Beschluss
15 B 2248/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zurückzuweisen, wenn die Aufhebungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht überwiegt.
• Ein Ratsbeschluss, der Ladenöffnungszeiten aus Anlass von Weihnachtsmärkten verlängert, verstößt nicht gegen das Ladenschlussgesetz, soweit § 16 Abs.1 Satz1 LadSchlG eine Verlängerung anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zulässt.
• Die gesetzliche Regelung über verlängerte Ladenöffnungszeiten an den vier Samstagen vor dem 24. Dezember (§ 3 Abs.1 Nr.4 LadSchlG) schließt fakultative Verlängerungen an anderen Samstagen aus Anlass weihnachtlicher Veranstaltungen nach § 16 Abs.1 LadSchlG nicht aus.
• Ermessensfehler oder eine Weisungswidrigkeit des Ratsbeschlusses sind nur dann relevant, wenn sie in der angegriffenen Aufhebungsverfügung als Entscheidungsgrund angeführt wurden; fehlt dies, bleibt die Aufhebungsverfügung wegen Ermessensdefizits rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit kommunaler Verlängerung von Ladenöffnungszeiten anlässlich Weihnachtsmärkten • Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zurückzuweisen, wenn die Aufhebungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht überwiegt. • Ein Ratsbeschluss, der Ladenöffnungszeiten aus Anlass von Weihnachtsmärkten verlängert, verstößt nicht gegen das Ladenschlussgesetz, soweit § 16 Abs.1 Satz1 LadSchlG eine Verlängerung anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zulässt. • Die gesetzliche Regelung über verlängerte Ladenöffnungszeiten an den vier Samstagen vor dem 24. Dezember (§ 3 Abs.1 Nr.4 LadSchlG) schließt fakultative Verlängerungen an anderen Samstagen aus Anlass weihnachtlicher Veranstaltungen nach § 16 Abs.1 LadSchlG nicht aus. • Ermessensfehler oder eine Weisungswidrigkeit des Ratsbeschlusses sind nur dann relevant, wenn sie in der angegriffenen Aufhebungsverfügung als Entscheidungsgrund angeführt wurden; fehlt dies, bleibt die Aufhebungsverfügung wegen Ermessensdefizits rechtswidrig. Die Gemeindeinterne Entscheidung des Rates setzte für zwei Samstage im November aus Anlass von Weihnachtsmärkten eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten bis 18 Uhr beziehungsweise bis 21 Uhr fest. Die Antragsgegnerin hob diesen Teilsatz des Ratsbeschlusses mit einer Aufhebungsverfügung auf. Die Antragstellerin klagte und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Aufhebungsverfügung. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand war die Frage, ob die Aufhebung des Ratsbeschlusses rechtmäßig ist und ob das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung überwiegt. Relevante Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 16 LadSchlG und § 3 Abs.1 Nr.4 LadSchlG sowie Gemeindeordnung NRW und Ordnungsbehördengesetz NRW. Das Verwaltungsgericht hatte die Aufhebungsverfügung als voraussichtlich rechtswidrig angesehen und der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, wurde aber als unbegründet verworfen. • Rechtsprüfung: Bei summarischer Prüfung stellte das Gericht fest, dass die Aufhebungsverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen für eine kommunalaufsichtliche Aufhebung nach § 119 Abs.1 GO NRW nicht vorliegen. • Auslegung LadSchlG: § 16 Abs.1 Satz1 LadSchlG erlaubt die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen; der Wortlaut und Sinn der Vorschrift lassen keine thematische Beschränkung auf bestimmte Veranstaltungsarten erkennen. • Systematik: Die spezielle Regelung in § 3 Abs.1 Nr.4 LadSchlG für die vier Samstage vor dem 24. Dezember nimmt nicht den Anwendungsbereich des § 16 Abs.1 LadSchlG für andere Samstage weg; eine gegenteilige Auslegung wäre nur bei eindeutigen Anhaltspunkten für einen entsprechenden Gesetzeswillen möglich, die nicht vorliegen. • Begriff der "ähnlichen Veranstaltungen": Weihnachtsmärkte sind jedenfalls als "sonstige Veranstaltungen" im Sinne des § 16 Abs.1 Satz1 LadSchlG zu qualifizieren; es ist kein dringendes Versorgungsbedürfnis erforderlich, sondern ein erheblicher Besucherstrom, der ein Kaufinteresse begründet. • Weisungsfragen: Soweit ein Runderlass oder Zuständigkeitszuweisung als Weisung verstanden werden könnte, wurde dies in der Aufhebungsverfügung nicht als Entscheidungsgrund herangezogen; die Aufhebungsverfügung stützte sich vielmehr irrtümlich auf ein angebliches Gebot des Ladenschlussgesetzes. • Interessenabwägung: Da die Aufhebungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist, überwiegt in der Abwägung das Interesse der Antragstellerin an der Nichtvollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO, der Streitwert auf den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufhebungsverfügung wiederhergestellt. Die Aufhebungsverfügung ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig, weil der betreffende Ratsbeschluss die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten aus Anlass von Weihnachtsmärkten nach § 16 Abs.1 Satz1 LadSchlG erlaubt und daher kein Verstoß gegen geltendes Recht vorliegt. Soweit Aspekte einer möglichen Weisungswidrigkeit oder Zuständigkeitsfragen ins Spiel gebracht wurden, hat die angegriffene Verfügung diese Erwägungen nicht als Entscheidungsgrund herangezogen, sodass sie wegen Ermessensdefizits ebenfalls nicht tragfähig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.