Beschluss
19 E 808/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 FeV ist rechtmäßig, wenn bekannte Tatsachen Eignungszweifel begründen.
• Bekannte Anlasstatsachen sind für die Prüfung maßgeblich; spätere Tatsachenbehauptungen entkräften die anfänglichen Bedenken nur, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorlagen.
• Kommt der Betroffene einer rechtmäßigen Anordnung zur Begutachtung ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht nach, darf die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
• Legt der Betroffene das Gutachten erst nachträglich im Widerspruchsverfahren vor, ist dies als neue Tatsache verwertbar; es entkräftet den vorher gezogenen Schluss nicht, wenn der Betroffene zuvor nicht mitgewirkt hat.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Anordnung amtsärztlichen Gutachtens und Folgen fehlender Mitwirkung • Die Anordnung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 FeV ist rechtmäßig, wenn bekannte Tatsachen Eignungszweifel begründen. • Bekannte Anlasstatsachen sind für die Prüfung maßgeblich; spätere Tatsachenbehauptungen entkräften die anfänglichen Bedenken nur, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorlagen. • Kommt der Betroffene einer rechtmäßigen Anordnung zur Begutachtung ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht nach, darf die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). • Legt der Betroffene das Gutachten erst nachträglich im Widerspruchsverfahren vor, ist dies als neue Tatsache verwertbar; es entkräftet den vorher gezogenen Schluss nicht, wenn der Betroffene zuvor nicht mitgewirkt hat. Der Kläger wurde nach einem Unfall am 1.7.2000, bei dem er von einem Kreislaufzusammenbruch berichtete, von der Fahrerlaubnisbehörde am 11.9.2000 zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über seine Kraftfahreignung aufgefordert. Die Behörde setzte hierzu Fristen; der Kläger legte das Gutachten nicht fristgerecht vor. Mit Verfügung vom 16.11.2000 entzog der Beklagte die Fahrerlaubnis. Im Widerspruchsverfahren und später vor Gericht erhob der Kläger den Einwand, der Unfall sei einmalig auf Flüssigkeitsmangel zurückzuführen gewesen und er sei inzwischen wieder leistungsfähig; er legte zudem erst nach Fristablauf eine Einverständniserklärung zur Begutachtung vor und verlangte zugleich Verzicht auf Kostenerstattung. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe; das OVG wies die Beschwerde zurück. • Bekannte Tatsachen (Unfall und Angaben des Klägers am Unfallort) begründeten aufklärungsbedürftige Bedenken an der körperlichen Kraftfahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 FeV; spätere, erstmals mit der Klageschrift vorgetragene Erklärungen sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung unbeachtlich, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlagen. • Die Anordnung vom 11.9.2000 war nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2, Abs. 6 FeV rechtmäßig; die Fristsetzung bis 30.10.2000 war nicht unangemessen kurz und diente der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. • Die Verpflichtung zur Einholung des Gutachtens liegt beim Betroffenen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 11 Abs. 2, Abs. 6 FeV); bringt er das Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht bei, ist nach § 11 Abs. 8 FeV im Rahmen der Beweiswürdigung der Schluss auf Nichteignung zulässig. • Die rechtliche Wertung dieser Beweiswürdigung folgt der ständigen Rechtsprechung des BVerwG: Verweigerung oder Verzug bei Mitwirkungspflichten kann als Vereitelung eines Beweismittels gewertet werden und die zu beweisende Tatsache als erwiesen angesehen werden. • Die Behörde ist jedoch zur Mitwirkung bei der amtsärztlichen Begutachtung verpflichtet; sie darf diese Mitwirkung nach Einlegung des Widerspruchs grundsätzlich nicht unangemessen verweigern. Vorliegend hat der Beklagte nach Vorlage der Einverständniserklärung die Mitwirkung nicht verweigert. • Die vom Beklagten verlangte Kostenverzichtserklärung war keine unzumutbare Zusatzforderung; sie diente dazu, Kostenrisiken zu regeln und war vom anwaltlich beratenen Kläger zumutbar. • Die nachträgliche Einverständniserklärung und ein später vorgelegtes Gutachten sind als neue, verwertbare Tatsachen zu berücksichtigen, entziehen aber dem zuvor gezogenen Schluss zur Zeit des Widerspruchsbescheids nicht die Grundlage, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht zuvor verletzt hatte. • Mangels fristgerechter Vorlage konnte das Verwaltungsgericht zu Recht annehmen, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO aufwies. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die Rechtsmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und die darauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung, weil der Kläger die ihm obliegende Mitwirkungspflicht ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht erfüllt hat. Damit durfte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Die vom Kläger nach Ablauf der Frist vorgelegte Einverständniserklärung und die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren ein Gutachten nachzureichen, ändern nichts an der Bewertung für den maßgeblichen Zeitpunkt; sie sind allenfalls als neue Tatsachen zu berücksichtigen, können aber die zuvor begründeten Eignungszweifel nicht rückwirkend ausräumen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beschwerde ist unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.