Beschluss
1 E 1000/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In Eilverfahren wegen vorläufigen Freihaltens einer zu besetzenden Stelle ist der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen.
• § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig, wenn das Begehren allein auf das vorläufige Freihalten der Stelle gerichtet ist und nicht auf die Zuteilung eines anderen Amts.
• Bei der Festsetzung des Streitwerts sind Besonderheiten der Prozessvertretung, wie erhöhter Zeitdruck oder Haftungsrisiken des Anwalts, unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz bei Auswahlentscheidungen • In Eilverfahren wegen vorläufigen Freihaltens einer zu besetzenden Stelle ist der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen. • § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig, wenn das Begehren allein auf das vorläufige Freihalten der Stelle gerichtet ist und nicht auf die Zuteilung eines anderen Amts. • Bei der Festsetzung des Streitwerts sind Besonderheiten der Prozessvertretung, wie erhöhter Zeitdruck oder Haftungsrisiken des Anwalts, unbeachtlich. Ein Bewerber (Antragsteller) wurde bei einer Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt und suchte vorläufigen Rechtsschutz, um die zu besetzende Stelle freizuhalten. Er beantragte eine einstweilige Anordnung, die eine Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern sollte. Der Antrag richtete sich nicht auf die Zuteilung eines anderen Amts, sondern ausschließlich auf Sicherungswirkung vor Stellenbesetzung. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.000,00 Euro fest. Der Antragsteller legte Streitwertbeschwerde ein und hielt die Festsetzung für zu niedrig; er verwies auf eine andere Bemessungsgrundlage. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz. • Anwendbare Regelung: In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung einer zu besetzenden Stelle folgt das Gericht in Nordrhein‑Westfalen der ständigen Praxis, den Streitwert nach § 20 Abs. 3 GKG als Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen. • Keine Anwendung von § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG: Diese Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn das Begehren auf die Verleihung eines anderen Amts gerichtet ist. Hier ist das Begehren allein gesichertheitsorientiert, also nicht einschlägig. • Keine Berücksichtigung der Prozessvertreter‑Umstände: Zeitdruck und Haftungsrisiken des Rechtsanwalts beeinflussen nicht die Bedeutung der Sache nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und dürfen bei der Streitwertermittlung nicht berücksichtigt werden. • Abgrenzung zum BVerwG: Der Einwand, die Vorläufigkeit sei bereits durch gebührenrechtliche Regelungen (Nr. 2210 Anlage I zu § 11 Abs. 1 GKG) berücksichtigt, greift nicht durch; die Gebührenhöhe darf nicht die Festsetzung des Streitwerts bestimmen. • Ausnahmefall ausgeschlossen: Die Annahme, das Verfahren diene der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung (was den vollen Auffangstreitwert rechtfertigen könnte), liegt nicht vor; daher bleibt die Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt. Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Festsetzung des Streitwerts auf 2.000,00 Euro durch das Verwaltungsgericht war rechtmäßig. Das Gericht bestätigt die Praxis, im vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung einer zu besetzenden Stelle den halben Auffangstreitwert anzusetzen, weil das Begehren nur auf vorläufiges Freihalten der Stelle gerichtet ist und keine Zuteilung eines anderen Amts verfolgt wird. Soweit entgegenstehende Auffassungen vertreten wurden, ist eine Anrechnung der gebührenrechtlichen Vorläufigkeitsregelungen oder der besonderen Umstände der Prozessvertretung auf den Streitwert nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.