Beschluss
7 A 1477/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist mangels genügender Darlegung eines Verfahrensfehlers oder grundsätzlicher Rechtsfragen abzulehnen.
• Ein Widerspruch, der sich der Sache nach auch gegen einen Befreiungsbescheid richtet, erfüllt das erforderliche Vorverfahren für diesen Bescheid.
• Eine an der Grenze stehende Mauer, die als Einfriedungsmauer nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW zulässig ist, kann nicht die Funktion einer Anbausicherung erfüllen, sodass daraus kein Abwehrrecht gegen angrenzende Bauvorhaben folgt.
• Die Berufung wäre auch nicht zuzulassen, weil die vorgetragenen Umstände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Grenzmauer als zulässige Einfriedung • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist mangels genügender Darlegung eines Verfahrensfehlers oder grundsätzlicher Rechtsfragen abzulehnen. • Ein Widerspruch, der sich der Sache nach auch gegen einen Befreiungsbescheid richtet, erfüllt das erforderliche Vorverfahren für diesen Bescheid. • Eine an der Grenze stehende Mauer, die als Einfriedungsmauer nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW zulässig ist, kann nicht die Funktion einer Anbausicherung erfüllen, sodass daraus kein Abwehrrecht gegen angrenzende Bauvorhaben folgt. • Die Berufung wäre auch nicht zuzulassen, weil die vorgetragenen Umstände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Der Beigeladene beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil in einem Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Teilbaugenehmigung und eines gleichzeitig erteilten Befreiungsbescheids von Abstandflächen ging. Der Kläger hatte gegen die Teilbaugenehmigung und die Befreiung Widerspruch eingelegt; die Widerspruchsbehörde hat die Entscheidungen inhaltlich geprüft. Streitpunkt ist insbesondere, ob eine vorhandene Grenzmauer Abwehrrechte des Klägers gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen ausschließt oder dessen Bedenken verwirkt. Der Beigeladene rügte Verfahrensmängel und berief sich auf grundsätzliche Abstandssatzungen; er behauptete ferner, die Mauer überrage sein Grundstück und verhindere Abwehrrechte. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht verfolgt die Zulassung der Berufung mit mehreren Zulassungsgründen. • Zulässigkeitsprüfung: Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO; konkret wird nicht substantiiert dargelegt, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegen soll. • Vorverfahren und Sachbezogenheit: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Widerspruch des Klägers auch gegen die Befreiung von den Abstandsflächen richtete und dass die Widerspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit des Befreiungsbescheids in der Entscheidung geprüft hat; damit ist das erforderliche Vorverfahren für den Befreiungsbescheid durchgeführt. • Grundsätzliche Bedeutung: Der Zulassungsantrag benennt und begründet nicht hinreichend eine klärungsbedürftige, für die Rechtsprechung grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit: Die vorgetragenen Umstände genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu begründen. • Abstand und Wirkungen der Grenzmauer: Nach den vorgelegten Unterlagen überragt die Grenzmauer das Grundstück des Beigeladenen um deutlich weniger als 2 m; sie ist damit als zulässige Einfriedungsmauer nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW anzusehen und ersetzt nicht die öffentlich-rechtliche Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW. • Treu und Glauben: Eine Verwirkung von Abwehrrechten des Klägers kommt nicht in Betracht, weil die vorhandene Mauer abstandrechtlich zulässig ist und das geplante Vorhaben des Beigeladenen sich in seinen Auswirkungen von der bestehenden Mauer erheblich unterscheidet. • Verfahrenskosten und Streitwert: Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt, Kostenentscheidung gestützt auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO und Streitwert auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag die erforderlichen Darlegungen zu Verfahrensmängeln oder zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht enthält und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Die Widerspruchsbehörde hat das erforderliche Vorverfahren auch in Bezug auf den Befreiungsbescheid durchgeführt. Die vorhandene Grenzmauer stellt eine zulässige Einfriedung nach BauO NRW dar und kann nicht als Anbausicherung fungieren; deshalb begründet sie keine Abwehrrechte gegen das geplante Vorhaben in der hier geltend gemachten Weise. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.