Beschluss
15 A 3650/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Restitutionsklage ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Restitutionsgrund nicht schlüssig dargetan ist.
• Zur Geltendmachung eines Restitutionsgrundes wegen einer fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunde bedarf es konkreter Anknüpfungspunkte zwischen der Urkunde und dem angegriffenen Urteil.
• Eine finanzamtsbezogene Bewertungsmitteilung begründet nicht ohne Weiteres Zweifel an verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit.
• Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154, 167 VwGO sowie den einschlägigen ZPO- und GKG-Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Restitutionsklage unzulässig bei fehlender Darlegung einer gefälschten Urkunde • Die Restitutionsklage ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Restitutionsgrund nicht schlüssig dargetan ist. • Zur Geltendmachung eines Restitutionsgrundes wegen einer fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunde bedarf es konkreter Anknüpfungspunkte zwischen der Urkunde und dem angegriffenen Urteil. • Eine finanzamtsbezogene Bewertungsmitteilung begründet nicht ohne Weiteres Zweifel an verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154, 167 VwGO sowie den einschlägigen ZPO- und GKG-Vorschriften. Der Kläger erhob Restitutionsklage mit der Behauptung, eine dem Urteil zugrunde liegende Urkunde sei fälschlich angefertigt oder verfälscht worden. Er legte eine Mitteilung des Finanzamtes B. vom 26.08.2002 vor. Das angegriffene Urteil vom 15.02.2000 behandelte die Frage, ob mehrere Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit bildeten, im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Kanalanschlussbeitragsbescheids. Der Kläger machte geltend, die Finanzamtsmitteilung belege falsche Grundlagen für das frühere Urteil oder zeige abweichende tatsächliche Grundstücksgrenzen. Das Gericht prüfte, ob zwischen der vorgelegten Urkunde und der entscheidungserheblichen Feststellung ein Zusammenhang besteht. Schließlich entschied das Gericht über Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision. • Zulässigkeit: Der Senat entscheidet per Beschluss gemäß § 153 Abs.1 VwGO i.V.m. § 589 Abs.1 Satz 2 ZPO und § 585 ZPO, weil die Klage unzulässig ist. • Erforderlichkeit der substanziierten Darlegung: Für eine Restitution wegen einer gefälschten oder verfälschten Urkunde nach § 153 Abs.1 VwGO i.V.m. § 580 Nr.2 ZPO muss der geltend gemachte Restitutionsgrund schlüssig und konkret dargetan werden. • Prüfung der vorgelegten Urkunde: Die vom Kläger vorgelegte Mitteilung des Finanzamtes betrifft die finanzamtliche Bewertung von Flurstücken und enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Grundstücksgrenzen oder die vom beklagten Beteiligten dargestellte wirtschaftliche Einheit verfälscht sind. • Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs: Das Urteil befasste sich mit der rechtlichen Beurteilung der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit im Rahmen der Beitragserhebung; die Finanzamtsmitteilung begründet keinen ersichtlichen Zusammenhang zu einer fälschlichen Urkundenherstellung, weshalb der behauptete Restitutionsgrund nicht schlüssig ist. • Rechtsfolgen: Mangels schlüssiger Darlegung ist die Restitutionsklage unzulässig; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.10 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs.2 GKG und die Revision wird gemäß § 132 Abs.2 VwGO nicht zugelassen. Der Kläger verliert: Die Restitutionsklage wird verworfen, weil er den behaupteten Restitutionsgrund einer fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunde nicht schlüssig dargelegt hat. Die vorgelegte Finanzamtsmitteilung steht inhaltlich nicht in Verbindung mit den im Urteil getroffenen Feststellungen zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit und begründet daher keinen Anspruch auf Aufhebung des Urteils. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Die Revision wird nicht zugelassen; der Streitwert wird auf 7.330,39 EUR festgesetzt.