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Beschluss

22d A 2728/02.O

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Abwesenheitsgrund glaubhaft und ohne Verschulden vorgetragen wird. • Fehlende Belehrung über die Zwei-Wochen-Frist (§ 25 DO NRW i.V.m. § 235 StPO) hindert die Versagung der Wiedereinsetzung. • Ein ärztliches Attest muss hinreichende Angaben zum Krankheitsbild enthalten, damit das Gericht Verhandlungsunfähigkeit beurteilen kann; bei Zweifeln hat das Gericht ergänzende Ermittlungen zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen glaubhafter Erkrankung; Gerichtspflicht zur ergänzenden Sachaufklärung • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Abwesenheitsgrund glaubhaft und ohne Verschulden vorgetragen wird. • Fehlende Belehrung über die Zwei-Wochen-Frist (§ 25 DO NRW i.V.m. § 235 StPO) hindert die Versagung der Wiedereinsetzung. • Ein ärztliches Attest muss hinreichende Angaben zum Krankheitsbild enthalten, damit das Gericht Verhandlungsunfähigkeit beurteilen kann; bei Zweifeln hat das Gericht ergänzende Ermittlungen zu veranlassen. Ein Beamter erschien nicht zur Hauptverhandlung der Landesdisziplinarkammer am 20. März 2002. Er reichte Telefaxmitteilungen und später ärztliche Atteste ein, aus denen sich eine fieberhafte eitrige Mandelentzündung und Bettruhe bis 22. März 2002 ergaben. Die Disziplinarkammer hielt an dem Termin fest und erließ ein Urteil in seiner Abwesenheit. Der Beamte stellte Wiedereinsetzungsantrag und erhob Beschwerde gegen den Beschluss der Disziplinarkammer. Streitgegenstand war, ob der Beamte ohne Verschulden an der Teilnahme verhindert war und ob die Kammer verpflichtet war, bei zweifelhaften Attesten ergänzende Ermittlungen vorzunehmen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 78 DO NRW ist zulässig und der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig, da der Beamte nicht über die Zwei-Wochen-Frist belehrt worden war (§ 25 DO NRW i.V.m. § 235 StPO). • Glaubhaftmachung: Der Beamte hat ohne Verschulden seine Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht; das vorgelegte ärztliche Attest und frühere Atteste begründen hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine eitrige Mandelentzündung und Bettruhe. • Kein Verschulden bei Vertagungsbemühungen: Die per Telefax übermittelten Anträge und das Attest enthielten nicht die vom Gericht erwarteten konkreten Befundangaben, doch kann einem Laien nicht zugemutet werden, die notwendige "Aufgabenteilung" zwischen Arzt und Gericht zu kennen; das Gericht hätte den Beamten auf die Unzulänglichkeit hinweisen müssen. • Erforschungspflicht des Gerichts: Bei verbleibenden Zweifeln war die Disziplinarkammer verpflichtet, von Amts wegen weitere Ermittlungen zu betreiben (z.B. telefonische Nachfrage beim Arzt, Aufforderung zur konkreteren Befundmitteilung oder amtsärztliche Untersuchung), bevor sie wegen fehlender Terminsverlegung ein Abwesenheitsurteil erlässt. • Rechtsfolgen: Mangels entsprechender Hinweise des Gerichts und mangels Feststellung eines Verschuldens ist Wiedereinsetzung zu gewähren; das erstinstanzliche Urteil ist daher wirkungslos. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beamte (gestützt auf § 473 Abs. 7 StPO). Die Beschwerde hatte Erfolg: Dem Beamten wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung an der Hauptverhandlung gewährt, da seine Erkrankung glaubhaft gemacht war und die Disziplinarkammer ihre Pflicht zur ergänzenden Sachaufklärung nicht wahrgenommen hatte. Deshalb ist das Urteil der Disziplinarkammer vom 20. März 2002 wirkungslos. Die Beschwerde ist unanfechtbar entschieden. Die Kosten des Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beamte.