Beschluss
9 A 1949/02.A
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zentraliraker besitzt in den autonomen Kurdengebieten des Nordirak eine inländische Fluchtalternative, unabhängig von Volkszugehörigkeit oder Religion.
• Versorgungsbedarf wird dort bei fehlender eigener Existenzsicherung in ausreichendem Maße durch UN-Organisationen und Hilfsorganisationen gedeckt.
• Abweichungen von Entscheidungen oberer Gerichte anderer Bundesländer begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG.
• Frühere Entscheidungen des Senats, die anders zu verstehen wären, sind durch neuere Senatsentscheidungen überholt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen bestehender inländischer Fluchtalternative im Nordirak • Ein Zentraliraker besitzt in den autonomen Kurdengebieten des Nordirak eine inländische Fluchtalternative, unabhängig von Volkszugehörigkeit oder Religion. • Versorgungsbedarf wird dort bei fehlender eigener Existenzsicherung in ausreichendem Maße durch UN-Organisationen und Hilfsorganisationen gedeckt. • Abweichungen von Entscheidungen oberer Gerichte anderer Bundesländer begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. • Frühere Entscheidungen des Senats, die anders zu verstehen wären, sind durch neuere Senatsentscheidungen überholt. Der Kläger, ein Zentraliraker, beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, durch die eine Anerkennung als Schutzberechtigter versagt wurde. Streitgegenstand war, ob im Nordirak, insbesondere in den autonomen Kurdengebieten, für Zentraliraker eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht. Der Kläger machte geltend, dass in diesen Gebieten keine ausreichende Versorgung und somit keine sichere Existenzalternative bestehe und verwies auf abweichende Entscheidungen anderer Gerichte. Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung nicht zugelassen. Der Senat prüfte, ob grundsätzliche Bedeutung oder eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung vorliegt. Parallel entschied der Senat in jüngeren Fällen zu denselben rechtlichen Fragen, worauf er sich stützte. • Die vom Kläger aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage ist nicht mehr von Bedeutung, weil der Senat in Urteilen vom 19.07.2002 (9 A 4596/01.A und 9 A 1346/02.A) geklärt hat, dass auch Zentraliraker in den autonomen Kurdengebieten des Nordirak eine inländische Fluchtalternative besitzen. • Diese Gebiete gewährleisten, falls kein eigenes Existenzminimum vorhanden ist, eine ausreichende Versorgung durch UN-Unterorganisationen oder andere Hilfsorganisationen, sodass ein Verbleib dort als zumutbar anzusehen ist. • Eine Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG kommt nicht in Betracht, soweit der Kläger auf Entscheidungen oberer Gerichte anderer Bundesländer (z. B. Bayerischer VGH, VGH Baden-Württemberg) verweist, weil nur Abweichungen gegenüber dem im Instanzenzug übergeordneten Obergericht maßgeblich sind. • Soweit sich der Kläger auf ein älteres Urteil des Senats beruft, ist dieses durch die neueren Entscheidungen vom 19.07.2002 überholt und kann die Zulassung nicht rechtfertigen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG; das Verfahren bleibt ansonsten unanfechtbar nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründet ist dies damit, dass der Senat bereits klargestellt hat, dass für Zentraliraker in den autonomen Kurdengebieten des Nordirak eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht und eine ausreichende Versorgung durch UN- und Hilfsorganisationen gewährleistet ist. Abweichungsrügen gegenüber obergerichtlicher Rechtsprechung anderer Bundesländer sind nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht zulässig, und frühere Senatsentscheidungen, die dem Kläger zugutekommen könnten, sind durch neuere Urteile überholt. Damit fehlen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung, sodass der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde.