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Beschluss

9 A 4564/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Darlegungen zu den Zulassungsgründen die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht substantiiert begründen. • Bei Auslegung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG 1991) ist § 3 Abs. 2 nur auf die in § 9 Abs. 3 bezeichneten Fälle anwendbar; eine vorhandene Flusskläranlage reicht nicht für die Anwendung dieser Ausnahme. • Wird die Abgabepflicht auf den Betreiber einer Flusskläranlage nur hinsichtlich bestimmter Schadstoffparameter übertragen, verbleibt für die übrigen Schadstoffe die Abgabepflicht und die Ermittlung der Schadeinheiten beim Direkteinleiter an der Einleitungsstelle (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 AbwAG 1991). • Bei behördlicher Schätzung besteht für das Gericht nur die Prüfung auf Vertretbarkeit des Verfahrens und Plausibilität des Ergebnisses (§ 113 Abs. 1 VwGO); dabei ist die Berücksichtigung von Messwerten aus Folgejahren grundsätzlich vertretbar.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung; Messstelle und Übertragung der Abgabepflicht bei Flusskläranlagen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Darlegungen zu den Zulassungsgründen die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht substantiiert begründen. • Bei Auslegung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG 1991) ist § 3 Abs. 2 nur auf die in § 9 Abs. 3 bezeichneten Fälle anwendbar; eine vorhandene Flusskläranlage reicht nicht für die Anwendung dieser Ausnahme. • Wird die Abgabepflicht auf den Betreiber einer Flusskläranlage nur hinsichtlich bestimmter Schadstoffparameter übertragen, verbleibt für die übrigen Schadstoffe die Abgabepflicht und die Ermittlung der Schadeinheiten beim Direkteinleiter an der Einleitungsstelle (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 AbwAG 1991). • Bei behördlicher Schätzung besteht für das Gericht nur die Prüfung auf Vertretbarkeit des Verfahrens und Plausibilität des Ergebnisses (§ 113 Abs. 1 VwGO); dabei ist die Berücksichtigung von Messwerten aus Folgejahren grundsätzlich vertretbar. Die Klägerin, Betreiberin einer Flusskläranlage, beantragte Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Erhebung von Abwasserabgaben für das Jahr 1993. Streitgegenstand war insbesondere, ob für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten auf das Gewässer unterhalb der Flusskläranlage oder auf die Einleitungsstelle abzustellen ist, sowie die Frage, ob die Abgabepflicht für bestimmte Schadstoffe auf die Flusskläranlagenbetreiberin übertragen wurde. Die Klägerin rügte zudem die Schätzung der Behörde zur Höhe der Schadeinheiten und berief sich auf Auslegungsfragen des AbwAG 1991 sowie auf angebliche Messfehler und Vergleichbarkeit der Klärleistung. Das Verwaltungsgericht hatte zugunsten der Behörde entschieden, woraufhin die Klägerin Zulassung der Berufung begehrte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassungsgründe und die Tragfähigkeit der vorgebrachten Einwendungen. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 124a Abs.1 VwGO, weil nicht dargelegt ist, dass die Rechtssache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist; bloße Rügen einzelner Begründungspunkte reichen nicht aus. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen nicht vor; die vorgebrachten Einwände überwiegen nicht gegenüber den Umständen, die für die Entscheidung sprechen. • Auslegung AbwAG 1991: § 3 Abs.2 AbwAG 1991 verweist auf die Fälle des § 9 Abs.3; die Ausnahme greift nur, wenn das Landesrecht von der Übertragung der Abgabepflicht auf den Betreiber Gebrauch gemacht hat. Die schlichte Existenz einer Flusskläranlage genügt nicht. • Sinn und Zweck: Abgabenrechtlich ist die Messung und Anknüpfung an die Einleitungsstelle sachgerecht, weil die Abgabe Druck auf den Einleiter ausüben soll, die Schadstoffeinträge vor der Einleitung zu reduzieren; eine Anrechnung der späteren Flussreinigung ohne Übertragungsregel wäre unsachgerecht. • Übertragungsumfang: Nordrhein-Westfalen hat die Übertragung der Abgabepflicht auf den Flusskläranlagenbetreiber nur für CSB, Stickstoff und Phosphor vorgenommen; für Hg, Pb, Cu, GF und andere Schadstoffe bleibt die Abgabepflicht beim Direkteinleiter. • Klärleistung: Flusskläranlagen sind hinsichtlich abgabenrechtlicher Bewertung nicht mit konventionellen Kläranlagen gleichzusetzen; Vermischung und Selbstreinigung im Fluss führen zu anderen Ergebnissen. • Schätzung: Bei fehlenden behördlichen Messwerten ist eine Schätzung zulässig; Gerichte prüfen nur die Vertretbarkeit des Schätzverfahrens und die Plausibilität der Ergebnisse (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Berücksichtigung von Messwerten aus Folgejahren kann vertretbar sein, weshalb die Schätzung der Behörde hier nicht zu beanstanden ist. Der Zulassungsantrag der Klägerin wurde abgelehnt; die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass für die hier nicht übertragenen Schadstoffe die Abgabepflicht beim Direkteinleiter bleibt und die Ermittlung der Schadeinheiten an der Einleitungsstelle vorzunehmen ist. Die Übertragung der Abgabepflicht auf den Betreiber der Flusskläranlage steht nur für bestimmte Paramater (CSB, Stickstoff, Phosphor) fest, wie es das Landesrecht regelt. Die vorgenommenen Schätzungen der Behörde sind vertretbar und ausreichend plausibel, sodass die Angriffe der Klägerin keinen Zulassungsgrund begründen. Insgesamt bleibt das erstinstanzliche Ergebnis bestehen; die Zulassung der Berufung wurde mit Festsetzung des Streitwerts und Kostenentscheidung abgelehnt.