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Beschluss

21 A 4534/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiederaufnahmevorschriften sind entsprechend anwendbar, wenn ein rechtskräftig beendetes Verfahren durch Beschluss abgeschlossen wurde. • Das Wiederaufnahmebegehren gegen einen Beschluss ist als Antrag statthaft; es entscheidet sich nach den Wiederaufnahmegründen der ZPO entsprechend. • § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO (Auffinden oder Nutzbarmachen einer Urkunde) rechtfertigt die Wiederaufnahme nicht, wenn die betreffende Urkunde dem Gericht im abgeschlossenen Verfahren bereits vorgelegen oder verwertbar zur Verfügung gestanden hat. • Ein behauptetes Versagen der rechtlichen Gehörsbehandlung durch Nichtberücksichtigung einer Urkunde begründet keinen Wiederaufnahmegrund, wenn deren Inhalt den begehrten Erfolg nicht herbeigeführt hätte.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme gegen Beschluss; §580 Nr.7 ZPO bei vorgelegter Urkunde nicht gegeben • Wiederaufnahmevorschriften sind entsprechend anwendbar, wenn ein rechtskräftig beendetes Verfahren durch Beschluss abgeschlossen wurde. • Das Wiederaufnahmebegehren gegen einen Beschluss ist als Antrag statthaft; es entscheidet sich nach den Wiederaufnahmegründen der ZPO entsprechend. • § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO (Auffinden oder Nutzbarmachen einer Urkunde) rechtfertigt die Wiederaufnahme nicht, wenn die betreffende Urkunde dem Gericht im abgeschlossenen Verfahren bereits vorgelegen oder verwertbar zur Verfügung gestanden hat. • Ein behauptetes Versagen der rechtlichen Gehörsbehandlung durch Nichtberücksichtigung einer Urkunde begründet keinen Wiederaufnahmegrund, wenn deren Inhalt den begehrten Erfolg nicht herbeigeführt hätte. Die Rechtsvorgängerin des Antragstellers erhielt einen Zuwendungsbescheid für eine Photovoltaikanlage, dessen Widerruf sie gerichtlich angriff. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 19.12.2000 ab. Der Antragsteller als Rechtsnachfolger beantragte die Zulassung der Berufung, der Senat lehnte dies mit Beschluss vom 30.10.2002 ab. Der Antragsteller legte einen Beschluss des Landgerichts Köln vor; dieser wurde vom Senat wegen Fristversäumnis nicht berücksichtigt. Gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung wandte sich der Antragsteller mit einer als Restitutionsklage bezeichneten Eingabe, mit der er die Aufhebung des Senatsbeschlusses und die Aufhebung des Widerrufsbescheids sowie Zahlung von 16.000 DM begehrt. Der Senat behandelt das Begehren als Wiederaufnahmeantrag gegen den Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung. • Anwendbarkeit der Wiederaufnahmevorschriften: Auch verfahrensbeendende Beschlüsse (z. B. Ablehnung der Berufungszulassung) können ausnahmsweise der Wiederaufnahme unterliegen, weshalb das Rechtsbegehren als Restitutionsantrag statthaft ist. • Verfahrensform: Gegen einen Beschluss eröffnet sich die Wiederaufnahme nicht durch Klage, sondern durch Antrag; über diesen ist durch Beschluss zu entscheiden. • Zentraler Wiederaufnahmegrund (§ 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO): Erfordert, dass eine Urkunde nachträglich auffindbar oder nutzbar wird, also dem Antragsteller im abgeschlossenen Verfahren unverschuldet unbekannt war oder er sie unverschuldet nicht vorlegen konnte. • Sachanwendung des § 580 Nr. 7 Buchst. b): Die vom Antragsteller vorgelegte landgerichtliche Entscheidung stand im Zulassungsverfahren entweder zur Verfügung oder wurde bereits benutzt; daher fehlt das Erfordernis, dass die Urkunde nachträglich nutzbar geworden sei. • Keine Heilung durch Gehörsverstoß: Selbst wenn das Gericht eine Urkunde nicht berücksichtigt und dadurch der rechtliche Gehörsanspruch verletzt worden wäre, würde der Inhalt der Urkunde den Zulassungsantrag nicht zum Erfolg geführt haben; daher liegt kein materiell relevanter Wiederaufnahmegrund vor. • Folgerung: Der allein geltend gemachte Restitutionsgrund ist nicht schlüssig dargetan, sodass der Wiederaufnahmeantrag unzulässig ist. • Verfahrensfolgen: Über den materiellen Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids wurde nicht entschieden, da dieser nur bedingt gestellt war und die Rechtskraft des vorigen Urteils dem Erfolg entgegenstünde. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG. Der Antrag wurde verworfen; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wiederaufnahmeantrag gegen den Senatsbeschluss vom 30.10.2002 ist unzulässig, weil der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO nicht schlüssig vorgetragen wurde; die streitgegenständliche Urkunde stand dem Gericht bereits zur Verfügung oder war im Verfahren verwendbar, und ihr Inhalt hätte den Zulassungsantrag nicht zum Erfolg geführt. Eine Entscheidung über den materiellen Zahlungsantrag wurde nicht getroffen, da dieser nur für den Fall eines Erfolgs des Wiederaufnahmeantrags gestellt war und im Übrigen der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegenstünde. Der Streitwert wurde auf 16.000 DM festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.