Anspruch. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt; die Revision wurde nicht zugelassen.