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Beschluss

6 A 2915/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO vorliegt. • Ein bloßer Motivirrtum rechtfertigt keine Anfechtungserklärung nach §119 BGB und führt nicht zur Umwandlung bereits bewilligter Beurlaubung. • Die dienstliche Aufklärungspflicht (§78f LBG NRW) und die allgemeine Fürsorgepflicht begründen keine Pflicht des Dienstherrn, ungefragt individuelle Gestaltungsberatung zur maximalen Beurlaubungsdauer zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; kein Anspruch auf nachträgliche Umwandlung der Beurlaubung • Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO vorliegt. • Ein bloßer Motivirrtum rechtfertigt keine Anfechtungserklärung nach §119 BGB und führt nicht zur Umwandlung bereits bewilligter Beurlaubung. • Die dienstliche Aufklärungspflicht (§78f LBG NRW) und die allgemeine Fürsorgepflicht begründen keine Pflicht des Dienstherrn, ungefragt individuelle Gestaltungsberatung zur maximalen Beurlaubungsdauer zu erteilen. Die Klägerin war Beamtin und hatte für den Zeitraum 1.8.1995 bis 31.7.1999 Urlaub ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beantragt und wahrgenommen. Sie möchte diese Zeit nachträglich als Urlaub aus familienpolitischen Gründen anerkannt bekommen oder zumindest so gestellt werden, als wäre sie entsprechend beurlaubt worden, weil die Höchstdauer der arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung bis 31.1.2003 ausgeschöpft ist und eine familienpolitische Beurlaubung nun nicht mehr möglich sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab: Die Klägerin sei wirksam und freiwillig aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubt worden; ein nachträglicher Austausch der Rechtsgrundlage sei nicht möglich. Sie habe allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum geltend gemacht; Anfechtung, Rücknahme oder Widerruf kämen nicht in Betracht. Weiter sei weder ein Anspruch aus Fürsorgepflicht noch auf Folgenbeseitigung gegeben; die Hinweise in Formularen und gesetzlichen Regelungen hätten ausgereicht. Die Klägerin berief sich auf vorherige Hinweise des Schulamts und auf Verletzung der Hinweispflicht des Dienstherrn nach §78f LBG NRW. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Zulassung der Berufung setzt darlegbaren Grund nach §124 Abs.2 VwGO voraus; solche Gründe sind nicht gegeben. • Motivirrtum vs. Anfechtung: Das Verhalten der Klägerin ist als unbeachtlicher Motivirrtum einzuordnen; damit liegt kein anfechtungsfähiger Inhalts- oder Erklärungsirrtum nach §119 BGB vor. • Dienstherrliche Pflichten: §78f LBG NRW verpflichtet nicht zur individuellen Beratung über die optimale nutzbare Gesamtdauer verschiedener Beurlaubungsformen; allgemeine Formularhinweise und gesetzliche Regelungen genügen. • Informationspflicht und Fürsorge: Die allgemeine Fürsorgepflicht verpflichtet nicht dazu, ungefragt eine auf die persönliche Lebensplanung zugeschnittene Beratung zur maximalen Beurlaubungsdauer zu leisten; die Klägerin hätte bei Unklarheiten nachfragen müssen. • Rechtsfolge: Da die Beurlaubung antragsgemäß bewilligt wurde und keine rechtswidrige Belehrung oder Eingriff in eine Rechtsposition festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf Umwandlung oder Schadensersatz. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung, da die Klägerin wirksam wegen arbeitsmarktpolitischer Gründe beurlaubt worden ist und ihr behaupteter Irrtum nur ein unbeachtlicher Motivirrtum ist. Eine nachträgliche Umwandlung der Beurlaubung in familienpolitische Beurlaubung oder ein Anspruch auf Folgenbeseitigung bzw. Schadensersatz ergibt sich nicht, weil der Dienstherr seine Hinweispflichten und die allgemeine Fürsorgepflicht nicht verletzt hat. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.