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Urteil

1 A 2146/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Anspruch auf Auslandszuschlag nach Anlage VI f BBesG und den Ehepartnerzuschlag ist Voraussetzung, dass die Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung begründet und der dortige Mittelpunkt ihrer Lebensführung ist. • Das Merkmal der gemeinsamen Wohnung entfällt nicht bereits bei vorübergehenden Abwesenheiten; entscheidend ist, ob der abwesende Ehegatte die Absicht hatte, nicht zurückzukehren. • Bei der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge sind die für Beamte einschlägigen Rückforderungsnormen (§ 12 Abs. 2 BBesG, § 87 Abs. 2 BBG) zu prüfen; die Verwaltung hat ferner Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. • Für die erhöhte Aufwandsentschädigung nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen ist maßgeblich, ob der Ehegatte im Sinn der Verwaltungspraxis überwiegend am Dienstort anwesend war; Abwesenheitszeiten von unter fünf Monaten stehen dem in der Regel nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Auslandszuschlag: gemeinsame Wohnung trotz vorübergehender Abwesenheiten • Für den Anspruch auf Auslandszuschlag nach Anlage VI f BBesG und den Ehepartnerzuschlag ist Voraussetzung, dass die Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung begründet und der dortige Mittelpunkt ihrer Lebensführung ist. • Das Merkmal der gemeinsamen Wohnung entfällt nicht bereits bei vorübergehenden Abwesenheiten; entscheidend ist, ob der abwesende Ehegatte die Absicht hatte, nicht zurückzukehren. • Bei der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge sind die für Beamte einschlägigen Rückforderungsnormen (§ 12 Abs. 2 BBesG, § 87 Abs. 2 BBG) zu prüfen; die Verwaltung hat ferner Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. • Für die erhöhte Aufwandsentschädigung nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen ist maßgeblich, ob der Ehegatte im Sinn der Verwaltungspraxis überwiegend am Dienstort anwesend war; Abwesenheitszeiten von unter fünf Monaten stehen dem in der Regel nicht entgegen. Der Kläger war als Beamter beim Auswärtigen Amt in Bukarest tätig. Er mietete ab August 1995 eine familiengerechte Wohnung; seine Ehefrau traf am 18.10.1995 in Bukarest ein. Wegen mehrfacher Abwesenheiten der Ehefrau (u.a. Sanatoriumsbehandlung, Pflege der Mutter, Besuch des Sohnes) forderte das AA Auslandszuschlag, Ehepartnerzuschlag und erhöhte Aufwandsentschädigung für verschiedene Zeiträume zurück und setzte Zahlungen aus. Der Kläger focht die Rückforderungsbescheide an und machte geltend, die Ehegatten hätten den gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Bukarest begründet; vorübergehende Abwesenheiten entfielen nicht auf das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung. Das VG wies die Klage ab; die Berufung hatte teilweise Erfolg. • Rechtsgrundlagen: §55 BBesG (Auslandszuschlag), EAZV (Ehepartnerzuschlag), §12 Abs.2 BBesG (Rückforderung von Bezügen), §87 Abs.2 BBG (Rückforderung sonstiger Aufwandsentschädigungen) sowie haushaltsrechtliche "Grundsätze" für Aufwandsentschädigungen. • Auslegung gemeinsamer Wohnung (§55 Abs.2 Satz1 BBesG): gemeinsame Wohnung liegt vor, wenn beide Ehegatten die Wohnung am ausländischen Dienstort zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht haben; ein nachträgliches, vorübergehendes Verlassen beseitigt das Merkmal nur, wenn die Absicht bestand, nicht zurückzukehren. • Tatsächliche Würdigung: Objektive Indizien (Anmietung familiengerechter Wohnung, Einrichtung, Einzug der Ehefrau, Unterbringung des Hausstands, Rückkehr nach Ausreisen) und erkennbarer Wille der Ehefrau sprechen dafür, dass Bukarest Mittelpunkt ihrer Lebensführung war. • Abwesenheitszeiten sind unter Berücksichtigung ihrer Ursachen (Krankheit, Pflege der Mutter, Studienbesuche des Sohnes, gemeinsame Reise) als vorübergehend und ohne Absicht der Aufgabe des Lebensmittelpunkts zu beurteilen; Verwaltungspraxis berücksichtigt Abwesenheiten bis fünf Monate nicht als Ausschlussgrund. • Folge: Für den Zeitraum 19.10.1995–30.06.1997 bestanden Rechtsgründe für Auslandszuschlag, Ehepartnerzuschlag und erhöhte Aufwandsentschädigung; Rückforderung dieser Leistungen ist insoweit rechtswidrig. • Für den Zeitraum 30.09.–18.10.1995 fehlte allerdings die gemeinsame Wohnung, weil die Ehefrau erst am 18.10.1995 eintraf; die Rückforderung für diesen Zeitraum war daher rechtmäßig. • Rückforderungsrechtlich: §12 Abs.2 BBesG bzw. §87 Abs.2 BBG sind einschlägig; bei festgestellten Überzahlungen verpflichten die Normen zur Rückerstattung, wobei Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt wurden (Ratenzahlung, Reduzierung). Der Senat hat die Berufung in Teilbereichen stattgegeben: Die Rückforderungsbescheide sind aufgehoben soweit sie Leistungen für den Zeitraum 19.10.1995 bis 30.06.1997 betreffen, weil für diesen Zeitraum ein Rechtsgrund für Auslandszuschlag, Ehepartnerzuschlag und erhöhte Aufwandsentschädigung bestand. Im Übrigen (insbesondere für den Zeitraum 30.09. bis 18.10.1995) blieb die Klage unbegründet, da die Ehefrau erst am 18.10.1995 in Bukarest eintraf und damit zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung einer gemeinsamen Wohnung fehlte. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt gewann der Kläger also teilweise: Er wurde in der Hauptsache für den maßgeblichen Zeitraum ab 19.10.1995 bis 30.06.1997 entlastet, während die Rückforderungen für die früheren Tage bestehen bleiben.