Beschluss
17 B 993/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn Aussicht auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist besteht.
• Bei nicht auszuschließender erheblicher konkreter Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsland (z. B. Verhungern) kann dies ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen und die sofortige Vollziehung verhindern.
• Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die allgemeine Versorgungslagen schildern, müssen konkrete Auswirkungen auf die individuelle Situation des Betroffenen offenlegen; unklare Angaben zu "Überlebensstrategien" rechtfertigen keine sichere Ausschlussprognose.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Flucht vor ernährungsbedrohender Lage • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn Aussicht auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist besteht. • Bei nicht auszuschließender erheblicher konkreter Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsland (z. B. Verhungern) kann dies ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen und die sofortige Vollziehung verhindern. • Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die allgemeine Versorgungslagen schildern, müssen konkrete Auswirkungen auf die individuelle Situation des Betroffenen offenlegen; unklare Angaben zu "Überlebensstrategien" rechtfertigen keine sichere Ausschlussprognose. Der Antragsteller, langjährig außerhalb der Demokratischen Republik Kongo lebend, richtet sich gegen eine Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde vom 20.02.2001, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung. Er hat gegen die Frist versäumt zu widersprechen; seine frühere Bevollmächtigte hat jedoch eine anwaltliche Versicherung zur Wiedereinsetzung abgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der sofortigen Vollziehung geprüft und sich dabei auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes gestützt, wonach in der Hauptstadt Kinshasa trotz Versorgungsschwierigkeiten keine akute Unterversorgung feststehe. Der Antragsteller behauptet jedoch, in Kinshasa bestehe eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben durch Verhungern, und er habe keine persönlichen Bindungen oder Ressourcen vor Ort. Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgewogen und geprüft, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen könnte. Die Frage, ob der Antragsteller die versäumte Frist wiederherzustellen ist, und die konkrete individuelle Gefährdung sind noch nicht abschließend geklärt. Bis zur Klärung hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. • Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO: Die widerstreitenden Vollzugsinteressen sind zugunsten des Antragstellers zu bewerten, weil Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nach der anwaltlichen Versicherung der früheren Bevollmächtigten vom 26.10.2001 wahrscheinlich ist. • Mögliche Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: Nach gegenwärtiger Erkenntnis ist nicht auszuschließen, dass im Kongo eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben in Form des Verhungerns besteht, was ein Abschiebungshindernis darstellen kann. • Beurteilung der Lageberichte: Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Auswärtigen-Amts-Berichte geben zwar Hinweise auf insgesamt schwierige Versorgungslagen, sprechen aber von "Überlebensstrategien" ohne deren Inhalt zu erläutern; dadurch bleibt offen, ob der Antragsteller diese Strategien nutzen kann. • Individuelle Prüfung erforderlich: Wegen der 15-jährigen Abwesenheit des Antragstellers und fehlender familiärer Bindungen in Kinshasa muss geprüft werden, ob er konkret in der Lage ist, eine genügende Ernährungsgrundlage sicherzustellen; das ist eine Frage der Hauptsache. • Öffentliches Interesse an Vollziehung: Solange die konkrete Gefährdung nicht ausgeschlossen ist, besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten (§ 154 Abs. 1 VwGO); der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.000 Euro festgesetzt (vgl. §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG). Der angefochtene Beschluss wurde insoweit abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird. Das Oberverwaltungsgericht hat zugunsten des Antragstellers entschieden, weil Aussicht auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist besteht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (Verhungern) im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Bis zur Klärung dieser Fragen überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.