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Urteil

3 A 835/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge genügt, dass die kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Widerspruchsbescheids absehbar sind (§ 133 Abs.3 BauGB). • Teileinrichtungen wie Fahrbahn sind nur dann als endgültig hergestellt anzusehen, wenn ein entsprechendes (formloses) Bauprogramm über die Breiten und Ausstattungen der Teileinrichtungen bestanden hat; das Fehlen eines solchen Programms rechtfertigt die Einbeziehung der Fahrbahn in die Erschließungskosten. • Nicht-flächenmäßige Einrichtungen wie Straßenbeleuchtung sind unabhängig von flächenbezogenen Bauprogrammen zu behandeln; für bereits früher endgültig hergestellte Beleuchtungsanlagen sind nur die alten Kosten ansetzbar, für Verbesserungen 1997 hingegen Ausbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz. • Die Abgrenzung des Erhebungsraums richtet sich nach den tatsächlichen Abschnittsbildungen und den Merkmalen selbständiger Erschließungsanlagen (Länge, Bebauung); kurze Stichstraßen können als unselbständige Anlagen aus dem Ermittlungsraum ausgeschlossen werden. • Ein Vorausleistungsbescheid kann landesrechtlich umgedeutet werden, sodass Teile der Forderung als Ausbaubeitrag zu behandeln sind, wenn Zielgleichheit vorliegt und die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde entspricht (§ 128 AO).
Entscheidungsgründe
Vorausleistung für Straßenausbau: Absehbarkeit, Teileinrichtungen und Umdeutung • Zur Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge genügt, dass die kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Widerspruchsbescheids absehbar sind (§ 133 Abs.3 BauGB). • Teileinrichtungen wie Fahrbahn sind nur dann als endgültig hergestellt anzusehen, wenn ein entsprechendes (formloses) Bauprogramm über die Breiten und Ausstattungen der Teileinrichtungen bestanden hat; das Fehlen eines solchen Programms rechtfertigt die Einbeziehung der Fahrbahn in die Erschließungskosten. • Nicht-flächenmäßige Einrichtungen wie Straßenbeleuchtung sind unabhängig von flächenbezogenen Bauprogrammen zu behandeln; für bereits früher endgültig hergestellte Beleuchtungsanlagen sind nur die alten Kosten ansetzbar, für Verbesserungen 1997 hingegen Ausbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz. • Die Abgrenzung des Erhebungsraums richtet sich nach den tatsächlichen Abschnittsbildungen und den Merkmalen selbständiger Erschließungsanlagen (Länge, Bebauung); kurze Stichstraßen können als unselbständige Anlagen aus dem Ermittlungsraum ausgeschlossen werden. • Ein Vorausleistungsbescheid kann landesrechtlich umgedeutet werden, sodass Teile der Forderung als Ausbaubeitrag zu behandeln sind, wenn Zielgleichheit vorliegt und die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde entspricht (§ 128 AO). Die Kläger sind Eigentümer von Wohnhaus- und Garagengrundstücken an einem Abschnitt des Südrings. Die Stadt plante und führte 1997 einen teils planüberschreitenden Ausbau des etwa 500 m langen Abrechnungsabschnitts mit Fahrbahn, Geh-/Radwegen, Beleuchtung und Drainage durch. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27.2.1998 Vorausleistungen für die Kläger für die Erschließungskosten fest; die Kläger hielten die Abrechnung für zu hoch und erhoben Widerspruch und Klage. Streitpunkte betrafen insbesondere, welche Teileinrichtungen bereits endgültig hergestellt waren (insbesondere Fahrbahn und Beleuchtung), ob der Ermittlungsraum richtig abgegrenzt war (Einbeziehung von Stichstraßen und Karrenwegen) sowie die Anrechnung früherer Vorausleistungen und Zinsen. Das Verwaltungsgericht hob Teile des Bescheids auf; beide Seiten legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. • Vorausleistungen sind zulässig, wenn die kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen innerhalb von vier Jahren nach dem maßgeblichen Verfahrenszeitpunkt absehbar sind; diese Absehbarkeit war hier gegeben (§ 133 Abs.3 BauGB). • Die Fahrbahn erfüllte zwar die damaligen materiellen Merkmalsanforderungen, war aber mangels eines entsprechenden (formlosen) Bauprogramms nicht als endgültig hergestellte Teileinrichtung anzusehen, sodass deren Kosten erschließungsbeitragsfähig sind (§§ 123 ff., 128 BauGB-Lehre). • Die Beleuchtungsanlage war bereits vor 1997 endgültig hergestellt; damit sind für die abschließende Beitragsermittlung nur die alten Beleuchtungskosten anzusetzen, während die 1997 eingetretene Verbesserung als Ausbaumaßnahme nach kommunalem Recht zu behandeln ist. • Die Abgrenzung des Erhebungsraums durch die Gemeinde ist nicht zu beanstanden: kurze Stichstraßen (ca.45 m) und durch Ratsbeschluss abgetrennte Abschnitte dürfen ausgeschlossen bleiben; der 'Hof' mit ca.95 m Länge ist dagegen als selbständige Erschließungsanlage zu werten (Länge, massive Bebauung). • Bei der Flächenermittlung sind Garagengrundstücke nicht in die Durchschnittsfläche für Eckermäßigungen einzubeziehen; Eckermäßigungen sind für bestimmte Eckgrundstücke zu korrigieren, was die Zahl der Flächeneinheiten erhöht und den Beitragssatz mindert (§ 5a EBS 1993). • Der Vorausleistungsbescheid kann insoweit umgedeutet werden, dass die 1997 entstandenen Beleuchtungskosten als Ausbaubeitrag nach landesrechtlicher Regelung erhoben werden, weil Ziel und Zweck der Vorausleistung und des Ausbaubeitrags im Kern übereinstimmen (§ 128 AO). • Auf Basis der berichtigten Flächen- und Aufwandsermittlung ergibt sich ein nach BauGB zu berechnender Beitragssatz von 30,841065 DM/E sowie ein Ausbaubeitragssatz für die Beleuchtung von 0,396530 DM/E; daraus folgen die im Tenor aufgeführten Betragsfestsetzungen. Die Berufung des Beklagten wird teilweise stattgegeben: der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27.2.1998 wird insoweit aufgehoben, als die Beiträge für die Klägergrundstücke über die in der Entscheidung genannten Beträge hinaus festgesetzt waren; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Der Senat bestätigt, dass Fahrbahn und weitere Baumaßnahmen von 1997 erschließungsbeitragsfähig sind, während alte Beleuchtungskosten nur in der früheren Höhe anzusetzen sind und die 1997er-Verbesserung als Ausbaubeitrag zu behandeln ist. Die Abgrenzung des Erhebungsraums und die Berücksichtigung von Eckermäßigungen wurden teilweise korrigiert; dadurch ergibt sich ein geringerer Beitragssatz und die konkret genannten verminderten Vorausleistungsbeträge. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben wie im Tenor geregelt.