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Beschluss

9 B 1535/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung ist Gebührenschuldnerschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW anzunehmen, wenn die Amtshandlung dem Eigentümer unmittelbar einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil verschafft. • Teilungsvermessungen zur Bildung neuer Baugrundstücke bewirken regelmäßig eine unmittelbare Begünstigung des Eigentümers und begründen die Gebührenschuldnerschaft. • Leistungen, die ausschließlich der Erstellung von Planungs- und Bauvorlagen für ein Baugenehmigungsverfahren dienen, führen nicht ohne Weiteres zu einer unmittelbaren Begünstigung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW. • Bei einer nur möglichen oder bloß mittelbaren Wertverbesserung der Verwertungsmöglichkeiten eines Grundstücks fehlt es an der für § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW erforderlichen unmittelbaren Begünstigung.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei teilweiser Gebührenschuldnerschaft gemäß § 13 GebG NRW • Bei summarischer Prüfung ist Gebührenschuldnerschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW anzunehmen, wenn die Amtshandlung dem Eigentümer unmittelbar einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil verschafft. • Teilungsvermessungen zur Bildung neuer Baugrundstücke bewirken regelmäßig eine unmittelbare Begünstigung des Eigentümers und begründen die Gebührenschuldnerschaft. • Leistungen, die ausschließlich der Erstellung von Planungs- und Bauvorlagen für ein Baugenehmigungsverfahren dienen, führen nicht ohne Weiteres zu einer unmittelbaren Begünstigung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW. • Bei einer nur möglichen oder bloß mittelbaren Wertverbesserung der Verwertungsmöglichkeiten eines Grundstücks fehlt es an der für § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW erforderlichen unmittelbaren Begünstigung. Der Antragsteller wandte sich gegen Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 27. Februar 2002, mit denen verschiedene Vermessungs- und Planungsleistungen abgerechnet wurden. Streitgegenstand war insbesondere die Berechnung von Gebühren für Grenzherstellung und Fortführungsvermessung zur Bildung von Vertragsgrundstücken sowie für die Erstellung amtlicher Lagepläne und weitere Planungsleistungen. Der Antragsteller leistete Widerspruch und beantragte die Anordnung aufschiebender Wirkung; das Verwaltungsgericht ordnete diese Wirkung teilweise an. Der Antragsgegner bestritt die Entscheidungsgründe und rügte, das Gericht habe zu Unrecht keine vollständige Gebührenschuldnerschaft des Antragstellers angenommen. Relevante Tatsachen sind, dass der Antragsteller Eigentümer der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Vermessung war, eine Teilungsvermessung mit Neuparzellierung erfolgte und später ein neuer Käufer (N. GmbH) Kostenübernahmen vereinbaren sollte. Es ist umstritten, ob Planungs- und Genehmigungsleistungen dem Antragsteller unmittelbar einen Verwertungs- oder Wertvorteil verschafft haben. • Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als das Gericht die aufschiebende Wirkung für die Gebührenbescheide T 543/01, T 547/01, T 785/01 und insoweit für T 784/01 anordnete, dass der übersteigende Betrag von 11.170,80 DM betroffen ist. • Nach § 13 Abs.1 Nr.1, 2. Alt. GebG NRW ist Gebührenschuldner, wer durch die Amtshandlung unmittelbar begünstigt wird. Unmittelbare Begünstigung liegt vor, wenn die Amtshandlung bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme eine objektiv vorteilhafte Wirkung im Rechtskreis des Betroffenen bewirkt. • Die Fortführungsvermessung zur Bildung von Vertragsgrundstücken (Teilungsvermessung) stellt eine solche unmittelbare Begünstigung dar, weil sie Eigentümern die neu geschaffenen Verwertungsmöglichkeiten (z. B. Veräußerung der Parzellen) eröffnet. Daher ist der Antragsteller für die mit dieser Vermessung abgerechneten Gebühren als Schuldner anzusehen. • Auch die vorgelagerte Grenzherstellung gehört zur vorzunehmenden Amtshandlung und bewirkt eine unmittelbare Begünstigung, weil sie die Lage und Ausdehnung der Grundstücke verbindlich klärt und damit die Verfügungs- und Verkehrsfähigkeit verbessert. • Dagegen sind die in anderen Bescheiden abgerechneten Leistungen (Erstellung von Lageplänen, Planungs- und Genehmigungsvorlagen) nach summarischer Prüfung keine unmittelbare Begünstigung des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.1, 2. Alt. GebG NRW geworden. Bereits bestehende Vorbescheide und das Fehlen ersichtlicher zusätzlicher Marktverbesserungen sprechen dagegen. • Zudem sind keine ernstlichen Zweifel an der Höhe der für die Fortführungsvermessung und Grenzherstellung festgesetzten Gebühr (insgesamt 11.170,80 DM) ersichtlich; von einer vorangegangenen Befreiung der Forderung durch Dritte ist nichts vorgetragen. • Aufgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der übrigen in den betreffenden Bescheiden festgesetzten Forderungen war die aufschiebende Wirkung insoweit anzuordnen; im Übrigen war der Antrag abzuweisen. • Kosten und Streitwertentscheidung folgen aus den gesetzlichen Vorschriften und dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde teilweise geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird für die Gebührenbescheide T 543/01, T 547/01 und T 785/01 angeordnet sowie für den Bescheid T 784/01 insoweit, als der Betrag 11.170,80 DM übersteigt. Hinsichtlich der übrigen Forderungen des Antragsgegners wird die aufschiebende Wirkung nicht gewährt und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Begründend ist festzustellen, dass der Antragsteller als Eigentümer zum Zeitpunkt der Teilungsvermessung durch die Fortführungsvermessung und die Grenzherstellung unmittelbar begünstigt worden ist und daher gemäß § 13 Abs.1 Nr.1, 2. Alt. GebG NRW Schuldner der entsprechenden Gebühren ist. Für die übrigen in Rechnung gestellten Planungs- und Bauvorlagenleistungen fehlt es bei summarischer Prüfung an einer derart unmittelbaren Begünstigung; deshalb bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, die die aufschiebende Wirkung rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/7 und der Antragsgegner zu 4/7; der Streitwert wird auf 3.294,32 EUR festgesetzt.