Beschluss
6 B 1101/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache dienen, wenn die Durchsetzbarkeit des begehrten Anspruchs in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
• Die gesetzliche Überleitung von Lehrkräften in eine höhere Besoldungsgruppe nach einem konkreten Zeitpunkt rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Anspruch unter Berufung auf Bestenauslese oder Gleichbehandlung; die Beurteilung verfassungsrechtlicher Mängel des Gesetzes liegt nicht in der Form eines Eilverfahrens, das die Haushaltszuständigkeiten der Gesetzgebung tangieren würde.
• Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Überleitung in A 13 wegen Einstellungszeitpunkt scheitert • Eine einstweilige Anordnung kann nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache dienen, wenn die Durchsetzbarkeit des begehrten Anspruchs in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist. • Die gesetzliche Überleitung von Lehrkräften in eine höhere Besoldungsgruppe nach einem konkreten Zeitpunkt rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Anspruch unter Berufung auf Bestenauslese oder Gleichbehandlung; die Beurteilung verfassungsrechtlicher Mängel des Gesetzes liegt nicht in der Form eines Eilverfahrens, das die Haushaltszuständigkeiten der Gesetzgebung tangieren würde. • Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Antragstellerin ist als Lehrerin an einer Gesamtschule in Besoldungsgruppe A 12 beschäftigt und verfügt über die Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II. Ein zum 1.1.2002 in Kraft getretenes Gesetz regelte die Überleitung von Lehrkräften, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt wurden, in die Besoldungsgruppe A 13 und die Einweisung in entsprechende Planstellen. Die Antragstellerin wurde erst zum Schuljahresbeginn 1998/99 eingestellt und war daher von der automatischen Überleitung und Einweisung nicht erfasst. Sie beantragte im Eilverfahren, der Antragsgegner habe sie in A 13 zu überleiten und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; die Beschwerde dagegen wurde zurückgewiesen. • Das Eilverfahren kann nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache benutzt werden; entscheidend ist, ob der begehrte Anspruch in einem Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, was hier nicht der Fall ist. • Die Überleitung und Einweisung in Planstellen des höheren Dienstes beruht ausschließlich auf den gesetzlichen Regelungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2001; die Antragstellerin war von der Regelung wegen ihres späteren Einstellungszeitpunkts nicht erfasst. • Eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes wäre nicht automatisch zu einer Überleitung der nicht erfassten Lehrkraft in den höheren Dienst führend; vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, über Konsequenzen zu entscheiden, und die Gerichte dürfen nicht in haushaltsgesetzgeberische Kompetenzen eingreifen. • Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Einwände (Verstoß gegen Bestenauslese und Gleichbehandlungsgrundsatz) tragen die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren nicht hinreichend; damit fehlt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs im Eilverfahren. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 4 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine einstweilige Anordnung zur Überleitung in Besoldungsgruppe A 13 und zur Einweisung in eine entsprechende Planstelle abgelehnt, weil der begehrte Anspruch in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich durchsetzbar ist. Die Antragstellerin war aufgrund ihres Einstellungszeitpunkts nicht von der gesetzlichen Überleitung erfasst. Selbst bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bliebe es Sache des Gesetzgebers, über die Rechtsfolgen zu entscheiden; Gerichte dürfen nicht in haushaltsgesetzgeberische Kompetenzen eingreifen. Die Beschwerde erfolgte auf Kosten der Antragstellerin; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 24.396,12 Euro festgesetzt.