OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 4384/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten voraus; solche liegen hier nicht vor. • § 69c Abs.4 Satz1 BeamtVG gewährt Übergangsschutz nur bei fortdauernder, schutzwürdiger Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht bei einem wirtschaftlichen Neubeginn. • Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten mit versorgungsrechtlichem Teilstatus ist für die Streitwertfestsetzung der 2-Jahresbetrag (26-facher Monatsbetrag) der Differenz maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei wirtschaftlichem Neubeginn; Übergangsregelung des §69c IV BeamtVG eng auszulegen • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten voraus; solche liegen hier nicht vor. • § 69c Abs.4 Satz1 BeamtVG gewährt Übergangsschutz nur bei fortdauernder, schutzwürdiger Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht bei einem wirtschaftlichen Neubeginn. • Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten mit versorgungsrechtlichem Teilstatus ist für die Streitwertfestsetzung der 2-Jahresbetrag (26-facher Monatsbetrag) der Differenz maßgeblich. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem ihm der Übergangsschutz des § 69c Abs.4 Satz1 BeamtVG versagt und stattdessen § 53 BeamtVG in der Fassung ab 1.1.1999 angewendet wurde. Streitgegenstand war insbesondere, ob seine Tätigkeit nach Verlegung des Betriebs von P. nach X. als Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung i.S.d. § 69c Abs.4 Satz1 BeamtVG anzusehen ist. Der Kläger behauptete in der Zulassungsschrift und einer Replik, die Tätigkeiten seien gleichartig und schützenswert; das Verwaltungsgericht sah hingegen einen wirtschaftlichen Neubeginn in X. als Betreiber und Betreuer. Zudem ging es um die Bemessung des Streitwerts wegen Ruhensregelungen und einbehaltener Versorgungsbeträge ab 1. August 2000. • Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil nach § 124a Abs.1 Satz4 a.F. VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan wurden; ein Erfolg der Berufung erschien nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. • § 69c Abs.4 Satz1 BeamtVG ist gemäß Wortlaut und Schutzzweck (Vertrauensschutz, Abmilderung von Übergangsproblemen) so zu verstehen, dass Übergangsschutz nur für andauernde, schutzwürdige Beschäftigungen/Tätigkeiten gilt; reine Änderungen der Tätigkeit, die einen wirtschaftlichen Neubeginn darstellen, fallen nicht unter den Schutz. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend beurteilt, dass der Wechsel des Betriebssitzes und der Umstand, dass der Kläger in X. erstmals "auf eigenen Füßen" tätig wurde, eine Fortsetzung der früheren Tätigkeit nicht begründen und damit kein Anspruch aus der Übergangsregel entsteht. • Die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen des Klägers (Entgeltvereinbarungen, Bestellung eines Heimleiters, Zahl der Betreuungen, mehrere selbständige Tätigkeiten) treffen nicht den Kern der Schutzfunktion der Übergangsvorschrift und genügen nicht zur Erzeugung ernstlicher Zweifel. • Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine über den 31.12.1998 hinaus ausgeübte selbständige Tätigkeit i.S.d. § 69c Abs.4 Satz1 BeamtVG anzunehmen ist und wie bei mehreren Tätigkeiten zu verfahren ist, ergibt sich aus dem Gesetz und bedarf keiner weiteren Aufklärung in einem Berufungsverfahren. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt haben. • Für die Streitwertfestsetzung sind die Regelungen der §§ 13, 14, 15 GKG sowie §25 Abs.2 Satz2 GKG heranzuziehen; bei versorgungsrechtlichem Teilstatus ist der 26-fache Monatsbetrag der Differenz maßgeblich, hier 34.590,32 EUR. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene kann ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattet verlangen, da sie keinen eigenen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass § 69c Abs.4 Satz1 BeamtVG im vorliegenden Fall nicht greift und § 53 BeamtVG in der ab 1.1.1999 geltenden Fassung anzuwenden ist, blieb ohne ernstliche Zweifel und ist damit bestätigt. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 34.590,32 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.