Beschluss
8 E 869/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert für Verfahren, die eine denkmalschutzrechtliche Bescheinigung (§ 40 DSchG NRW) zum Gegenstand haben, kann pauschalierend nach der zu erwartenden Steuerersparnis bemessen werden.
• Bei überwiegend zu Erwerbszwecken genutzten Gebäuden wird die wirtschaftliche Bedeutung pauschal mit 20% der geltend gemachten Aufwendungen angesetzt.
• Pauschalierende Streitwertfestsetzungen sind aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt, um aufwändige Einzelfallermittlungen zu vermeiden; individuelle Steuerberechnungen sind zudem prognostisch unsicher.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Verfahren um denkmalschutzrechtliche Bescheinigung • Der Streitwert für Verfahren, die eine denkmalschutzrechtliche Bescheinigung (§ 40 DSchG NRW) zum Gegenstand haben, kann pauschalierend nach der zu erwartenden Steuerersparnis bemessen werden. • Bei überwiegend zu Erwerbszwecken genutzten Gebäuden wird die wirtschaftliche Bedeutung pauschal mit 20% der geltend gemachten Aufwendungen angesetzt. • Pauschalierende Streitwertfestsetzungen sind aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt, um aufwändige Einzelfallermittlungen zu vermeiden; individuelle Steuerberechnungen sind zudem prognostisch unsicher. Die Kläger wendeten sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Verfahren, in dem es um eine denkmalschutzrechtliche Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW ging. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren; die Kläger beantragten eine andere Festsetzung als die des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Frage der Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses, das hier in der durch die Bescheinigung erzielbaren Steuerersparnis gesehen wurde. Das betroffene Gebäude war überwiegend zu Erwerbszwecken genutzt, sodass besondere Abschreibungsmöglichkeiten zu berücksichtigen waren. Grundlage für die Bemessung waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge und die geltend gemachten Aufwendungen. Anträge auf Protokoll- und Urteilsberichtigung waren zuvor rechtskräftig abgelehnt worden und blieben unbeachtet. Das Gericht änderte daher die Streitwertfestsetzung zugunsten der Kläger. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Beschwerde war gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässig und teilweise begründet. • Rechtsgrundsatz zur Streitwertbemessung: Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; das wirtschaftliche Interesse wird hier durch die zu erwartende Steuerersparnis bestimmt. • Pauschalierter Ansatz: Zur Praktikabilität bemisst der Senat die Steuerersparnis pauschal mit 30% bei privat genutzten Gebäuden und mit 20% bei überwiegend zu Erwerbszwecken genutzten Gebäuden; im vorliegenden Fall gilt daher der 20%-Satz. • Begründung der Pauschalierung: Eine pauschalierende Festsetzung vermeidet aufwändige Ermittlungen und Beweiserhebungen zur individuellen Steuerersparnis und berücksichtigt, dass individuelle Berechnungen prognostisch unsicher sind, da die tatsächliche Steuerersparnis erst nach Ablauf der Abschreibungsfrist feststeht. • Anknüpfungspunkt der Bemessung: Die für die Berechnung maßgeblichen Aufwendungen ergaben sich aus den Anträgen in der mündlichen Verhandlung; entgegenstehende Einwände waren unbeachtlich, weil Berichtigungsanträge rechtskräftig abgelehnt wurden. • Kostenfolge: Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. Die Beschwerde der Kläger war teilweise begründet; der Senat änderte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 81.765,52 DM = 41.806,05 Euro fest. Begründet wurde dies mit der pauschalierenden Bemessung der durch die denkmalschutzrechtliche Bescheinigung zu erzielenden Steuerersparnis (bei überwiegend zu Erwerbszwecken genutzten Gebäuden mit 20% der geltend gemachten Aufwendungen). Die pauschalierende Methode wurde aus Gründen der Praktikabilität und wegen der Prognoseunsicherheit individueller Steuerberechnungen als angemessen erachtet. Das Beschwerdeverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei, und die Parteien erhalten keine Kostenerstattung. Der Beschluss ist unanfechtbar.