OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 457/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei sozialhilferechtlichen Ansprüchen hat jeder Hilfe Suchende einen eigenen Anspruch, auch innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft. • Ansprüche auf Beihilfen für Hausrat und Mobiliar, die einzelnen Hilfebedürftigen zuzuordnen sind, sind nicht derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. • Auch anteilige Ansprüche an gemeinsam genutztem Hausrat und Mobiliar sind nicht anspruchsidentisch und damit nicht derselbe Gegenstand im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. • Der Begriff der Angelegenheit ist vom Begriff des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu unterscheiden; eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen.
Entscheidungsgründe
Eigenständige sozialhilferechtliche Ansprüche begründen verschiedene Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit • Bei sozialhilferechtlichen Ansprüchen hat jeder Hilfe Suchende einen eigenen Anspruch, auch innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft. • Ansprüche auf Beihilfen für Hausrat und Mobiliar, die einzelnen Hilfebedürftigen zuzuordnen sind, sind nicht derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. • Auch anteilige Ansprüche an gemeinsam genutztem Hausrat und Mobiliar sind nicht anspruchsidentisch und damit nicht derselbe Gegenstand im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. • Der Begriff der Angelegenheit ist vom Begriff des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu unterscheiden; eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Drei Kläger begehrten jeweils Beihilfen zur Anschaffung von Hausrat und Mobiliar. Sie lebten in einer Haushaltsgemeinschaft; zwei Kläger traten auf Hinweis dem Verfahren bei. Die Prozessbevollmächtigten reichten Gebührenansprüche nach BRAGO ein. Streitgegenstand war, ob die anwaltliche Tätigkeit einen einheitlichen Gegenstand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO hatte, sodass Gebühren zusammengefasst werden könnten. Das Verwaltungsgericht verneinte dies mit der Begründung, dass jeder Hilfe Suchende einen eigenen Anspruch habe und Ansprüche für gemeinsam genutzten Hausrat nur anteilig geltend gemacht werden könnten. Die Beschwerde des Anwalts richtete sich gegen diese Bewertung der Anspruchsidentität. • Jeder Hilfe Suchende hat einen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch, selbst wenn er in einer Haushaltsgemeinschaft lebt; daher ist der jeweilige Rechtsanspruch als eigenständiger Gegenstand zu behandeln (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO maßgeblich). • Beihilfen, die allein dem Bedarf eines Klägers zuzuordnen sind, betreffen von vornherein unterschiedliche Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit und sind nicht anspruchsidentisch. • Für gemeinsam genutzte Gegenstände (Hausrat, Mobiliar) kann der einzelne Hilfebedürftige nur einen anteiligen Anspruch geltend machen; auch diese anteiligen Ansprüche sind hinsichtlich des Anspruchsgegenstands verschieden. • Der Begriff der 'Angelegenheit' ist vom Begriff des 'Gegenstands' zu trennen: Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen; daher ist das Kriterium der Identität des Gegenstands entscheidend für die Frage der Zusammenfassung von Gebührenansprüchen nach § 6 BRAGO. • Die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur stützen die Auslegung, dass Anspruchsidentität erforderlich ist; entsprechend ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO unbegründet. Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die einzelnen Beihilfeansprüche der Kläger nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bilden. Dadurch können die Gebührenansprüche nicht als einheitlicher Gegenstand zusammengefasst werden. Die Kostenentscheidung erfolgte gerichtsgebührenfrei nach § 128 Abs. 5 BRAGO; Kosten werden nicht erstattet. Insgesamt gewinnt die Behörde bzw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Anspruchsidentität fehlt und damit die Gebührenforderung des Anwalts nicht in der geltend gemachten Form durchsetzbar ist.